Erbschein
Zweck und Voraussetzungen
Nachfolgend finden Sie grundlegende Informationen zum Thema
Erbschein. Insbesondere bei schwierigen Verwandtschaftsverhältnissen und fehlendem
Testament kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt wertvolle Hilfe bei der Erlangung eines
Erbscheins leisten. Oftmals geht durch fehlerhafte Antragstellung viel Zeit
und eventuell auch Geld verloren. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten,
wenn Sie bei unklarer Erblage einen Erbschein benötigen.
Wozu ein Erbschein?
Wie bekomme ich einen Erbschein?
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Was muss in dem Antrag stehen?
Was kostet ein Erbscheinsverfahren?
Was muss ich dem Gericht vorlegen?
Woher erhalte ich Personenstandsurkunden?
Was passiert bei fehlerhaften Erbscheinen?
Wer hilft mir bei der Beantragung eines Erbscheins?
Ein Erbschein dient dem Nachweis, wer den Verstorbenen beerbt
hat. Sie benötigen bspw. einen Erbschein, wenn Sie von dem Verstorbenen ein
Grundstück geerbt haben und nun im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden
wollen. Auch wenn Sie bei einer Bank oder Sparkasse die Auszahlung von Sparbeträgen
oder ähnlichem verlangen, werden Sie einen Erbschein vorlegen müssen.
Manchmal kann ein Erbschein entbehrlich sein. Dies ist regelmäßig
dann der Fall, wenn Sie Alleinerbe aufgrund eines notariellen Testamentes geworden
sind. Dann kann die Vorlage des notariellen Testamentes genügen. Sicherer ist
aber in diesem Fall die Beantragung eines Erbscheins.
Außerdem ergibt sich aus dem Erbschein, ob der oder die Erben
an Verfügungsbeschränkungen, beispielsweise der Anordnung der Nacherbfolge,
gebunden sind.
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Vom Nachlassgericht. Das ist das für den letzten Wohnsitz
des Verstorbenen örtlich zuständige Amtsgericht. In Baden-Württemberg ist ausnahmsweise
das Notariat zuständig.
Dort müssen Sie einen formlosen Antrag auf Erteilung eines
Erbscheins stellen. Die dabei vorzulegenden Unterlagen und beizubringenden Informationen
erläutern wir Ihnen nachstehend.
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Ein Erbschein kann von einem Erben, dem Testamentsvollstrecker,
einem eventuell eingesetzten Nachlassinsolvenzverwalter oder dem Betreuer eines
Erben beantragt werden. Außerdem kann ein Nachlassgläubiger einen Erbschein
beantragen, sofern er diesen zur Vollstreckung benötigt.
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Hier liegt regelmäßig für einen Laien das Problem: Der Antrag
muss nämlich den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das
Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne an der Formulierung Erweiterungen
oder Einschränkungen vorzunehmen.
Deshalb muss jeder Erbe mit Name, Anschrift, Geburtsdatum
und Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seines Erbanteils aufgeführt
sein. Zudem muss der Antrag ergeben, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein
oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.
Schleichen sich Fehler in den Antrag ein, kann das Gericht
den Antrag allein auf Grund formeller Mängel zurückweisen, was natürlich auch
Kosten verursacht.
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Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Wie hoch
die Kosten im Einzelfall sind, richtet sich nach dem Reinvermögenswert des Nachlasses.
Die entsprechenden Gebühren werden anhand des Reinvermögenswertes durch das
Gericht festgesetzt.
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Das hängt davon ab, woraus Sie Ihre Erbenstellung ableiten.
Vorliegen eines Testaments
Liegt ein notarielles oder handschriftliches Testament des
Verstorbenen vor, gehen Sie mit diesem Testament und einer Sterbeurkunde des
Verstorbenen zum Nachlassgericht, beantragen die Eröffnung des Testaments und
stellen einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
Gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene kein Testament gemacht, so gilt die gesetzliche
Erbfolge. Und die Erlangung eines Erbscheins wird schwierig!
Nun müssen Sie nämlich dem Nachlassgericht die gesamten Verwandtschaftsverhältnisse
darlegen, soweit dies für die Erbenermittlung erforderlich ist.
Besonders schwierig wird es, wenn der Erblasser keine Nachkommen
hatte oder diese bereits verstorben waren, ohne selbst Nachkommen zu hinterlassen.
Da die gesetzliche Erbfolge dann über die Eltern des Erblassers vermittelt wird,
benötigen Sie eine Vielzahl von Unterlagen.
Bei den ggfs. erforderlichen Unterlagen - die alle
in beglaubigter Abschrift und nicht nur als einfache Kopie vorgelegt werden
müssen - handelt es sich um folgende:
-
Sterbeurkunde des Erblassers
-
Heiratsurkunde des Erblassers, wenn er verheiratet war
-
Sterbeurkunden von nach-verstorbenen Erben des Erblassers
-
Sterbeurkunden von vor-verstorbenen Erben des Erblassers
-
Geburtsurkunde des Erblassers, wenn er keine Nachkommen
hinterlassen hat oder diese vor- bzw. nach-verstorben sind
-
ggfs. Heiratsurkunde der Eltern des Erblassers
-
ggfs. Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers
-
ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers
-
ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden von Nachkommen der Geschwister
des Erblassers
-
ggfs. Erbverzichtsverträge potentieller Miterben
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Diese sogenannten Personenstandsurkunden erhalten Sie wie
folgt:
| Geburtsurkunden |
beim Standesamt des Geburtsortes des/der Betroffenen |
| Heiratsurkunden |
beim Standesamt der Eheschließung des/der Betroffenen |
| Sterbeurkunden |
beim Standesamt des letzten Wohnsitzes des/der
Betroffenen |
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Hat das Nachlassgericht den Erbschein mit einem falschen Inhalt oder gar
zu Unrecht ausgestellt, z.B. weil später ein wirksames Testament mit dem Erbschein
widersprechenden Erbregelungen gefunden wird, muss das Gericht den Erbschein
wieder einziehen.
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Selbstverständlich sind auch wir Ihnen gerne bei der Vorbereitung
eines Erbscheinsantrags und auch der Durchführung des Erbscheinsverfahrens
behilflich. Sofern dies erforderlich ist, unterstützen wir Sie bei der Ermittlung
oder dem Ausschluss von möglichen Miterben. Soweit dies notwendig wird, arbeiten
wir mit genealogischen Instituten zusammen.
Wir beantragen für Sie Abschriften notwendiger Urkunden und
holen Auskünfte zum Verbleib unbekannter Miterben ein, wobei wir laufend unter
erbrechtlichen Gesichtspunkten die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen
prüfen, um Ihnen keine unnötigen Kosten zu verursachen.
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