Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
von
RA Tobias Böing
Paare gehen immer mehr dazu über, dauerhaft unverheiratet zusammen zu
leben. Dieses oft als „Ehe ohne Trauschein“ bezeichnete Zusammenleben
hat zwar den Vorteil, dass man sich wieder voneinander trennen kann, ohne
dass es eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens bedarf. Dieser Umstand darf
aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft mit rechtlichen Risiken verbunden ist. Denn
während für Ehegatten vielerlei Rechtsvorschriften existieren, bewegen sich
unverheiratete Paare in einer rechtlichen Grauzone. Der folgende Beitrag
zeigt Ihnen, warum und was Sie tun können.
Wann spricht man überhaupt von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
Juristisch betrachtet sind für das Vorliegen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft drei Faktoren maßgebend:
- Eine gewisse Dauer des Zusammenlebens
- Eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft
- Fehlen der Rechtsform der Ehe
Welche Vorschriften sind auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft
anwendbar?
Die direkte oder entsprechende Anwendung von eherechtlichen Normen ist
grds. ausgeschlossen. Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind daher im
Wesentlichen „nur“ alle Zivilrechtsnormen anzuwenden, die für alle anderen
Menschen auch gelten.
Eine Ausnahme machen §§ 1615a BGB bis 1615o BGB. Wichtig hier ist
insbesondere der § 1615l BGB, wonach der nicht verheirateten Mutter für
grundsätzlich 3 Jahre nach der Geburt gegen den Vater ein Unterhaltsanspruch
wegen Kindesbetreuung zusteht.
Welche Risiken birgt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Zur Verdeutlichung der Risiken soll hier ein Artikelausschnitt aus einer
bekannten Frauenzeitschrift dienen (Brigitte 18/2006):
"(...) Martina steht vor einem Scherbenhaufen: 15 Jahre lang hat sie mit
diesem Mann zusammengelebt, drei Kinder groß gezogen, gekocht, geputzt,
gewaschen. Und nun? Bekommt sie von Peter zwar etwas Unterhalt für die
gemeinsamen Kinder – aber für sich selbst keinen müden Euro. An Rücklagen
oder eine zusätzliche Altersversorgung ist überhaupt nicht zu denken. 'Über
meine Absicherung haben wir uns nie unterhalten', sagt Martina bitter (...)"
Dieser Fall zeigt: Während des Zusammenlebens der nicht verheirateten
Partner besteht grundsätzlich in den meisten Punkten Einigkeit zwischen
ihnen, die überwiegende Zahl der Probleme und Rechtsstreitigkeiten tritt
erst nach der Trennung auf. Dann ist es jedoch meistens zu spät und
zumindest einer der ehemaligen Partner steht ohne rechtliche Absicherung
buchstäblich im Regen.
Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann der Abschluss eines
Partnerschaftsvertrages sein.
Was kann in einem Partnerschaftvertrag geregelt werden?
Regelungsmöglichkeiten gibt es hier viele. Die wichtigsten
Regelungspunkte betreffen aber vermögensrechtliche Angelegenheiten.
So kann vereinbart werden, wie die vermögensrechtliche Abwicklung bei einer
Trennung oder bei einem Tod eines oder beider Partner aussehen soll. Oftmals
sollen auch Regelungen zu den Beiträgen eines jeden Partners hinsichtlich
der allgemeinen Lebenskosten, den Besitz- und Eigentumsverhältnissen oder
der Tilgung von Schulden getroffen werden. Wertvolle Anschaffungen wie z.B.
eine Immobilie geben oftmals Anlass für den Abschluss eines
Partnerschaftsvertrages.
Und was sollte in einem Partnerschaftvertrag alles geregelt werden?
Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten. Es kommt immer auf die
individuellen Bedürfnisse der Partner an. Aus diesem Grund ist es auch wenig
sinnvoll, auf einen Mustervertrag zurückzugreifen. Vielmehr müssen zunächst
Hintergründe und Ziele hinterfragt werden. Was wollen die Lebenspartner, ein
probeweises Zusammenleben oder eine dauerhafte nichteheliche
Lebensgemeinschaft? Wie ist die Wohnsituation? Wie steht’s mit der
beruflichen Situation? Welche Veränderungen sind in diesen Bereichen
geplant? Sind bereits Kinder vorhanden oder besteht ein Kinderwunsch?
Die Praxis zeigt, dass im Normalfall die Regelung einzelner Punkte
ausreicht. Sind beide Partner berufstätig und Kinder nicht geplant, sind
Vereinbarungen über den Unterhalt und einer Altersversorgung beispielsweise
zumeist unnötig.
Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Anwalt konkret auf Ihre Bedürfnisse
an. Ihr Anwalt wird Sie bei der Gestaltung Ihres individuellen
Partnerschaftsvertrags ausführlich beraten.
Welche Formvorschriften gelten für Partnerschaftsverträge bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
Auch hier kommt es darauf an, was Sie vertraglich regeln wollen.
Grundsätzlich bedürfen Vereinbarungen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern
keiner Form. Allein aus Beweiszwecken sollte jedoch immer die Schriftform
gewählt werden. Zu beachten ist aber, dass eine notarielle Beurkundung
der Vereinbarung dann erforderlich wird, wenn Rechtsgeschäfte betroffen
sind, für die durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
Dieses ist z.B. der Fall , wenn ein Partner sich verpflichtet, das Eigentum
an einem Grundstück zu übertragen. Auch wenn ein vollstreckbarer Titel
geschaffen werden soll, muss der Notar her.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Dieses richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich wiederum nach
dem Wert des Rechtsverhältnisses bestimmt, auf das sich die Vereinbarungen
beziehen. Sie merken, auch hier kann der Jurist in der Regel keine pauschale
Antwort geben. Die Beantwortung der Kostenfrage ist abhängig davon, was
alles geregelt werden soll, ob ein Vertrag entworfen werden soll oder
lediglich eine Beratung gewünscht wird bzw. ob eine notarielle Beurkundung
notwendig ist.
Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt vorab über die Kosten. Ein
Gespräch über die Kosten sollte für Sie kostenlos sein.
Wir vertreten Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und
Oberlandesgerichten.
Termine vereinbaren Sie bitte mit Frau Paulus unter 02151/566040
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