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Mindesturlaub für Auszubildende

Der Mindesturlaub für Auszubildende richtet sich grundsätzlich auch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); er beträgt 24 Werktage.

Besonderheiten für Auszubildende ergeben sich allerdings dann, wenn diese noch minderjährig sind. Dann gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, wonach Minderjährige folgenden Anspruch auf Erholungsurlaub haben:

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Hinsichtlich der Berechnung des Mindestunterhalts beachten Sie bitte auch die Informationen unter: Gesetzlicher Mindesturlaub

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