Abfindung
von
Rechtsanwältin Parwin
Schausten (vorm. Wegenaer) - Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wann besteht ein Anspruch
auf Abfindung?
In welcher Höhe werden
Abfindungen gezahlt?
Wann verjähren Ansprüche auf
Abfindung?
Wie muss die Abfindung versteuert
werden?
Wann besteht ein Anspruch
auf Abfindung?
Ein gerichtlich durchsetzbarer
Anspruch auf Abfindung besteht für den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
entgegen weit verbreiteter Meinung grundsätzlich nicht.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber lediglich in den folgenden
drei Fällen gemacht:
-
Im Rahmen eines gerichtlichen
Kündigungsschutzverfahrens löst das Gericht unter bestimmten rechtlichen
Voraussetzungen auf Antrag des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers per Urteil
das Arbeitsverhältnis auf und spricht die Zahlung einer Abfindung aus. Auf
Antrag des Arbeitnehmers erfolgt die Auflösung unter Zahlung einer Abfindung,
wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst wurde, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zuzumuten ist. Auf Antrag des Arbeitgebers erfolgt die Auflösung unter
Zahlung der Abfindung, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit
zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht erwarten lässt.
-
Enthält das Kündigungsschreiben
des Arbeitgebers den Hinweis, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen
Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist
eine Abfindung beanspruchen kann, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer
Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der erforderlichen Dreiwochen-Frist
keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG). Ein Tätigwerden des Arbeitnehmers,
insbesondere durch Abgabe irgendwelcher Erklärungen, ist nicht notwendig.
Fehlt dieser ausdrückliche Hinweis allerdings, kann ein Abfindungsanspruch
nicht entstehen. Der Arbeitgeber hat demnach vor Ausspruch einer betriebsbedingten
Kündigung das Wahlrecht, ob er dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung
vorschlagen möchte oder nicht.
-
Es kann sich ferner
ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergeben, wenn ein Unternehmer ohne
zwingenden Grund von einem Interessensausgleich über eine geplante Betriebsänderung
abweicht und infolge dieser Abweichung eine Entlassung erfolgt. Das gleiche
gilt für den Fall, dass der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt,
ohne über diese einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu
haben und in Folge der Betriebsänderung der Arbeitnehmer entlassen wird.
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In welcher Höhe werden
Abfindungen gezahlt?
Genauso wie die Abfindung selbst ist auch die Höhe der Abfindung Verhandlungssache.
Oftmals ist die Rede von einer „Regelabfindung“ in Höhe eines halben
Bruttomonatseinkommens pro Beschäftigungsjahr. Letztendlich ist es jedoch
immer eine Frage des Einzelfalles, inwieweit die Beurteilung der Sachlage die
Abweichung der Abfindung von diesem Regelsatz nach oben (in der Praxis bis zu
einem vollem Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr) aber auch nach unten
rechtfertigt. Da der Arbeitgeber sich in der Regel durch Zahlung der Abfindung
von dem Arbeitsverhältnis „freikaufen“ und dem mit einem Kündigungsschutzverfahren
einhergehenden Prozessrisiko entgehen möchte, wird der Verhandlungsspielraum
für den Arbeitnehmer größer sein, wenn die Erfolgsaussichten einer möglichen
Kündigungsschutzklage hoch sind. Je höher der Druck auf den Arbeitgeber aus
rechtlichen Gründen ausgeübt werden kann, desto besser ist die Verhandlungsposition
für den Arbeitnehmer.
Das Gesetz selbst sieht für den Fall, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis
durch Urteil auflöst und eine Abfindung festsetzt, folgende Höchstgrenzen für
die Abfindung vor:
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Grundregel: höchstens
bis zu 12 Monatsverdiensten
-
ab Vollendung des 50.
Lebensjahres und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: bis zu 15 Monatsverdienste
-
ab Vollendung des 55.
Lebensjahres und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: bis zu 18 Monatsverdienste
(Ausnahme: Arbeitnehmer hat zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht)
Für den bereits beschriebenen
Fall des § 1a KSchG sieht das Gesetz eine Abfindung in Höhe eines
halben Monatsverdienstes für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vor, wobei
auch hier die vorgenannten Grenzen zu beachten sind.
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Wann verjähren Ansprüche
auf Abfindung?
Die Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Abfindungsanspruch entstanden
ist. Wenn die Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches protokolliert
wurde, verjährt der Anspruch innerhalb von 30 Jahren.
Zu beachten sind im Falle ihrer Geltung allerdings die sogenannten
Ausschlussfristen, nach welchen der nicht
gerichtlich festgestellte Anfindungsanspruch zeitlich früher verfallen kann.
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Wie muss die Abfindung
versteuert werden?
Seit dem 01.01.2006 ist der Steuerfreibetrag weggefallen. Übergangsregelungen
gelten allerdings noch für Abfindungen, die
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vor dem 31.12.2005 entstanden
sind, wenn die Abfindung dem Arbeitsnehmer noch vor dem
01.01.2008 zufließt oder
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wenn die Kündigungsschutzklage
noch bis zum Ablauf des 31.12.2005 eingereicht wurde und die Abfindung dem
Arbeitsnehmer noch vor dem 01.01.2008 zufließt.
Die Abfindung bleibt in
diesen Fällen in folgenden Grenzen einkommenssteuerfrei:
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Grundfreibetrag: 7.200,00
€
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ab Vollendung des 50.
Lebensjahres und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 9.000,00 €
- ab Vollendung des 55. Lebensjahres
und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 11.000,00 €
Die Abfindung ist sozialversicherungsbeitragsfrei.
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