Ehevertrag
Lassen Sie uns mit einer Anekdote beginnen: Bei jeder Beratung
in einer Trennungssituation fragen wir unsere Mandanten, ob sie einen Ehevertrag
abgeschlossen haben. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle lautet die
Antwort erwartungsgemäß "Nein". Haben diese Mandanten Recht? Ja und Nein!
Denn im Prinzip schließen alle Ehepaare vor dem Standesbeamten einen Ehevertrag,
wenn sie sich das Ja-Wort geben. Mit einem Problem: Der "Ehevertrag", den die
Eheleute vor dem Standesbeamten schließen, wurde vom Gesetzgeber konzipiert
- und zwar 1896. Das ist kein Schreibfehler - das Bürgerliche Gesetzbuch
wurde in 1896 verabschiedet und trat am 01.01.1900 in Kraft. Seither hat es
kleine Änderungen an dem "gesetzlichen Ehevertrag" gegeben, aber in seinen Grundzügen
hat er seit damals Bestand. Dieser "gesetzliche Ehevertrag" regelt
den Unterhalt, den die Ehegatten sich nach Scheidung schulden, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich - anhand eines Ehe- und Familienbildes,
welches dem Gesetzgeber 1896 vorschwebte!
Insofern ist jede Überlegung, einen individuellen Ehevertrag vor oder während
der Ehe abzuschließen, durchaus berechtigt. Wir helfen Ihnen, den für
Sie passenden Ehevertrag zu entwickeln.
Kein Ehevertrag von der Stange
Da das Leben und die Ehen vielgestaltig sind, kann es Eheverträge
nicht von der Stange geben. Deshalb finden Sie hier auch kein Muster für
einen Ehevertrag. Für jeden Ehevertrag müssen die Ziele der Ehepartner, die Vorstellungen von
der Führung der Ehe (Stichworte: Doppelverdienerehe - Haushaltsführungsehe),
die beiderseitigen finanziellen Gegebenheiten und Erwartungen und die sich aus
dieser jeweiligen individuellen Situation ergebenden rechtlichen Möglichkeiten
abgeklärt und umgesetzt werden. Am Ende sollte idealerweise ein Ehevertrag nach
Maß stehen - nicht nur nach Maß, sondern auch mit Augenmaß.
Einen Ehevertrag können Sie übrigens auch noch nach der Trennung
abschließen - einen solchen Ehevertrag nennt man
Scheidungsfolgenvereinbarung.
Inhalte im Ehevertrag
Bevor der Ehevertrag entworfen wird, sollten Sie sich zum Beispiel über
folgende Inhalte Gedanken machen:
- Unterhalt
Die Ehepartner können in dem Ehevertrag Regelungen zum nach der Scheidung geschuldeten Unterhalt
treffen. Die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen ist wichtig, um zu
beurteilen, inwieweit Abweichungen in dem Ehevertrag notwendig und möglich sind. Die Gerichte
haben in den vergangenen Jahren in vielen Urteilen die Möglichkeit, nacheheliche
Unterhaltsansprüche in einem Ehevertrag ganz auszuschließen, deutlich eingeschränkt - vor allem,
wenn der Wegfall des Unterhalts dazu geführt hätte, dass eine Betreuung der
aus der Ehe hervorgegangen Kinder nur eingeschränkt möglich und dadurch das
Kindeswohl gefährdet gewesen wäre.
Diese Rechtsprechung bedeutet nicht, dass heutzutage jeder Ausschluss des
nachehelichen Unterhalts in einem Ehevertrag von vornherein unwirksam wäre - er muss nur zu den
ehelichen Verhältnissen passen.
Natürlich können in einem Ehevertrag Unterhaltsansprüche nicht nur eingeschränkt,
sondern auch ausgeweitet werden. Dies bietet sich nach dem Inkrafttreten des
neuen Unterhaltsrechts vor allem dann an, wenn die Ehepartner sich einig sind,
dass die Kinder bis zu einem bestimmten Alter vollständig von einem Elternteil
betreut werden.
Andererseits muss es ja auch nicht immer ein völliger Ausschluss des Unterhalts
sein. Erzielt der eine Ehegatte sehr hohe Einkünfte, die eine entsprechend
hohe Unterhaltsverpflichtung begründen, dann bietet es sich an, in
dem Ehevertrag einen Höchstbedarf für den Ehegattenunterhalt
festzusetzen.
- Güterstand
Wenn die Ehegatten sich beim Standesbeamten das Ja-Wort geben und nichts anderes
vereinbaren, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögensmassen
der Eheleute auch während der Ehe getrennt bleiben - nur am Ende (bei Auflösung
der Ehe durch Tod oder Scheidung) erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe
erwirtschafteten Vermögens (mehr
Informationen zum Zugewinnausgleich).
Viele Ehepartner meinen, man müsste in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, um nicht für
die Schulden des anderen Ehegatten zu haften. Das ist nicht richtig: Kein
Ehegatte haftet für die Schulden des anderen Ehegatten, nur weil er mit ihm
verheiratet ist. Wenn er mithaftet, dann weil er entweder den Darlehensvertrag
mit unterschrieben oder eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat - oder sich
in anderer Form mitverpflichtet hat: Die Banken sind da ja sehr kreativ...
Aber natürlich kann es Gründe geben, den Güterstand zu ändern. Doch die Wahl
der Gütertrennung ist nicht die einzige Alternative: Man kann in einem
Ehevertrag auch nur Änderungen der Zugewinngemeinschaft
vereinbaren, dann hat man die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft.
So können die Ehepartner beispielsweise vereinbaren, dass ein Zugewinnausgleich
nur stattfinden soll, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wird - sollte die Ehe
dann geschieden werden, erfolgt kein Zugewinnausgleich.
Oder es werden in dem Ehevertrag nur einzelne Teile des Vermögens aus dem Zugewinnausgleich
herausgenommen: Hat beispielsweise einer der Partner Anteile an einer OHG oder einer
GmbH, kann man den Wert dieser Beteiligung aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen
- um so das Unternehmen im Falle einer Trennung zu schützen. Natürlich können
in einem Ehevertrag im Gegenzug auch Kompensationsleistungen vereinbart werden.
Manchmal bietet es sich auch an, in einem Ehevertrag das Anfangsvermögen feststellen
zu lassen - damit nicht Jahre oder Jahrzehnte später Streit darüber entsteht,
wer was wann besessen hat und wieviel das damals wert war.
Ein Ehevertrag bietet im Bereich des Güterstandes eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten
- deshalb ist
eine Beratung vor Abschluss des Ehevertrages so wichtig.
- Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen
Rentenanwartschaften. Auch hier können Regelungen in einem Ehevertrag angezeigt.
Dies gilt vor allem dann, wenn ein Ehegatte keine Anwartschaften erwirbt,
weil er beispielsweise selbstständig ist. Im Falle einer Scheidung wäre dann
der andere Ehegatte ausgleichspflichtig, obwohl der selbstständige Ehegatte
vielleicht mit Lebensversicherungen oder Fondssparplänen für sein Alter vorgesorgt
hat - die aber schlimmstenfalls im Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen
sind, weil dieser in einem Ehevertrag für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wurde - hat es
alles schon gegeben...
Eheverträge müssen beurkundet
werden
Daneben gibt es andere Punkte, die in einem Ehevertrag den Bedürfnissen der Eheleute angepasst werden können. Wichtig ist: Eheverträge
bedürfen regelmäßig der Beurkundung durch einen Notar - sonst
besteht die Gefahr, dass der Ehevertrag nicht wirksam ist!
Beratung zum Ehevertrag
Wenn Sie Fragen zur Gestaltung ihres individuellen Ehevertrages haben, setzen
Sie sich mit uns in Verbindung. Eine solche Beratung rechnen
wir auf Basis eines Stundenhonorars ab. Einzelheiten und die voraussichtlichen
Kosten erläutern wir Ihnen gerne in einem - für Sie natürlich kostenlosen -
Telefonat.
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