Erbrecht - Gesetzliche Erbfolge
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Bevor man sich die Frage beantworten kann, ob man überhaupt
ein Testament errichten oder eine andere letztwillige Verfügung treffen soll,
muss man wissen, wie denn eigentlich die Erbfolge aussieht, wenn kein Testament
oder keine andere letztwillige Verfügung vorliegen, wenn also die gesetzliche
Erbfolge gilt. Die wesentlichen Informationen dazu haben wir im folgenden
zusammengestellt.
Beachten Sie bitte bei verheirateten Verstorbenen auch die
Seite: Erbrecht des Ehegatten.
Grundsatz: Nur Verwandte werden Erben
Nach deutschem Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte,
also Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Verwandte hatten oder haben.
Dazu gehören insbesondere die Kinder und Eltern, aber auch
Großeltern, Geschwister, etc.
Nicht erbberechtigt sind Schwiegereltern, Schwiegerkinder,
Stiefeltern oder Stiefkinder oder auch
Pflegekinder.
Die erste Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Ehegatten,
solange die Eheleute in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Siehe dazu auch:
Erbrecht des Ehegatten. Sind die Ehegatten
geschieden, ist das Ehegattenerbrecht aufgehoben. Gleiches gilt bei Vorliegen
der Scheidungsvoraussetzungen, wenn die Ehegatten in der Absicht, sich voneinander
scheiden zu lassen, getrennt leben.
Außerdem sind Adoptivkinder während sie
noch minderjährig waren, den leiblichen Kindern im Erbrecht gleichgestellt.
Eine Ausnahme von der Ausnahme bilden Personen, die nach Erreichen der Volljährigkeit
adoptiert wurden. Näheres hierzu kann Ihnen Ihr Anwalt erläutern.
Das Gesetz teilt die oben aufgezählten Erben in verschiedenen
Ordnungen ein:
Erben 1. Ordnung
Zu den Erben der 1. Ordnung gehören alle Abkömmlinge des
Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel etc.
Auch "nichteheliche" Kinder gehören zu diesem Kreis,
wenn sie nach dem 30. Juni 1949 in dem Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland
geboren wurden. Die bis Mitte 1998 geltenden Sonderregelungen für "nichteheliche"
Kinder sind zwischenzeitlich aufgehoben. Andere "nichteheliche" Kinder, die
entweder vorher oder im Gebiet der ehemaligen DDR geboren wurden, fragen hinsichtlich
ihres Erbrechts bitte Ihren Rechtsanwalt.
Neben dem Grundsatz der Verwandtenerbfolge kennt das deutsche
Erbrecht noch das Prinzip des Erbrechts nach Stämmen. Zu einem Stamm
gehören jeweils die Abkömmlinge des Erblassers und dessen Abkömmlinge.
Beispiel: Der Erblasser hat zwei Töchter und
zwei Enkelkinder, die von einem bereits verstorbenen Sohn des Erblassers stammen.
Weitere Erben sind nicht mehr vorhanden. Dann erhalten die Töchter jeweils 1/3
des Erbes und die Enkel jeweils die Hälfte von 1/3, also 1/6.
Im Ergebnis hat dann jeder Stamm 1/3 des Erbes erhalten.
Ferner schließt jeder nähere Abkömmling des Erblassers jeden weiter entfernten
Abkömmling vom Erbe aus.
Beispiel: Unterstellt im obigen Beispiel hätten
die beiden Töchter des Erblassers auch jeweils zwei Kinder. Diese Enkel des
Erblassers würden nicht Erben, da sie durch ihre Mütter (die Töchter des Erblassers)
ausgeschlossen werden.
Außerdem schließt jeder Erbe der 1. Ordnung alle Erben einer
weiter entfernten Ordnung von der Erbschaft aus.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Tochter.
Außerdem leben seine Eltern und einige Neffen und Nichten (Kinder seiner Geschwister)
noch. In diesem Fall erbt die Tochter das gesamte Vermögen.
Erben 2. Ordnung
Bei den Erben der 2. Ordnung handelt es sich um die Eltern
des Erblassers, deren Kinder und ggfs. deren Kindeskinder, also die Geschwister
und Neffen und Nichten des Erblassers.
Wenn die Eltern noch leben, erben beide zu gleichen Teilen.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, übernehmen dessen Abkömmlinge den auf
diesen Elternteil entfallenden Teil an der Erbschaft nach den Regeln für Abkömmlinge wie bei
Erben der 1. Ordnung.
! Wichtig: Verwandte der 2. Ordnung erben nur,
wenn Verwandte der 1. Ordnung nicht vorhanden sind.
Beispiel: Als der Erblasser verstirbt, leben
nur noch zwei Söhne seines Bruders Karl und eine Tochter seiner Schwester Luise.
Seine Eltern und die Geschwister sind bereits tot. Nun erben die Söhne von Karl
jeweils 1/4 und und die Tochter von Luise 1/2 des Vermögens.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seinen
Bruder Rudi und seinen Halbbruder Lothar aus erster Ehe seines Vaters. Die Eltern
sind bereits verstorben. Rudi erbt nun die der Mutter zustehende Hälfte des
Erbes allein, die andere muss er sich mit Lothar teilen. Im Ergebnis
erhalten Rudi
3/4 und Lothar 1/4 der Erbschaft.
Erben 3. Ordnung
Unter die Erben 3. Ordnung fallen die Großeltern des
Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder, also die Tanten, Onkel,
Cousins und Cousinen des Erblassers.
Hier gilt ebenfalls, dass an Stelle eines verstorbenen Großelternteils
dessen Abkömmlinge, oder, wenn solche auch nicht vorhanden sind, das andere
Großelternpaar und dessen Abkömmlinge erben.
! Wichtig: Abkömmlinge von Großeltern erben nicht
neben Ehegatten des Erblassers. Siehe dazu auch:
Erbrecht des Ehegatten (mit Beispiel)
Erben 4. und fernerer Ordnungen
Zu den Erben der 4. Ordnung gehören die Urgroßeltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ab der 4. Ordnung gilt im übrigen nicht
mehr die Erbfolge nach Stämmen, sondern das sogenannte Gradualsystem.
Dies bedeutet, dass für bereits verstorbene Abkömmlinge nicht mehr deren Abkömmlinge,
sondern nur der nächste Verwandte alleine erbt. Die Nähe der Verwandtschaft
vermittelt sich über die Anzahl der zwischengeschalteten Geburten.
! Wichtig: Erben der 4. und fernerer Ordnungen erben
nicht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war.
Alle ferneren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
bilden die Erben der 5. und fernerer Ordnungen.
Keine Erben - was nun?
Lassen sich keine Erben des Erblassers feststellen,
erhält der Staat die Erbschaft.
|