Arbeitsgerichtsprozess
von
Rechtsanwältin Parwin
Schausten (vorm. Wegenaer) - Fachanwältin für Arbeitsrecht
Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit
Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Rechtsanwaltskosten
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist
dreistufig aufgebaut:
Eingangsinstanz ist stets das Arbeitsgericht.
Hier wird die Klage erhoben.
Jede Kammer der Arbeitsgerichte ist mit einem Berufsrichter (Vorsitzender der
Kammer) und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und
dem Kreis der Arbeitgeber besetzt (§ 16 Abs.2 ArbGG).
Die zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht
(LAG).
Hier findet im Berufungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren die Überprüfung
der erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes statt. Die Kammern der
Landesarbeitsgerichte sind in gleicher Weise wie die der Arbeitsgerichte
besetzt (§ 35 II ArbGG).
Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) statt, sofern sie in dem Urteil des
Landesarbeitsgerichts oder in einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
zugelassen worden ist (§§ 72 ff. ArbGG). Die Senate beim Bundesarbeitsgericht
sind drei Berufsrichtern (ein Vorsitzender Richter und zwei beisitzende
Richter) und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und dem Kreis der Arbeitgeber besetzt.
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Der Arbeitsgerichtsprozess wird durch wirksame Klageerhebung in Gang
gesetzt. Die Klage muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des
zuständigen Arbeitsgerichts eingereicht werden.
Nach Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht wird eine Güteverhandlung
seitens des Gerichts anberaumt. In Kündigungsverfahren hat der Gesetzgeber wegen
der Dringlichkeit bestimmt, dass die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen
nach Einreichung der Klage stattfinden soll (§ 61a Abs.2 ArbGG). Eine so
kurzfristige Terminierung ist in der Praxis jedoch nicht üblich.
Die Parteien erhalten eine Ladung zu diesem
Gütetermin. Sofern die Parteien allerdings durch Rechtsanwälte vertreten sind,
erhalten sie eine persönliche Ladung nur dann, wenn das Gericht ihr persönliches Erscheinen
ausdrücklich anordnet.
Erfolgt die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei kann der Termin
durch den Rechtsanwalt nur unter folgenden Voraussetzungen allein wahrgenommen
werden: Der Rechtsanwalt muss zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist,
den Sachverhalt also kennen. Er muss ferner von der Partei bevollmächtigt sein,
die gebotenen Erklärungen abzugeben, insbesondere einen Vergleich abzuschließen
(§§ 51 ArbGG, 141 Abs.2,3 ZPO). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erfolgt
keine Entbindung der Partei von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen durch
das Gericht. Die Zulassung des Rechtsanwalts kann seitens des Gerichts abgelehnt
werden und gegen die nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Ziel der Güteverhandlung ist es, eine gütliche
Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Die Güteverhandlung findet nicht vor
der Kammer, sondern vor dem Vorsitzenden Richter der Kammer allein statt. Der
Vorsitzende erörtert gemeinsam mit den Parteien unter freier Würdigung aller
Umstände die Sach- und Rechtslage. Dabei kann der Vorsitzende schon alle
Handlungen mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung
zur Sachverhaltsaufklärung vornehmen, die sofort erfolgen können, z.B. Einsicht
in Arbeitsverträge und andere Urkunden, Anhörung der Parteien, Vernehmung
präsenter Zeugen (§ 54 Abs.1 ArbGG). Mit Zustimmung der Parteien kann ein zweiter Gütetermin anberaumt werden.
Ist eine Einigung möglich, wird deren Inhalt in einem gerichtlichen Vergleich
festgehalten, der protokolliert wird. Es besteht die
Möglichkeit einen Vergleich unter dem Vorbehalts des Widerrufs zu schließen;
d.h. die Parteien können innerhalb einer Widerrufsfrist, deren Dauer in der
Güteverhandlung vereinbart wird (in der Regel 2 bis 3 Wochen), durch
schriftliche Widerrufserklärung an das Gericht wieder Abstand von dem Vergleich
nehmen. So besteht nochmals die Möglichkeit, gegebenenfalls gemeinsam mit dem
Rechtsanwalt zu überlegen und zu besprechen, ob der Vergleich mit seinen Folgen
bestandskräftig werden soll.
Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, scheitert die
Güteverhandlung. Es wird dann Termin zur streitigen Verhandlung des Sache vor
der Kammer des Arbeitsgerichts festgesetzt (§ 54 Abs.4 ArbGG). Auch in der Kammerverhandlung wird in der Regel nochmals auf eine gütliche Einigung
durch den Vorsitzenden
hingewirkt, da in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung angestrebt
werden soll. Scheitert diese auch hier, entscheidet das Arbeitsgericht nach
Abschluss der Kammerverhandlung über die Klage durch ein Urteil.
Der Arbeitsgerichtsprozess ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann in besonderen gesetzlich näher bestimmten Gründen (§ 52 ArbGG)
ausgeschlossen werden.
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Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten
besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich dort vielmehr selbst
vertreten oder durch eine andere Person vertreten lassen (§ 11 Abs.1 S. 1 ArbGG).
Anwaltszwang hingegen besteht vor den Landesarbeitsgerichten oder dem
Bundesarbeitsgericht. Hier müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei
einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
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"Wer verliert, der trägt die Kosten" - dieser Grundsatz gilt
im arbeitsrechtlichen Bereich nicht uneingeschränkt. Im Urteilsverfahren
erster Instanz besteht kein Anspruch gegen den Prozessgegner auf Erstattung
der Rechtsanwaltskosten (§ 12a ArbGG); dies gilt auch für die
Rechtsanwaltskosten, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
entstehen. Hier trägt jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst.
In der zweiten Instanz und im Revisionsverfahren gilt
allerdings wiederum die allgemeine Regelung, dass die Partei, die den
Rechtsstreit verliert, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Auf Antrag kann einer Partei Prozesskostenhilfe
bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass eine Partei nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Ebenfalls auf Antrag kann einer Partei, die außerstande ist,
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die
Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen
Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern
vertreten werden kann, ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn
die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Sind die Voraussetzungen
erfüllt, hat das Arbeitsgericht auf das Recht zur Beantragung einer Beiordnung
hinzuweisen. (§ 11a ArbGG).
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Hier finden Sie mehr Informationen zur Kündigungsschutzklage
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