Der Pflichtteil im Erbrecht
Grundsätzlich kann jedermann letztwillig durch Testament
oder Erbvertrag sein Vermögen an wen-auch-immer weitergeben. Keiner zwingt den
Erblasser, sein Vermögen nur an Verwandte oder den Ehegatten zu vererben. Dies
würde uneingeschränkt gelten, wenn es nicht das Pflichtteilsrecht
gäbe, mit dem der Gesetzgeber den nächsten Verwandten des Erblassers und auch
dem Ehegatten zumindest einen Teil des Erblasservermögens sichert.
Lesen Sie, welche Rechte Sie als Pflichtteilsberechtigter
haben und was Sie bei der Testamentsgestaltung in Bezug auf Pflichtteilsberechtigte
zu berücksichtigen haben.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Unterschied Pflichtteilsberechtigter - Erbe
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Kann man den Pflichtteil auch entziehen?
Pflichtteil trotz Erbe?
Pflichtteil trotz Vermächtnis?
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB
des Erblassers, außer wenn
-
sie auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichtet
haben
-
sich ein Verzicht eines anderen auf sie auswirkt
-
sie für erbunwürdig erklärt sind
-
ihnen der Pflichtteil wirksam entzogen wurde
-
sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, ohne dazu
berechtigt gewesen zu sein
-
sie einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart haben.
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind
dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling des Erblassers,
der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, entweder den Pflichtteil
verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Daraus folgt
beispielsweise,
-
dass Eltern des Erblassers immer schon dann keinen Pflichtteilsanspruch
haben, wenn der Erblasser Kinder oder Kindeskinder hinterlassen hat, egal
ob diese erben oder von ihm enterbt wurden,
-
dass Abkömmlinge von Kindern des Erblassers nur dann den
Pflichtteil verlangen können, wenn der Elternteil bereits verstorben ist und
nicht auf sein Erbe verzichtet hatte oder für erbunwürdig erklärt wurde.
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Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung
einer bestimmten Geldsumme. Die Höhe richtet sich nach
Beläuft sich der gesetzliche Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten
beispielsweise auf 1/4, so ergibt sich ein Pflichtteil von 1/8 des Erbes, bei
einem Erbteil von 1/3 auf 1/6 usw.
Der Geldwert des Nachlasses ergibt sich, indem man sämtliche
Aktiva und Passiva saldiert. Zu den Aktiva gehören die Ersparnisse des Erblassers,
seine sonstigen Vermögenswerte wie Wertpapierdepots, Grundstücke, Unternehmen,
Kunstgegenstände usw. Streit kann hier insbesondere bei der Bewertung der Gegenstände
entstehen. Grundstücke sind beispielsweise mit dem Verkehrswert anzusetzen,
also der bei einem Verkauf erzielbare Preis, nicht der der Besteuerung zu Grunde
zu legende Wert. Insbesondere aber bei Unternehmen und Kunstgegenständen wird
man kaum um ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wertes herumkommen.
Zu den Passiva zählen die Schulden, mit denen der Nachlass
im Todeszeitpunkt des Erblassers belastet war genauso wie die Verbindlichkeiten,
die erst durch den Todesfall notwendig wurden, also insbesondere Beerdigungskosten,
Kosten der Nachlasssicherung bzw. -pflegschaft.
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Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger allein
oder mit anderen Miterben in die Stellung des Verstorbenen ein, d. h. er wird
allein oder mit anderen Eigentümer des zuvor dem Verstorbenen gehörenden
Vermögens. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen wird nicht Eigentümer
des Vermögens, sondern erhält nur einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung
einer Summe Geld, die seinem Pflichtteil an dem erbe entspricht.
Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt nur ein
bebautes Grundstück mit einem Wert von 600.000,- DM. Es leben noch seine 3 Söhne
Friedrich, Wilhelm und Ernst-August. Ernst-August ist von dem Erblasser testamentarisch
enterbt worden, so dass nur Friedrich und Wilhelm Erben sind. Diese beiden werden
nun jeweils hälftige Eigentümer des Grundstücks und entsprechend auch im Grundbuch
als Eigentümer eingetragen. Ernst-August hingegen, dem ja eigentlich 1/3 des
Erbes zustehen würde, erhält nur seinen Pflichtteil, also die Hälfte von 1/3,
mithin 1/6. In dieser Höhe hat er einen Zahlungsanspruch gegen seine Brüder,
der sich auf 1/6 von 600.000,- DM, also auf 100.000,- DM beläuft. Er wird nicht
- auch nicht zu 1/6 - als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
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Gemäß § 2332 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch 3 Jahre
nachdem der Pflichtteilsberechtigte von dem Tod des Erblassers und der ihn beeinträchtigenden
Verfügung Kenntnis erlangt. Unabhängig von der Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten
verjährt der Pflichtteilsanspruch in jedem Fall 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers.
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Auch der Pflichtteil ist unter engen gesetzlichen Voraussetzungen
entziehbar (§ 2333 - 2335 BGB).
Dies gilt insbesondere, wenn der Pflichtteilsberechtigte
sich gegenüber dem Erblasser, einem Abkömmling oder dem Ehegatten des Erblassers
strafbar gemacht hat. Es genügt aber nicht jede Straftat. Vielmehr muss der
Pflichtteilsberechtigte den oben Genannten nach dem Leben getrachtet, sie vorsätzlich
körperlich misshandelt oder sich eines anderen Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens strafbar gemacht haben. Außerdem kann die böswillige
Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser diesen
zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten dessen Handeln
verziehen, erlischt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils (§ 2337 BGB).
Dies bedeutet, dass der Erblasser den Entzug des Pflichtteils nicht mehr wirksam
testamentarisch oder anders letztwillig verfügen kann. Ein bereits erfolgter
Entzug des Pflichtteils wird durch die Verzeihung unwirksam. Hier ist ein weites
Feld für Auseinandersetzungen geschaffen! Wer von einem Pflichtteilsentzug betroffen
ist bzw. eine solchen ins Auge fasst, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten
lassen.
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Es kann vorkommen, dass ein Pflichtteilsberechtigter zwar
als Erbe eingesetzt ist, aber weniger vererbt bekommt, als seinem Pflichtteil
entspricht. Oder wenn der Erblasser das Erbe mit Vermächtnissen oder anderen
Beschwerungen versehen hat, die es wirtschaftlich weniger wert sein lassen,
als der Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich wert wäre. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann in diesem Fall das Erbe ausgeschlagen und der Pflichtteil geltend gemacht
werden oder das Erbe angenommen und die Differenz zwischen dem Ererbten und
dem Pflichtteil als sogenannter Pflichtteilsrestanspruch geltend gemacht werden.
Auf Grund der schwierigen damit verbundenen Fragen und der
ggfs. unumkehrbaren Folgen einer solchen Entscheidung verzichten wir hier aus
Gründen anwaltlicher Vorsorge auf Erläuterungen, damit Sie nicht versehentlich
falsche Schritte gehen. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis. Sind Sie von einer
solchen Situation betroffen, suchen Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat.
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Auch der Pflichtteilsberechtigte, der ein zwar nicht Erbe,
aber Vermächtnisnehmer ist, kann vor der Frage stehen, ob er das Vermächtnis
annehmen oder lieber seinen Pflichtteil oder einen Pflichtteilsrestanspruch
geltend machen soll. Auch hier verzichten wir auf weitere Erläuterungen, da
die Gefahr besteht, dass Sie auf Grund der Schwierigkeit der Materie etwas nicht
vollkommen richtig verstehen und eventuell unumkehrbare Schritte gehen, die
Sie richtig Geld kosten können. Lassen Sie sich in einer solchen Situation unbedingt
anwaltlich beraten, bevor Sie irgendwelche Schritte einleiten.
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