Testamentsvollstreckung
Häufig ordnen Erblasser in ihrem
Testament für ihre Erbschaft die Testamentsvollstreckung
an. Dies ist in der Regel sinnvoll, weil ein Testamentsvollstrecker
die Abwicklung in der Regel zeit- und mittelschonender vollziehen kann als die
Erben selbst. Zudem verhindert der Einsatz eines Testamentsvollstreckers oftmals,
dass die Erben sich im Zuge der Abwicklung des Nachlasses zerstreiten.
Viele Erblasser setzen Freunde oder Verwandte zu Testamentsvollstreckern
ein. Dies ist riskant: Meistens sind die Bekannten im gleichen Alter wie der
Erblasser und schon aus diesem Grund mit der Testamentsvollstreckung
überfordert - bei Verwandten, die zugleich auch Miterben sind, provoziert
schon die Heraushebung eines Miterben als Testamentsvollstrecker die
Missgunst der anderen Miterben und ist erfahrungsgemäß Anlass für weiteren
Streit. Da zudem viele der im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu leistenden Aufgaben
rechtlicher Natur sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker
einzusetzen.
Der Testamentsvollstrecker kann entweder nur mit der Abwicklung des Nachlasses
oder mit einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verwaltung
des Nachlasses beauftragt werden.
Hat der Testamentsvollstreckung nur die Abwicklung des Nachlasses
zu übernehmen, so orientiert er sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben - die
allerdings durch entsprechende Anweisungen des Erblassers nach dessen Wünschen
geändert werden können. Die gesetzlichen Regelungen gehen dahin, dass
der Testamentsvollstrecker teilbares Vermögen (insbesondere also Geldvermögen)
zwischen den Erben entsprechend ihren Erbanteilen aufteilt, und nicht teilbares
Vermögen (insbesondere Grundstücke, Wertgegenstände, etc) veräußert und dann
den Erlös unter den Erben aufteilt. Da solche Lösungen nicht unbedingt den Interessen
der Erben gerecht werden, sollte der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei
der Auseinandersetzung ein Ermessen einräumen. Dann kann der Testamentsvollstrecker
beispielsweise einzelne Wertgegenstände unter den Erben aufteilen und dem jeweils
begünstigten Erben aufgeben, dies gegenüber den anderen Erben auszugleichen
- wenn diese nicht anderweitig begünstigt werden.
Wenn der Testamentsvollstrecker beauftragt ist, den Nachlass für einen längeren
Zeitraum zu verwalten, ist der Erblasser frei, die Dauer der Testamentsvollstreckung
zu bestimmen. So kann die Dauer beispielsweise von dem Erreichen eines bestimmten
Alters eines Erben abhängig gemacht werden oder von dem Versterben eines anderen
Erben. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, ist der Testamentsvollstrecker
angehalten, den Nachlass möglichst zu mehren. Dazu darf er nicht nur sogenannte
mündelsichere Geschäfte tätigen. Vielmehr wird der versierte Testamentsvollstrecker
darauf achten, zinsgünstige Vermögensanlagen zu wählen, die keinen allzu spekulativen
Charakter haben. Während einer länger andauernden Testamentsvollstreckung
ist der eingesetzte Testamentsvollstrecker gehalten, den Erben aus dem
Nachlass das zur Verfügung zu stellen, was er für die Vollstreckung nicht
benötigt. Außerdem sollen die Erben in der Regel aus den Gewinnen soviel
erhalten, wie sie für einen angemessenen Lebenswandel benötigen.
Auch Banken bieten sich immer häufiger als Testamentsvollstrecker
an. Hier bestehen allerdings erhebliche Bedenken: Zum einen darf
ernsthaft bezweifelt werden, dass eine Bank das zu verwaltende Vermögen bei
einer anderen Bank anlegen würde, wenn die andere Bank bessere Konditionen
bietet. Hierzu wäre sie als Testamentsvollstrecker aber verpflichtet. Zum
anderen wird keine Bank garantieren, dass die mit der
Testamentsvollstreckung beauftragten Angestellten nicht ständig wechseln und
so letztendlich keiner mehr so genau weiß, welche Ziele der
Testamentsvollstrecker eigentlich erreichen wollte. Deshalb ist der
Rechtsanwalt als unabhängiger Berater im Zweifel die bessere Wahl.
Ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung an, kann dies einem pflichtteilsberechtigten
Erben die Möglichkeit geben, die Erbschaft auszuschlagen und trotzdem
ausnahmsweise seinen Pflichtteil
zu fordern. Dies sollte der Erblasser bedenken, bevor er die Testamentsvollstreckung
anordnet.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, sobald wie möglich den Erben
ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Dieses Verzeichnis muss nur eine
einfache Auflistung der Nachlassgegenstände umfassen, eine detaillierte Beschreibung
oder Wertangaben sind nicht erforderlich. Unterlässt der Testamentsvollstrecker
die Erstellung, ist dies ein Entlassungsgrund.
Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Tätigkeit eine
Vergütung zu. Hier empfiehlt es sich, dass der Erblasser bereits bei
Anordnung der Testamentsvollstreckung verbindliche Regelungen trifft, wie sich
die Vergütung des Testamentsvollstreckers bemisst. Idealerweise stimmt der Erblasser
die Vergütung natürlich mit dem ins Auge gefassten Testamentsvollstrecker ab.
Rechtsanwalt Schausten ist zertifizierter
Testamentsvollstrecker (DVEV).
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