Das Erbrecht des Ehegatten
Wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einer gültigen Ehe lebte
und kein Scheidungsantrag eingereicht war, steht dem Ehegatten kraft Gesetzes
ein Erbteil zu, dessen Höhe einerseits von dem Güterstand und andererseits von
den weiteren Erben bestimmt wird. Weiter unten finden Sie eine Tabelle, aus der Sie schnell ersehen können, wie
hoch der gesetzliche Erbteil (Erbquote) des überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung
des Güterstandes der Eheleute und anderer Erben ist.
Darüber hinaus gebührt dem Ehegatten der sogenannte Voraus. Hierbei handelt
es sich um die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die
Hochzeitsgeschenke. Neben Verwandten der 2. oder einer weiter entfernten
Erbfolgeordnung gilt dies unbeschränkt, neben Kindern nur, wenn der Ehegatte
solche Dinge zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
! Wichtig: Sollten die Eheleute im Zeitpunkt des
Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kann es sich bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den überlebenden Ehegatten günstiger
darstellen, dass Erbe auszuschlagen und seinen Pflichtteil nebst
Zugewinnausgleich geltend zu machen.
Tabelle: Erbquoten des überlebenden Ehegatten
bei gesetzlicher Erbfolge
|
G ü t e r s t a n d
|
Zugewinn-
gemeinschaft |
Gütertrennung |
Güter-
gemeinschaft |
V
e
r
w
a
n
d
t
e
d
e
s
E
r
b
l
a
s
s
e
r
s
|
Kinder |
1/4 + 1/4 |
neben 1 Kind: 1/2
neben 2 Kindern: 1/3
ab 3. Kind: 1/4 |
1/4 |
Eltern
Geschwister
Nichten
Neffen |
1/2 + 1/4 |
1/2 |
1/2 |
|
2 Großelternteilen |
1/2 + 1/4 |
1/2 |
1/2 |
1 Großelternteil
und
Onkel
Tante
Cousin
Cousine |
1/2 + 1/4
+
Anteil der Onkel, Tanten, Cousins u. Cousinen |
1/2
+
Anteil der Onkel, Tanten, Cousins u. Cousinen |
1/2
+
Anteil der Onkel, Tanten, Cousins u. Cousinen |
Urgroßeltern
und
ihre Verwandten |
1/1 |
1/1 |
1/1 |
Beispiel: Der
verstorbene Kurt Müller hinterlässt seine Ehefrau Ruth, mit der er im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Die Ehe war
kinderlos geblieben, es leben aber noch der Großvater von Kurt, Josef Müller
und dessen Tochter Annegret.
Hier erbt Ruth 1/2 als Regelerbteil und 1/4 als Ausgleich für den nicht
durchgeführten Zugewinnausgleich. Großvater Josef und dessen Tochter Annegret
würden gemäß § 1926 BGB
jeder 1/8 des Erbes erhalten, aber gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB
erhält Lisa auch den Anteil von Annegret. Damit erhält Lisa insgesamt 7/8 des
Erbes und der Großvater noch 1/8.
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