Mini-Jobs - Geringfügige Beschäftigung
Mit den Neuregelungen zum 01.07.2006
von
Rechtsanwältin Parwin
Schausten (vorm. Wegenaer) - Fachanwältin für Arbeitsrecht
Was versteht
man unter geringfügiger Beschäftigung?
Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Haushalt
Zusammenrechnung mehrerer
Beschäftigungen
Änderungen
zum 01.07.2006: Beiträge des Arbeitgebers
Meldeverfahren und Zuständigkeit
Die geringfügige Beschäftigung ist besser unter
der Bezeichnung "Mini-Job" bekannt. Sie kann in einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) oder einer kurzfristigen
Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV) liegen. Die geringfügige Beschäftigung
ist arbeitsrechtlich grundsätzlich wie jedes andere Teilzeit-Arbeitsverhältnis
zu betrachten, d.h. es bestehen dieselben Rechte und Pflichten wie bei jedem
anderen Arbeitsverhältnis auch. Die Besonderheit liegt darin, dass das Beschäftigungsverhältnis
für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist. Den Arbeitgeber treffen im
Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschale Beitragspflichten.
nach oben
|
Die geringfügig entlohnte
Beschäftigung - Voraussetzungen
|
| Rechtslage bis zum 31.03.2003 |
Rechtslage ab dem 01.04.2003 |
- Beschäftigung wird regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche
ausgeübt und
- Arbeitsentgelt übersteigt im Monat regelmäßig nicht mehr als 325,00
€.
|
- arbeitszeitunabhängig
- Arbeitsentgelt übersteigt im Monat regelmäßig nicht mehr als 400,00
€.
|
|
Die kurzfristige Beschäftigung - Voraussetzungen
|
| Rechtslage bis zum 31.03.2003 |
Rechtslage ab dem 01.04.2003 |
- Beschäftigung ist innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf
längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im voraus
vertraglich begrenzt und
- Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt
|
- Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem
Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart
oder im voraus vertraglich begrenzt und
- Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt
|
nach oben
Eingeführt wurde seit dem 01.04.2003 die Möglichkeit,
Personen im Privathaushalt geringfügig zu beschäftigen. Von einer geringfügigen
Beschäftigung im Privathaushalt spricht man, wenn die Beschäftigung durch einen
privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder
des privaten Haushalts erledigt wird, § 8a SGB IV.
nach oben
1. Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger
Beschäftigungen
Sämtliche geringfügigen Beschäftigungen eines
Arbeitnehmers werden nach wie vor zur Ermittlung der Sozialversicherungsfreiheit
zusammengerechnet. Es wird nicht unterschieden, ob es sich um geringfügig entlohnte
oder kurzfristige Beschäftigungen handelt, § 8 Abs.2 SGB IV.
2. Zusammenrechnung von nicht geringfügiger
Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) und einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen
Nicht zusammengerechnet werden die Hauptbeschäftigung
und die kurzfristige Beschäftigung. Eine Zusammenrechung kommt also nur dann
in Betracht, wenn neben der Hauptbeschäftigung geringfügig entlohnte Beschäftigungen
ausgeübt werden. Hier hat der Gesetzgeber ab dem 01.04.2003 neu geregelt, dass
der Arbeitnehmer sozusagen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung "frei"
hat, die nicht angerechnet wird. Alle weiteren Beschäftigungen werden berücksichtigt,
§ 8 Abs.2 SGB IV.
nach oben
Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer
sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber trägt im Rahmen der geringfügig entlohnten
Beschäftigung die Beitragspflichten allein, indem er Pauschalbeiträge entrichtet.
Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung fallen für den Arbeitgeber keine Beiträge
an.
Ab dem 01.07.2006 werden die Mini-Jobs für die Arbeitgeber teurer. Die Pauschalbeiträge
steigen um insgesamt 5 %. Im Einzelnen stellen sich die Beiträge und Abgaben
wie folgt dar:
| Arbeitgeberbeiträge bei geringfügig entlohnter
Beschäftigung |
| bis zum 30.06.2006 |
Neuregelung ab dem
01.07.2006 |
- Beitrag zur Krankenversicherung: 11 % des Arbeitsentgelts,
§ 249b SGB V
- Beitrag zur Rentenversicherung: 12 % des Arbeitsentgelts, § 172 Abs.3
SGB VI
- Einheitliche Pauschsteuer: 2 % des Arbeitsentgelts, § 40a Abs.2 EStG
insgesamt Pauschalbeitrag von 25 %
Beitrag zur Lohnausgleichskasse (Kleinbetriebe bis zu 30 Arbeitnehmern):
1,3 % des Arbeitsentgelts
|
- Beitrag zur Krankenversicherung: 13 % des Arbeitsentgelts
- Beitrag zur Rentenversicherung: 15 % des Arbeitsentgelts
- Einheitliche Pauschsteuer: gleichbleibend 2% des Arbeitsentgelts
insgesamt Pauschalbeitrag von 30 %
Beitrag zur Lohnausgleichskasse (Kleinbetriebe bis zu 30 Arbeitnehmern):
1,3 % des Arbeitsentgelts
|
|
Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeitrag
auf den vollen Beitragssatz von 19,5 % aufzustocken und den Differenzbetrag
selbst zu tragen. Ausreichend ist hierfür eine schriftliche Mitteilung an
den Arbeitgeber.
|
Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeitrag
auf den vollen Beitragssatz von 19,5 % aufzustocken und den Differenzbetrag
selbst zu tragen. Ausreichend ist hierfür eine schriftliche Mitteilung an
den Arbeitgeber.
|
| Arbeitgeberbeiträge bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
|
| Sonderfall: Minijob im Haushalt
- hier sind keine Änderungen zum 01.07.2006
erfolgt |
- Beitrag zur Krankenversicherung: 5 % des Arbeitsentgelts,
§ 249b SGB V
- Beitrag zur Rentenversicherung: 5 % des Arbeitsentgelts, § 172 Abs.3a
SGB VI
- Einheitliche Pauschsteuer: 2% des Arbeitsentgelts, § 40a Abs.2 EStG
insgesamt Pauschalbeitrag von 12%
|
|
Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeitrag
auf den vollen Beitragssatz von 19,5 % aufzustocken und den Differenzbetrag
selbst zu tragen. Ausreichend ist hierfür eine schriftliche Mitteilung an
den Arbeitgeber.
|
Über den einheitlichen Pauschalsteuersatz führt
der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer
einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer ab. Die Vorlage
einer Freistellungsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen
kann der Arbeitgeber die Möglichkeit der Besteuerung nach Lohnsteuerkarte wählen.
Der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der Beschäftigte
gesetzlich krankenversichert ist.
nach oben
Zuständig für die Erfassung (Anmeldung, Abmeldung,
Entgeltmeldung) der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse und zugleich
Einzugsstelle ist seit dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft
in 45115 Essen („Minijob-Zentrale“). Die Daten der am 01.03.2003 bereits
bestehenden gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse und die bis zu diesem Zeitpunkt
noch offenen Anmeldungen werden ohne Zutun des Arbeitgebers von den bislang
zuständigen Trägern an die Bundesknappschaft übermittelt.
nach oben
Arbeitsrecht Krefeld -
Inhaltsverzeichnis
|