Ausschlussfristen
von
Rechtsanwältin Parwin
Schausten (vorm. Wegenaer) - Fachanwältin für Arbeitsrecht
Inhalt:
Was sind
Ausschlussfristen ?
Wie sind Ausschlussfristen
gestaltet ?
Welcher Unterschied
besteht zur Verjährungsfrist ?
Regelungen zu Ausschlussfristen, auch Verfallsfristen
genannt, können sich in Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen und
Betriebsvereinbarungen befinden.
Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb
bestimmter Fristen geltend zu machen. Nach Ablauf der Fristen erlöschen die
Ansprüche.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dienen
Ausschlussfristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Der Schuldner
(bspw. der Arbeitgeber bei Vergütungsansprüchen) soll sich darauf verlassen
können, nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu
werden. Umgekehrt soll der Gläubiger (bspw. der Arbeitnehmer bei
Vergütungsansprüchen) angehalten werden, innerhalb kurzer Fristen Begründetheit
und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen (vgl. BAG, Urteil vom
07.2.1995, 3 AZR 483/94 zu tariflicher Verfallsfrist).
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Ausschlussfristen können einstufig oder zweistufig
ausgestaltet werden.
Beispiel für einstufige Ausschlussfrist:
"Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen,
sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden."
Wichtig: Statt der einfachen schriftlichen Geltendmachung
kann im Rahmen der einstufigen Ausschlussfrist auch die gerichtliche
Geltendmachung gewählt werden. Zur Wahrung der Frist muss die Klage jedoch noch
vor Fristablauf dem Beklagten zugestellt worden sein. Dies gilt selbst dann,
wenn der Berechtigte die Klage so rechtzeitig bei Gericht eingereicht hat, dass
er damit rechnen konnte, dass sie noch innerhalb der Frist zugestellt werden
würde (BAG, Urteil vom 08.03.1976, 5 AZR 361/75).
Beispiel für zweistufige Ausschlussfrist:
"Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen,
sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Sofern die andere Vertragspartei den erhobenen Anspruch
ablehnt, oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt, so verfällt der
Anspruch endgültig, wenn er nicht innerhalb von drei weiteren Monaten nach der Ablehnung
oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
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Zu unterscheiden sind die Ausschlussfristen von den
gesetzlichen Verjährungsfristen. Letztere bringen den Anspruch nicht zum
Erlöschen, sondern hindern den Gläubiger lediglich daran, seinen Anspruch
erfolgreich gerichtlich durchzusetzen, wenn der Schuldner die Einrede der
Verjährung erhebt.
Ausschlussfristen hingegen sind von den Gerichten von Amts
wegen zu beachten, auch ohne dass der Schuldner sich auf diese Fristen beruft.
Im Falle der Regelung in einem Einzelarbeitsvertrag hat der Schuldner jedoch die
Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Vereinbarung einer
Ausschlussfrist ergibt, z.B. durch Vorlage des Arbeitsvertrags.
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