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Gesetzlicher Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt 24 Werktage, wobei als Werktage alle Kalendertage anzusehen sind, welche nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 BUrlG. Demnach gilt der Samstag für die Berechnung des Mindesturlaubs ebenfalls als Werktag. Das Gesetz legt somit hinsichtlich des Mindesturlaubs von 24 Werktagen die Sechs-Arbeitstage-Woche zugrunde.

Wie ist dann der Mindesturlaub zu berechnen, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht auf alle Werktage der Woche verteilt ist, der Urlaub jedoch nach Werktagen bemessen wird.

Die Antwort gibt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers muss in diesem Fall dem Verhältnis entsprechend in Arbeitstage umgerechnet werden. Werktage und Arbeitstage sind rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, dass bei Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert wird (BAG, Urteil vom 27.01.1987 - 8 AZR 579/84).

Bei einer Fünf-Arbeitstage-Woche beispielsweise würde der Mindesturlaub 20 Werktage (24 : 6 x 5 = 20) betragen.

Bestimmt sich der Urlaubsanspruch aufgrund Regelungen in einem Tarifvertrag oder einem Einzelarbeitsvertrag nach Arbeitstagen und nicht nach Werktagen, so bedarf es dieser Umrechung nicht.

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