Arbeitszeugnis
von
Rechtsanwältin Parwin
Schausten (vorm. Wegenaer) - Fachanwältin für Arbeitsrecht
Inhalt:
Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
?
Welche Zeugnisarten gibt es ?
Wie hat ein
Arbeitszeugnis
formal und inhaltlich auszusehen ?
Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber dem Zeugnisverlangen nicht nachkommt ?
Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Zeugnisinhalt nicht einverstanden
ist ?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung
eines Arbeitszeugnisses, also auch geringfügig Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen
wie z.B. Heimarbeiter. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde der Anspruch
auch dem GmbH-Geschäftsführer, welcher nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH
ist, zuerkannt.
Gesetzliche Grundlage des Anspruchs bildet im allgemeinen § 630
BGB, während sich darüber hinaus für kaufmännische Angestellte Vorschriften in §
73 HGB, für gewerbliche Arbeitnehmer in § 113 Abs.1,2 GewO und für Auszubildende
in § 8 BBiG finden, wobei sich die Vorschriften inhaltlich im wesentlichen decken.
Oftmals wird der Anspruch nochmals ausdrücklich im Rahmen der arbeitsvertraglichen
Regelungen aufgenommen. Einigkeit besteht auch darüber, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung
aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers resultiert.
Fraglich ist, ob auch Aushilfskräften ein Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses zusteht. Dies wird zumindest im Hinblick auf die Erteilung eines
einfachen Zeugnisses zu bejahen sein, da es dem Betroffenen nur so möglich ist,
seine Tätigkeiten lückenlos nachzuweisen.
Der Arbeitnehmer muss das Arbeitszeugnis von
dem Arbeitsgeber ausdrücklich verlangen - von sich aus muss der
Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellen.
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Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen wird zwischen dem
einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Das einfache
Arbeitszeugnis erstreckt
sich auf die Art und Dauer der Tätigkeit, während das qualifizierte
Arbeitszeugnis darüber
hinaus zusätzlich über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers Auskunft erteilt.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erteilung wird zwischen dem
Endzeugnis und dem Zwischenzeugnis unterschieden. Beide Formen können sowohl als
einfaches Zeugnis, wie auch als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Den Regelfall
bildet das Endzeugnis, welches nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilt
wird, während der Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch Anspruch auf die Erteilung
eines Zwischenzeugnisses während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses haben
kann.
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Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen, wobei die maschinenschriftliche
Ausfertigung heute als Standard vorausgesetzt werden kann. Sofern in der Branche
des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet
wird, und auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier verwendet, ist ein Zeugnis
nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist (BAG, Urteil vom
03.03.1993, 5 AZR 182/92).
Das Arbeitszeugnis muss sich in einem sauberen und ungefalteten Zustand
befinden, es kann anderenfalls zurückgewiesen werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nur zur Erteilung eines einfaches
Zeugnisses verpflichtet, während auf Verlangen des Arbeitnehmers ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis ausgestellt werden muss. Letzteres gilt jedoch nur für den Fall, wenn die
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Beurteilung der Leistung und Führung erlaubt.
Wesentliche Eckpunkte hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung
des Zeugnisses sind zum einen der Grundsatz der Wahrheitspflicht, und zum anderen
der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das
Arbeitszeugnis
alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung
des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige
Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht
charakteristisch sind –ob vorteilhaft oder nachteilig – gehören nicht in das Zeugnis.
Weder Wortwahl, Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten
der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen (BAG, Urteil vom 23.06.1960
- 5 AZR 560/58). Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zeugniserteilung
den wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen, um
den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht unnötig zu behindern. (BAG,
Urteil vom 25.10.1967, 3 AZR 456/66). Schließlich dient das Zeugnis dem Arbeitnehmer
als eine Grundlage für weitere Bewerbungen und der Eröffnung von Arbeitsplatzchancen.
Da die Pflichten zur Zeugniswahrheit und zur wohlwollenden Beurteilung
miteinander kollidieren können, hat sich eine Art "Zeugnissprache" entwickelt, die
jedoch selbst nicht einheitlich ist, und von dem juristischen Laien oftmals nicht
zutreffend übersetzt werden kann. Was möglicherweise wie eine positive Formulierung
erscheint, kann bei kundiger Betrachtung eine negative Wertung beinhalten.
Das Arbeitszeugnis trägt grundsätzlich das Datum des Ausstellungstages,
nicht des Zeitpunktes der tatsächlichen oder rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Bei berichtigten Zeugnissen erscheint der Ausstellungstag des ursprünglichen Zeugnisses.
Das Zeugnis muss leserlich, in der Regel mit maschinenschriftlichen Namenszusatz,
durch den Arbeitgeber bzw. eines zu seiner Vertretung Berechtigten unterzeichnet
sein.
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Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses kann vor den Arbeitsgerichten
durchgesetzt werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber
seiner Pflicht auf Erteilung des Zeugnisses nachgekommen ist, wenn er das
Arbeitszeugnis
ausgestellt und zur Abholung bereitgelegt hat. Er ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer
das Zeugnis zuzuschicken.
Ferner wir vor der gerichtlichen Geltendmachung im konkreten
Einzelfall zu prüfen sein, ob der Anspruch möglicherweise durch Unmöglichkeit,
Verwirkung
oder durch den Ablauf sogenannter Ausschlussfristen (in der Praxis am häufigsten)
nicht mehr durchsetzbar sind. Die Verjährung spielt im Hinblick auf die hier geltende
30-jährige Frist in der Praxis nahezu keine Rolle.
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Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber
einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den Arbeitsgerichten
gerichtlich durchsetzen kann.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer
grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einem bestimmten
von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung
ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen
hat.
Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon
ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen
können. Ganz allgemein kann ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich bei einer
unterdurchschnittlichen Beurteilung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig
dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den
Tatsachen entspricht. Beansprucht der Arbeitnehmer die Verbesserung eines
durchschnittlichen Arbeitszeugnisses, so hat er die diesem Anspruch zu Grunde liegenden Tatsachen
schlüssig darzulegen, welche sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung
und Beweisführung erschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer "Bestleistung"
führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.
Das Arbeitszeugnis muss deshalb vor Einreichung der Klage
sorgfältig geprüft werden, um die Gefahr einer Klageabweisung
auszuräumen.
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