Klicktour Trennung & Scheidung
Stichwort Trennungsunterhalt
Ab dem Zeitpunkt der Trennung - grundsätzlich unabhängig davon, ob die
Trennung innerhalb der vormaligen Ehewohnung oder in zwei getrennten
Wohnungen erfolgt - entsteht ein Anspruch auf Zahlung von
Trennungsunterhalt. Der Ehegatte, der entweder gar keine Einkünfte hat -
beispielsweise weil er gemeinsame Kinder betreut - oder der die geringeren
Einkünfte hat, hat gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch
auf Zahlung von Trennungsunterhalt.
Der Trennungsunterhalt wird grundsätzlich geschuldet ab dem Zeitpunkt der
Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Um den Trennungsunterhalt
berechnen zu können, ist der unterhaltspflichtige Ehegatte verpflichtet, dem
anderen Ehegatten Auskunft über seine Einkünfte - und gegebenenfalls auch
über den Bestand seines Vermögens - zu erteilen und Belege vorzulegen, aus
denen sich seine Einkünfte ergeben (insb. Gehaltsnachweise,
Zinsbescheinigungen, etc.).
Der pflichtige Ehegatte ist aber nur dann zur Zahlung von Trennungsunterhalt
verpflichtet, wenn er zumindest zur Auskunftserteilung oder aber zur Zahlung
von Trennungsunterhalt aufgefordert wurde, juristisch sagt man: Er muss sich
in Verzug befinden. Da der unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Eintritt
dieses Verzuges beweispflichtig ist, muss sichergestellt werden, dass später
in einem gegebenenfalls erforderlich werdenden gerichtlichen Verfahren der
Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung oder der Zahlungsaufforderung
nachgewiesen werden kann - dementsprechend sollten solche Schreiben immer
per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.
Ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte selber
erwerbstätig sein muss, richtet sich auch beim Trennungsunterhalt nach
ähnlichen Maßstäben wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt - mit einer
Besonderheit: Nach allgemeiner Auffassung muss der unterhaltsberechtigte
Ehegatte in dem ersten Jahr nach der Trennung weder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen, wenn er im Zeitpunkt der Trennung nicht erwerbstätig war, noch
seine Erwerbstätigkeit aus denen, wenn er im Zeitpunkt der Trennung
beispielsweise nur geringfügig beschäftigt war.
Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht für den unterhaltsberechtigten
Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, sich um eine Vollzeittätigkeit zu
bemühen, es sei denn, er ist daran insbesondere durch die Betreuung
gemeinsamer Kinder ganz oder teilweise gehindert.
Können die Ehegatten sich über den Trennungsunterhalt nicht einigen, kann
dieser vor Gericht eingeklagt werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte
muss dann den unterhaltspflichtigen Ehegatten auf Zahlung von
Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen. Da die Berechnung des Unterhalts eine
relativ komplexe Materie ist, ist es jedem Beteiligten anzuraten, sich in
diesem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
|