Mindesturlaub für Auszubildende
Der Mindesturlaub für Auszubildende richtet sich grundsätzlich
auch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); er beträgt 24 Werktage.
Besonderheiten für Auszubildende ergeben sich allerdings
dann, wenn diese noch minderjährig sind. Dann gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz,
wonach Minderjährige folgenden Anspruch auf Erholungsurlaub haben:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Hinsichtlich der Berechnung des Mindestunterhalts beachten Sie bitte auch
die Informationen unter: Gesetzlicher Mindesturlaub
mehr zum Thema:
|