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Stichwort Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung - grundsätzlich unabhängig davon, ob die Trennung innerhalb der vormaligen Ehewohnung oder in zwei getrennten Wohnungen erfolgt - entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Der Ehegatte, der entweder gar keine Einkünfte hat - beispielsweise weil er gemeinsame Kinder betreut - oder der die geringeren Einkünfte hat, hat gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt.

Der Trennungsunterhalt wird grundsätzlich geschuldet ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Um den Trennungsunterhalt berechnen zu können, ist der unterhaltspflichtige Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten Auskunft über seine Einkünfte - und gegebenenfalls auch über den Bestand seines Vermögens - zu erteilen und Belege vorzulegen, aus denen sich seine Einkünfte ergeben (insb. Gehaltsnachweise, Zinsbescheinigungen, etc.).

Der pflichtige Ehegatte ist aber nur dann zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, wenn er zumindest zur Auskunftserteilung oder aber zur Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert wurde, juristisch sagt man: Er muss sich in Verzug befinden. Da der unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Eintritt dieses Verzuges beweispflichtig ist, muss sichergestellt werden, dass später in einem gegebenenfalls erforderlich werdenden gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung oder der Zahlungsaufforderung nachgewiesen werden kann - dementsprechend sollten solche Schreiben immer per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte selber erwerbstätig sein muss, richtet sich auch beim Trennungsunterhalt nach ähnlichen Maßstäben wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt - mit einer Besonderheit: Nach allgemeiner Auffassung muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem ersten Jahr nach der Trennung weder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn er im Zeitpunkt der Trennung nicht erwerbstätig war, noch seine Erwerbstätigkeit aus denen, wenn er im Zeitpunkt der Trennung beispielsweise nur geringfügig beschäftigt war.

Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, sich um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen, es sei denn, er ist daran insbesondere durch die Betreuung gemeinsamer Kinder ganz oder teilweise gehindert.

Können die Ehegatten sich über den Trennungsunterhalt nicht einigen, kann dieser vor Gericht eingeklagt werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dann den unterhaltspflichtigen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen. Da die Berechnung des Unterhalts eine relativ komplexe Materie ist, ist es jedem Beteiligten anzuraten, sich in diesem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

 
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