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Mini-Jobs - Geringfügige Beschäftigung

Mit den Neuregelungen zum 01.07.2006

von Rechtsanwältin Parwin Schausten (vorm. Wegenaer) - Fachanwältin für Arbeitsrecht
 

Inhalt

Was versteht man unter geringfügiger Beschäftigung?
Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Haushalt
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Änderungen zum 01.07.2006: Beiträge des  Arbeitgebers
Meldeverfahren und Zuständigkeit
 

 

Was versteht man unter geringfügiger Beschäftigung?

Die geringfügige Beschäftigung ist besser unter der Bezeichnung "Mini-Job" bekannt. Sie kann in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV) liegen. Die geringfügige Beschäftigung ist arbeitsrechtlich grundsätzlich wie jedes andere Teilzeit-Arbeitsverhältnis zu betrachten, d.h. es bestehen dieselben Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Die Besonderheit liegt darin, dass das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist. Den Arbeitgeber treffen im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschale Beitragspflichten.

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Die geringfügig entlohnte Beschäftigung - Voraussetzungen

Rechtslage bis zum 31.03.2003 Rechtslage ab dem 01.04.2003
  • Beschäftigung wird regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt und
     
  • Arbeitsentgelt übersteigt im Monat regelmäßig nicht mehr als 325,00 €.
  • arbeitszeitunabhängig
     
  • Arbeitsentgelt übersteigt im Monat regelmäßig nicht mehr als 400,00 €.

 

Die kurzfristige Beschäftigung - Voraussetzungen

Rechtslage bis zum 31.03.2003 Rechtslage ab dem 01.04.2003
  • Beschäftigung ist  innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im voraus vertraglich begrenzt und
     
  • Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt

     

  • Beschäftigung ist  innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im voraus vertraglich begrenzt und
     
  • Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt

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Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Haushalt

Eingeführt wurde seit dem 01.04.2003 die Möglichkeit, Personen im Privathaushalt geringfügig zu beschäftigen. Von einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt spricht man, wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, § 8a SGB IV.

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Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

1. Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Sämtliche geringfügigen Beschäftigungen eines Arbeitnehmers werden nach wie vor zur Ermittlung der Sozialversicherungsfreiheit zusammengerechnet. Es wird nicht unterschieden, ob es sich um geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen handelt, § 8 Abs.2 SGB IV.

2. Zusammenrechnung von nicht geringfügiger Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) und einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen 

Nicht zusammengerechnet werden die Hauptbeschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung. Eine Zusammenrechung kommt also nur dann in Betracht, wenn neben der Hauptbeschäftigung geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden. Hier hat der Gesetzgeber ab dem 01.04.2003 neu geregelt, dass der Arbeitnehmer sozusagen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung  "frei" hat, die nicht angerechnet wird. Alle weiteren Beschäftigungen werden berücksichtigt, § 8 Abs.2 SGB IV.

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Beiträge des  Arbeitgebers - Wichtige Änderungen zum 01.07.2006

Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber trägt im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung die Beitragspflichten allein, indem er Pauschalbeiträge entrichtet. Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung fallen für den Arbeitgeber keine Beiträge an.

Ab dem 01.07.2006 werden die Mini-Jobs für die Arbeitgeber teurer. Die Pauschalbeiträge steigen um insgesamt 5 %.  Im Einzelnen stellen sich die Beiträge und Abgaben wie folgt dar:
 

Arbeitgeberbeiträge bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
bis zum 30.06.2006 Neuregelung ab dem 01.07.2006
  • Beitrag zur Krankenversicherung: 11 % des   Arbeitsentgelts, § 249b SGB V
     
  • Beitrag zur Rentenversicherung: 12 % des Arbeitsentgelts, § 172 Abs.3 SGB VI
     
  • Einheitliche Pauschsteuer: 2 % des Arbeitsentgelts, § 40a Abs.2 EStG

    insgesamt Pauschalbeitrag von 25 %

    Beitrag zur Lohnausgleichskasse (Kleinbetriebe bis zu 30 Arbeitnehmern): 1,3 % des Arbeitsentgelts
  • Beitrag zur Krankenversicherung: 13 % des   Arbeitsentgelts
     
  • Beitrag zur Rentenversicherung: 15 % des Arbeitsentgelts
     
  • Einheitliche Pauschsteuer: gleichbleibend 2% des Arbeitsentgelts

    insgesamt Pauschalbeitrag von 30 %

    Beitrag zur Lohnausgleichskasse (Kleinbetriebe bis zu 30 Arbeitnehmern): 1,3 % des Arbeitsentgelts

Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeitrag auf den vollen Beitragssatz von 19,5 % aufzustocken und den Differenzbetrag selbst zu tragen. Ausreichend ist hierfür eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber.

Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeitrag auf den vollen Beitragssatz von 19,5 % aufzustocken und den Differenzbetrag selbst zu tragen. Ausreichend ist hierfür eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber.

 

Arbeitgeberbeiträge bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
Sonderfall:  Minijob im Haushalt - hier sind keine Änderungen zum 01.07.2006 erfolgt
  • Beitrag zur Krankenversicherung: 5 % des   Arbeitsentgelts, § 249b SGB V
     
  • Beitrag zur Rentenversicherung: 5 % des Arbeitsentgelts, § 172 Abs.3a SGB VI
     
  • Einheitliche Pauschsteuer: 2% des Arbeitsentgelts, § 40a Abs.2 EStG

    insgesamt Pauschalbeitrag von 12%

Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeitrag auf den vollen Beitragssatz von 19,5 % aufzustocken und den Differenzbetrag selbst zu tragen. Ausreichend ist hierfür eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber.

Über den einheitlichen Pauschalsteuersatz führt der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer ab. Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen kann der Arbeitgeber die Möglichkeit der Besteuerung nach Lohnsteuerkarte wählen.

Der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist.

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Meldeverfahren und Zuständigkeit

Zuständig für die Erfassung (Anmeldung, Abmeldung, Entgeltmeldung) der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse und zugleich Einzugsstelle ist seit dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft in 45115 Essen („Minijob-Zentrale“). Die Daten der am 01.03.2003 bereits bestehenden gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse und die bis zu diesem Zeitpunkt noch offenen Anmeldungen werden ohne Zutun des Arbeitgebers von den bislang zuständigen Trägern an die Bundesknappschaft übermittelt.

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