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Testamentsvollstreckung

Häufig ordnen Erblasser in ihrem Testament für ihre Erbschaft die Testamentsvollstreckung an. Dies ist in der Regel sinnvoll, weil ein Testamentsvollstrecker die Abwicklung in der Regel zeit- und mittelschonender vollziehen kann als die Erben selbst. Zudem verhindert der Einsatz eines Testamentsvollstreckers oftmals, dass die Erben sich im Zuge der Abwicklung des Nachlasses zerstreiten.

Viele Erblasser setzen Freunde oder Verwandte zu Testamentsvollstreckern ein. Dies ist riskant: Meistens sind die Bekannten im gleichen Alter wie der Erblasser und schon aus diesem Grund mit der Testamentsvollstreckung überfordert - bei Verwandten, die zugleich auch Miterben sind, provoziert schon die Heraushebung eines Miterben als Testamentsvollstrecker die Missgunst der anderen Miterben und ist erfahrungsgemäß Anlass für weiteren Streit. Da zudem viele der im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu leistenden Aufgaben rechtlicher Natur sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Der Testamentsvollstrecker kann entweder nur mit der Abwicklung des Nachlasses oder mit einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden.

Hat der Testamentsvollstreckung nur die Abwicklung des Nachlasses zu übernehmen, so orientiert er sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben - die allerdings durch entsprechende Anweisungen des Erblassers nach dessen Wünschen geändert werden können. Die gesetzlichen Regelungen gehen dahin, dass der Testamentsvollstrecker teilbares Vermögen (insbesondere also Geldvermögen) zwischen den Erben entsprechend ihren Erbanteilen aufteilt, und nicht teilbares Vermögen (insbesondere Grundstücke, Wertgegenstände, etc) veräußert und dann den Erlös unter den Erben aufteilt. Da solche Lösungen nicht unbedingt den Interessen der Erben gerecht werden, sollte der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung ein Ermessen einräumen. Dann kann der Testamentsvollstrecker beispielsweise einzelne Wertgegenstände unter den Erben aufteilen und dem jeweils begünstigten Erben aufgeben, dies gegenüber den anderen Erben auszugleichen - wenn diese nicht anderweitig begünstigt werden.

Wenn der Testamentsvollstrecker beauftragt ist, den Nachlass für einen längeren Zeitraum zu verwalten, ist der Erblasser frei, die Dauer der Testamentsvollstreckung zu bestimmen. So kann die Dauer beispielsweise von dem Erreichen eines bestimmten Alters eines Erben abhängig gemacht werden oder von dem Versterben eines anderen Erben. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, ist der Testamentsvollstrecker angehalten, den Nachlass möglichst zu mehren. Dazu darf er nicht nur sogenannte mündelsichere Geschäfte tätigen. Vielmehr wird der versierte Testamentsvollstrecker darauf achten, zinsgünstige Vermögensanlagen zu wählen, die keinen allzu spekulativen Charakter haben. Während einer länger andauernden Testamentsvollstreckung ist der eingesetzte Testamentsvollstrecker gehalten, den Erben aus dem Nachlass das zur Verfügung zu stellen, was er für die Vollstreckung nicht benötigt. Außerdem sollen die Erben in der Regel aus den Gewinnen soviel erhalten, wie sie für einen angemessenen Lebenswandel benötigen.

Auch Banken bieten sich immer häufiger als Testamentsvollstrecker an. Hier bestehen allerdings erhebliche Bedenken: Zum einen darf ernsthaft bezweifelt werden, dass eine Bank das zu verwaltende Vermögen bei einer anderen Bank anlegen würde, wenn die andere Bank bessere Konditionen bietet. Hierzu wäre sie als Testamentsvollstrecker aber verpflichtet. Zum anderen wird keine Bank garantieren, dass die mit der Testamentsvollstreckung beauftragten Angestellten nicht ständig wechseln und so letztendlich keiner mehr so genau weiß, welche Ziele der Testamentsvollstrecker eigentlich erreichen wollte. Deshalb ist der Rechtsanwalt als unabhängiger Berater im Zweifel die bessere Wahl.

Ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung an, kann dies einem pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeit geben, die Erbschaft auszuschlagen und trotzdem ausnahmsweise seinen Pflichtteil zu fordern. Dies sollte der Erblasser bedenken, bevor er die Testamentsvollstreckung anordnet.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, sobald wie möglich den Erben ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Dieses Verzeichnis muss nur eine einfache Auflistung der Nachlassgegenstände umfassen, eine detaillierte Beschreibung oder Wertangaben sind nicht erforderlich. Unterlässt der Testamentsvollstrecker die Erstellung, ist dies ein Entlassungsgrund.

Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Hier empfiehlt es sich, dass der Erblasser bereits bei Anordnung der Testamentsvollstreckung verbindliche Regelungen trifft, wie sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers bemisst. Idealerweise stimmt der Erblasser die Vergütung natürlich mit dem ins Auge gefassten Testamentsvollstrecker ab.

Rechtsanwalt Schausten ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV).

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