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Das Erbrecht des Ehegatten

Wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einer gültigen Ehe lebte und kein Scheidungsantrag eingereicht war, steht dem Ehegatten kraft Gesetzes ein Erbteil zu, dessen Höhe einerseits von dem Güterstand und andererseits von den weiteren Erben bestimmt wird. Weiter unten finden Sie eine Tabelle, aus der Sie schnell ersehen können, wie hoch der gesetzliche Erbteil (Erbquote) des überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung des Güterstandes der Eheleute und anderer Erben ist.

Darüber hinaus gebührt dem Ehegatten der sogenannte Voraus. Hierbei handelt es sich um die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Neben Verwandten der 2. oder einer weiter entfernten Erbfolgeordnung gilt dies unbeschränkt, neben Kindern nur, wenn der Ehegatte solche Dinge zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. 

! Wichtig: Sollten die Eheleute im Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kann es sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den überlebenden Ehegatten günstiger darstellen, dass Erbe auszuschlagen und seinen Pflichtteil nebst Zugewinnausgleich geltend zu machen.


Tabelle: Erbquoten des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge

G ü t e r s t a n d

Zugewinn-
gemeinschaft
Gütertrennung Güter-
gemeinschaft

V
e
r
w
a
n
d
t
e

d
e
s

E
r
b
l
a
s
s
e
r
s

 

Kinder 1/4 + 1/4

neben 1 Kind: 1/2
neben 2 Kindern: 1/3
ab 3. Kind: 1/4

1/4
Eltern
Geschwister
Nichten
Neffen
1/2 + 1/4 1/2 1/2
2 Großelternteilen 1/2 + 1/4 1/2 1/2
1 Großelternteil 
und
Onkel
Tante
Cousin
Cousine
1/2 + 1/4

+

Anteil der Onkel, Tanten, Cousins u. Cousinen

1/2

+

Anteil der Onkel, Tanten, Cousins u. Cousinen

1/2

+

Anteil der Onkel, Tanten, Cousins u. Cousinen

Urgroßeltern
und
ihre Verwandten
1/1 1/1 1/1

Beispiel: Der verstorbene Kurt Müller hinterlässt seine Ehefrau Ruth, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Die Ehe war kinderlos geblieben, es leben aber noch der Großvater von Kurt, Josef Müller und dessen Tochter Annegret.

Hier erbt Ruth 1/2 als Regelerbteil und 1/4 als Ausgleich für den nicht durchgeführten Zugewinnausgleich. Großvater Josef und dessen Tochter Annegret würden gemäß § 1926 BGB jeder 1/8 des Erbes erhalten, aber gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält Lisa auch den Anteil von Annegret. Damit erhält Lisa insgesamt 7/8 des Erbes und der Großvater noch 1/8.

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