Kündigung und Kündigungsschutz
Die Kündigungsschutzklage - was ist zu beachten?
von
Rechtsanwältin Parwin
Schausten (vorm. Wegenaer) - Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sie sollten jede Kündigung durch einen Rechtsanwalt oder
eine Rechtsanwältin überprüfen lassen - danach werden Sie wissen, ob eine
Kündigungsschutzklage Sinn macht.
! Wichtig: Soll die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich
überprüft werden, ist eine dreiwöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage
vor dem Arbeitsgericht einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Zugang des
Kündigung zu laufen. Wird die Klagefrist unverschuldet versäumt, kann das Arbeitsgericht
die Klage auf besonderen Antrag nachträglich zulassen.
Zusätzlich ist der gekündigte Arbeitnehmer verpflichtet,
mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw., wenn die
Kündigungsfrist kürzer ist, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der
Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen und sich
arbeitssuchend zu melden. Das gilt auch für den Fall, dass Sie sich mit einer
Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Erfolgt diese Vorsprache nicht,
droht eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld von einer Woche.
Ferner sollten Sie sich mit Ihrer Krankenversicherung
in Verbindung setzen, wenn Zweifel an einer wirksamen Krankenversicherung für
die Dauer des Kündigungsrechtsstreits bestehen - auch hier unabhängig
davon, ob Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Arbeitsgerichtsverfahren
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