Ehescheidung - Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Dezernat: Familienrecht
Zerrüttungsprinzip
Trennung als Scheidungsvoraussetzung
Scheidung nach einjährigem
Getrenntleben
Scheidung nach dreijährigem
Getrenntleben
Scheidung vor Ablauf des
Trennungsjahres
Keine Scheidung
trotz mehrjährigem Getrenntleben
Seit der Reform des Familienrechts im Jahre 1977 gilt im
Scheidungsrecht das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dieses hat der Gesetzgeber
in § 1565 Abs. 1 BGB festgeschrieben. Demnach kann eine Ehe geschieden werden,
wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe wird vom Gesetzgeber als gescheitert angesehen,
wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch
nicht erwartet werden kann, dass diese von den Ehegatten wiederhergestellt wird.
nach oben
Voraussetzung für die Ehescheidung ist also in jedem Fall
das Getrenntleben der Ehegatten. Was der Gesetzgeber unter Getrenntleben versteht,
findet sich in § 1567 Abs. 1 BGB: Wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche
Gemeinschaft mehr besteht und erkennbar ist, dass mindestens einer der Ehegatten
diese auch nicht mehr herstellen will. Dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb
der Ehewohnung stattfinden (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB). Einzelheiten zum Getrenntleben
und dessen Konsequenzen finden Sie auf der Seite:
Trennung - Voraussetzungen
und Konsequenzen
nach oben
Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander
und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder ein Ehegatte stimmt
dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar
vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (1566 Abs. 1 BGB). Wenn die
Voraussetzungen für eine
einvernehmliche Scheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe dann
scheiden. (Mehr Infos zum Thema:
einvernehmliche Scheidung).
Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben
der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags
des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen, nachzuweisen, dass
die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist. Dieser Beweis ist in
der Regel aber nur sehr schwer zu erbringen.
nach oben
Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander,
wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt,
dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr
darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen, oder ein Ehegatte
dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag
stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.
nach oben
In besonderen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines
Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Dies ist in § 1565 Abs.
2 BGB geregelt. Demnach ist eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres zu
scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die
in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen
würde.
Es handelt sich hier um einen Ausnahmetatbestand, der von
den Gerichten nur sehr selten bejaht wird. So hat das OLG Düsseldorf noch 1999
entschieden, dass der bloße Umstand, dass im Bekanntenkreis offenkundig sei,
dass der andere Ehegatte mit einem neuen Lebensgefährten eheähnlich zusammenlebe,
für den verlassenen Ehegatten keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs.
2 BGB darstelle (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.1999 - 3 WF 47/99; abgedruckt
in FamRZ 2000, 286). Ein Härtegrund kann aber vorliegen, wenn die Ehefrau aus
einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet und der Ehemann sich deshalb
auf eine unzumutbare Härte beruft. Diese liegt aber nicht in dem Ehebruch als
solchem, sondern in dem Umstand, dass er bei rechtskräftiger Ehescheidung vor
Geburt des Kindes nicht als der Vater desselben angesehen wird (OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 13.4.2000 - 20 WF 32/00; abgedruckt in FamRZ 2000, 287).
nach oben
In ganz seltenen Ausnahmefällen kann ein Ehegatte eine Scheidung
verhindern, obwohl die Ehe als gescheitert gilt. Niedergelegt ist dies in §
1568 BGB, nämlich wenn es das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus
besonderen Gründen gebietet, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Oder wenn es
für den die Scheidung ablehnenden Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Gründe
eine schwere Härte darstellen würde, die es ausnahmsweise gebietet, die Ehe
fortzuführen.
Diese Ausnahmen sind aber nur sehr sehr selten und von einem
Gericht ganz besonders zu prüfen. Die mit jeder Scheidung verbundenen Verletzungen
und Unannehmlichkeiten reichen mit Sicherheit nicht aus, die Scheidung zu verhindern.
Lesen Sie auch:
Ehescheidung - Das gerichtliche
Verfahren
Kosten der Scheidung - Online-Kostenrechner
Scheidung online - bequem
und sicher
nach oben
|