Ehescheidung - Das
gerichtliche Verfahren
Für das Scheidungsverfahren sind die Amtsgerichte, dort die
Familiengerichte, zuständig. Der Antrag auf Scheidung der Ehe muss von einem
Rechtsanwalt gestellt werden. Deshalb benötigt jedenfalls der Ehegatte, der
einen Scheidungsantrag stellen will, einen Rechtsanwalt. Will der andere Ehegatte
der Scheidung nur zustimmen, benötigt er prinzipiell keinen Rechtsanwalt. Ungeachtet
dessen ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt immer nur die
Interessen einer Partei vertreten darf. Deshalb gibt es auch keinen "gemeinsamen"
Rechtsanwalt, sondern eben nur die Konstellation, dass nur einer der Ehegatten
anwaltlich vertreten wird.
Die Lösung mit nur einem Rechtsanwalt bietet sich an, wenn
sich die Eheleute über alle mit der Scheidung verbundenen Fragen einig sind.
Für den Scheidungsantrag wird das Stammbuch oder eine
beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde und - wenn Kinder aus der Ehe
hervorgegangen sind - auch die Geburtsurkunden der Kinder benötigt.
Der Gesetzgeber hat in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen,
dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren auch das Versorgungsausgleichsverfahren
durchgeführt wird. Das Versorgungsausgleichsverfahren regelt den Ausgleich der
während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung.
Diese Verfahren werden im sogenannten Scheidungsverbund geführt. Das bedeutet,
dass beispielsweise die Scheidung nur erfolgen kann, wenn auch alle Informationen
im Versorgungsausgleichverfahren vorliegen. Dies kann zu einer Verzögerung des
Scheidungsausspruchs führen.
Daneben können auch andere Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren
anhängig gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend
den
nachehelichen Ehegattenunterhalt, betreffend den
Zugewinnausgleich, betreffend
die Hausratsaufteilung, betreffend das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen
Kindern. Werden diese Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig
gemacht, müssen grundsätzlich alle Verfahren entscheidungsreif sein, bevor die
Ehe geschieden werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung der Ehescheidung
führen.
Es besteht aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit, einzelne oder mehrere dieser Verfahren von dem Scheidungsverfahren
abzutrennen, um so schneller eine Scheidung der Ehe zu erreichen. Dafür muss
das Scheidungsverfahren aber normalerweise mindestens zwei Jahre bei
Gerichts rechtshängig sein.
Lesen Sie auch:
Ehescheidung - Die
Voraussetzungen
Kosten der Scheidung - Online-Kostenrechner
Scheidung online - bequem
und sicher
|