Gesetzlicher Mindesturlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt
24 Werktage, wobei als Werktage alle Kalendertage anzusehen sind, welche nicht
Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 BUrlG. Demnach gilt der Samstag für
die Berechnung des Mindesturlaubs ebenfalls als Werktag. Das Gesetz legt somit
hinsichtlich des Mindesturlaubs von 24 Werktagen die Sechs-Arbeitstage-Woche
zugrunde.
Wie ist dann der Mindesturlaub zu berechnen, wenn die Arbeitszeit
des Arbeitnehmers nicht auf alle Werktage der Woche verteilt ist, der Urlaub
jedoch nach Werktagen bemessen wird.
Die Antwort gibt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
vor: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers muss in diesem Fall dem
Verhältnis entsprechend in Arbeitstage umgerechnet werden. Werktage und Arbeitstage
sind rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, dass bei Verteilung der
Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage die Gesamtdauer des Urlaubs durch
die Zahl sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage einer Woche multipliziert
wird (BAG, Urteil vom 27.01.1987 - 8 AZR 579/84).
Bei einer Fünf-Arbeitstage-Woche beispielsweise würde der
Mindesturlaub 20 Werktage (24 : 6 x 5 = 20) betragen.
Bestimmt sich der Urlaubsanspruch aufgrund Regelungen in
einem Tarifvertrag oder einem Einzelarbeitsvertrag nach Arbeitstagen und nicht
nach Werktagen, so bedarf es dieser Umrechung nicht.
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