ASP Rechtsanwälte - Krefeld  

 


 

Erbrecht - Gesetzliche Erbfolge

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Bevor man sich die Frage beantworten kann, ob man überhaupt ein Testament errichten oder eine andere letztwillige Verfügung treffen soll, muss man wissen, wie denn eigentlich die Erbfolge aussieht, wenn kein Testament oder keine andere letztwillige Verfügung vorliegen, wenn also die gesetzliche Erbfolge gilt. Die wesentlichen Informationen dazu haben wir im folgenden zusammengestellt. 

Beachten Sie bitte bei verheirateten Verstorbenen auch die Seite: Erbrecht des Ehegatten.

Grundsatz: Nur Verwandte werden Erben

Nach deutschem Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Verwandte hatten oder haben. Dazu gehören insbesondere die Kinder und Eltern, aber auch Großeltern, Geschwister, etc.

Nicht erbberechtigt sind Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern oder Stiefkinder oder auch Pflegekinder.

Die erste Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Ehegatten, solange die Eheleute in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Siehe dazu auch: Erbrecht des Ehegatten. Sind die Ehegatten geschieden, ist das Ehegattenerbrecht aufgehoben. Gleiches gilt bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen, wenn die Ehegatten in der Absicht, sich voneinander scheiden zu lassen, getrennt leben.

Außerdem sind Adoptivkinder während sie noch minderjährig waren, den leiblichen Kindern im Erbrecht gleichgestellt. Eine Ausnahme von der Ausnahme bilden Personen, die nach Erreichen der Volljährigkeit adoptiert wurden. Näheres hierzu kann Ihnen Ihr Anwalt erläutern.

Das Gesetz teilt die oben aufgezählten Erben in verschiedenen Ordnungen ein:

Erben 1. Ordnung

Zu den Erben der 1. Ordnung gehören alle Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel etc.

Auch "nichteheliche" Kinder gehören zu diesem Kreis, wenn sie nach dem 30. Juni 1949 in dem Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Die bis Mitte 1998 geltenden Sonderregelungen für "nichteheliche" Kinder sind zwischenzeitlich aufgehoben. Andere "nichteheliche" Kinder, die entweder vorher oder im Gebiet der ehemaligen DDR geboren wurden, fragen hinsichtlich ihres Erbrechts bitte Ihren Rechtsanwalt.

Neben dem Grundsatz der Verwandtenerbfolge kennt das deutsche Erbrecht noch das Prinzip des Erbrechts nach Stämmen. Zu einem Stamm gehören jeweils die Abkömmlinge des Erblassers und dessen Abkömmlinge.

Beispiel: Der Erblasser hat zwei Töchter und zwei Enkelkinder, die von einem bereits verstorbenen Sohn des Erblassers stammen. Weitere Erben sind nicht mehr vorhanden. Dann erhalten die Töchter jeweils 1/3 des Erbes und die Enkel jeweils die Hälfte von 1/3, also 1/6. 

Im Ergebnis hat dann jeder Stamm 1/3 des Erbes erhalten. Ferner schließt jeder nähere Abkömmling des Erblassers jeden weiter entfernten Abkömmling vom Erbe aus.

Beispiel: Unterstellt im obigen Beispiel hätten die beiden Töchter des Erblassers auch jeweils zwei Kinder. Diese Enkel des Erblassers würden nicht Erben, da sie durch ihre Mütter (die Töchter des Erblassers) ausgeschlossen werden.

Außerdem schließt jeder Erbe der 1. Ordnung alle Erben einer weiter entfernten Ordnung von der Erbschaft aus. 

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Tochter. Außerdem leben seine Eltern und einige Neffen und Nichten (Kinder seiner Geschwister) noch. In diesem Fall erbt die Tochter das gesamte Vermögen.

Erben 2. Ordnung

Bei den Erben der 2. Ordnung handelt es sich um die Eltern des Erblassers, deren Kinder und ggfs. deren Kindeskinder, also die Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers.

Wenn die Eltern noch leben, erben beide zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, übernehmen dessen Abkömmlinge den auf diesen Elternteil entfallenden Teil an der Erbschaft nach den Regeln für Abkömmlinge wie bei Erben der 1. Ordnung.

! Wichtig: Verwandte der 2. Ordnung erben nur, wenn Verwandte der 1. Ordnung nicht vorhanden sind.

Beispiel: Als der Erblasser verstirbt, leben nur noch zwei Söhne seines Bruders Karl und eine Tochter seiner Schwester Luise. Seine Eltern und die Geschwister sind bereits tot. Nun erben die Söhne von Karl jeweils 1/4 und und die Tochter von Luise 1/2 des Vermögens.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seinen Bruder Rudi und seinen Halbbruder Lothar aus erster Ehe seines Vaters. Die Eltern sind bereits verstorben. Rudi erbt nun die der Mutter zustehende Hälfte des Erbes allein, die andere muss er sich mit Lothar teilen. Im Ergebnis erhalten  Rudi 3/4 und Lothar 1/4 der Erbschaft.

Erben 3. Ordnung

Unter die Erben 3. Ordnung fallen die Großeltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder, also die Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers.

Hier gilt ebenfalls, dass an Stelle eines verstorbenen Großelternteils dessen Abkömmlinge, oder, wenn solche auch nicht vorhanden sind, das andere Großelternpaar und dessen Abkömmlinge erben.

! Wichtig: Abkömmlinge von Großeltern erben nicht neben Ehegatten des Erblassers. Siehe dazu auch: Erbrecht des Ehegatten (mit Beispiel)

Erben 4. und fernerer Ordnungen

Zu den Erben der 4. Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ab der 4. Ordnung gilt im übrigen nicht mehr die Erbfolge nach Stämmen, sondern das sogenannte Gradualsystem. Dies bedeutet, dass für bereits verstorbene Abkömmlinge nicht mehr deren Abkömmlinge, sondern nur der nächste Verwandte alleine erbt. Die Nähe der Verwandtschaft vermittelt sich über die Anzahl der zwischengeschalteten Geburten.

! Wichtig: Erben der 4. und fernerer Ordnungen erben nicht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war.

Alle ferneren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden die Erben der 5. und fernerer Ordnungen.

Keine Erben - was nun?

Lassen sich keine Erben des Erblassers feststellen, erhält der Staat die Erbschaft.

Wir vertreten Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.
Klicken Sie hier für mehr Kontaktinformationen.
 


ASP Rechtsanwälte Krefeld - Rechtsanwalt Krefeld

Links Links2 Partner Partner