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Der Pflichtteil im Erbrecht

Grundsätzlich kann jedermann letztwillig durch Testament oder Erbvertrag sein Vermögen an wen-auch-immer weitergeben. Keiner zwingt den Erblasser, sein Vermögen nur an Verwandte oder den Ehegatten zu vererben. Dies würde uneingeschränkt gelten, wenn es nicht das Pflichtteilsrecht gäbe, mit dem der Gesetzgeber den nächsten Verwandten des Erblassers und auch dem Ehegatten zumindest einen Teil des Erblasservermögens sichert. 

Lesen Sie, welche Rechte Sie als Pflichtteilsberechtigter haben und was Sie bei der Testamentsgestaltung in Bezug auf Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen haben.

Inhalt

Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Unterschied Pflichtteilsberechtigter - Erbe

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Kann man den Pflichtteil auch entziehen?

Pflichtteil trotz Erbe?

Pflichtteil trotz Vermächtnis?


 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB 

  • die Kinder - gleichgültig ob ehelich, adoptiert, außerehelich oder legitimiert - und deren Abkömmlinge (nicht aber Stiefkinder oder Pflegekinder)

  • der Ehegatte

  • die Eltern

des Erblassers, außer wenn 

  • sie auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichtet haben

  • sich ein Verzicht eines anderen auf sie auswirkt

  • sie für erbunwürdig erklärt sind

  • ihnen der Pflichtteil wirksam entzogen wurde

  • sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein

  • sie einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart haben.

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling des Erblassers, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, entweder den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Daraus folgt beispielsweise, 

  • dass Eltern des Erblassers immer schon dann keinen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der Erblasser Kinder oder Kindeskinder hinterlassen hat, egal ob diese erben oder von ihm enterbt wurden,

  • dass Abkömmlinge von Kindern des Erblassers nur dann den Pflichtteil verlangen können, wenn der Elternteil bereits verstorben ist und nicht auf sein Erbe verzichtet hatte oder für erbunwürdig erklärt wurde.

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Wie hoch ist der Pflichtteilanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Die Höhe richtet sich nach

  • dem gesetzlichen Erbteil - nämlich die Hälfte hiervon

  • und dem Geldwert des Nachlasses

Beläuft sich der gesetzliche Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten beispielsweise auf 1/4, so ergibt sich ein Pflichtteil von 1/8 des Erbes, bei einem Erbteil von 1/3 auf 1/6 usw.

Der Geldwert des Nachlasses ergibt sich, indem man sämtliche Aktiva und Passiva saldiert. Zu den Aktiva gehören die Ersparnisse des Erblassers, seine sonstigen Vermögenswerte wie Wertpapierdepots, Grundstücke, Unternehmen, Kunstgegenstände usw. Streit kann hier insbesondere bei der Bewertung der Gegenstände entstehen. Grundstücke sind beispielsweise mit dem Verkehrswert anzusetzen, also der bei einem Verkauf erzielbare Preis, nicht der der Besteuerung zu Grunde zu legende Wert. Insbesondere aber bei Unternehmen und Kunstgegenständen wird man kaum um ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wertes herumkommen.

Zu den Passiva zählen die Schulden, mit denen der Nachlass im Todeszeitpunkt des Erblassers belastet war genauso wie die Verbindlichkeiten, die erst durch den Todesfall notwendig wurden, also insbesondere Beerdigungskosten, Kosten der Nachlasssicherung bzw. -pflegschaft.

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Unterschied Pflichtteilsberechtigter - Erbe

Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger allein oder mit anderen Miterben in die Stellung des Verstorbenen ein, d. h. er wird allein oder mit anderen Eigentümer des zuvor dem Verstorbenen gehörenden Vermögens. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen wird nicht Eigentümer des Vermögens, sondern erhält nur einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung einer Summe Geld, die seinem Pflichtteil an dem erbe entspricht.

Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt nur ein bebautes Grundstück mit einem Wert von 600.000,- DM. Es leben noch seine 3 Söhne Friedrich, Wilhelm und Ernst-August. Ernst-August ist von dem Erblasser testamentarisch enterbt worden, so dass nur Friedrich und Wilhelm Erben sind. Diese beiden werden nun jeweils hälftige Eigentümer des Grundstücks und entsprechend auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ernst-August hingegen, dem ja eigentlich 1/3 des Erbes zustehen würde, erhält nur seinen Pflichtteil, also die Hälfte von 1/3, mithin 1/6. In dieser Höhe hat er einen Zahlungsanspruch gegen seine Brüder, der sich auf 1/6 von 600.000,- DM, also auf 100.000,- DM beläuft. Er wird nicht - auch nicht zu 1/6 - als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

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Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Gemäß § 2332 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch 3 Jahre nachdem der Pflichtteilsberechtigte von dem Tod des Erblassers und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Unabhängig von der Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten verjährt der Pflichtteilsanspruch in jedem Fall 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers.

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Kann man den Pflichtteil auch entziehen?

Auch der Pflichtteil ist unter engen gesetzlichen Voraussetzungen entziehbar (§ 2333 - 2335 BGB).

Dies gilt insbesondere, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich gegenüber dem Erblasser, einem Abkömmling oder dem Ehegatten des Erblassers strafbar gemacht hat. Es genügt aber nicht jede Straftat. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte den oben Genannten nach dem Leben getrachtet, sie vorsätzlich körperlich misshandelt oder sich eines anderen Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens strafbar gemacht haben. Außerdem kann die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser diesen zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten dessen Handeln verziehen, erlischt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils (§ 2337 BGB). Dies bedeutet, dass der Erblasser den Entzug des Pflichtteils nicht mehr wirksam testamentarisch oder anders letztwillig verfügen kann. Ein bereits erfolgter Entzug des Pflichtteils wird durch die Verzeihung unwirksam. Hier ist ein weites Feld für Auseinandersetzungen geschaffen! Wer von einem Pflichtteilsentzug betroffen ist bzw. eine solchen ins Auge fasst, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

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Pflichtteil trotz Erbe?

Es kann vorkommen, dass ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt ist, aber weniger vererbt bekommt, als seinem Pflichtteil entspricht. Oder wenn der Erblasser das Erbe mit Vermächtnissen oder anderen Beschwerungen versehen hat, die es wirtschaftlich weniger wert sein lassen, als der Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich wert wäre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall das Erbe ausgeschlagen und der Pflichtteil geltend gemacht werden oder das Erbe angenommen und die Differenz zwischen dem Ererbten und dem Pflichtteil als sogenannter Pflichtteilsrestanspruch geltend gemacht werden.

Auf Grund der schwierigen damit verbundenen Fragen und der ggfs. unumkehrbaren Folgen einer solchen Entscheidung verzichten wir hier aus Gründen anwaltlicher Vorsorge auf Erläuterungen, damit Sie nicht versehentlich falsche Schritte gehen. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis. Sind Sie von einer solchen Situation betroffen, suchen Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat.

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Pflichtteil trotz Vermächtnis?

Auch der Pflichtteilsberechtigte, der ein zwar nicht Erbe, aber Vermächtnisnehmer ist, kann vor der Frage stehen, ob er das Vermächtnis annehmen oder lieber seinen Pflichtteil oder einen Pflichtteilsrestanspruch geltend machen soll. Auch hier verzichten wir auf weitere Erläuterungen, da die Gefahr besteht, dass Sie auf Grund der Schwierigkeit der Materie etwas nicht vollkommen richtig verstehen und eventuell unumkehrbare Schritte gehen, die Sie richtig Geld kosten können. Lassen Sie sich in einer solchen Situation unbedingt anwaltlich beraten, bevor Sie irgendwelche Schritte einleiten.

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