Das Umgangsrecht - Besuchsrecht
Nach der Trennung der Kindeseltern treten häufig vielerlei Fragen zum Thema
Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, auf.
Der folgende Beitrag soll auf diese Fragen erste Antworten geben. Bei
Problemen mit dem Umgangsrecht / Besuchsrecht vertreten Sie
Rechtsanwalt
Jochem Schausten und
Rechtsanwalt
Tobias Böing.
Inhalt:
Was bedeutet das Umgangsrecht?
Was ist der Unterschied zum
Sorgerecht?
Wie
häufig bzw. wie lange kann und soll ein Umgang stattfinden?
Ist eine konkrete
Umgangsregelung erforderlich?
Was ist, wenn das Kind nicht will?
Was ist ein beschützter Umgang und wann kommt ein solcher in Betracht?
Wer trägt
die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?
Können die Kosten des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden?
Kann der Umgang ganz ausgeschlossen
werden?
Wer
ist mein Ansprechpartner bei Streitigkeiten über den Umgang?
Das Umgangsrecht ist nicht nur das Recht des die Kinder nicht betreuenden
Elternteils (zumeist des Vaters) auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern,
sondern insbesondere auch das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern.
Die Beziehungen und Bindungen des Kindes zu dem anderen Elternteil sollen fortgesetzt
und vertieft werden. Einhergehend mit dem Recht des Kindes besteht damit eine
Pflicht der Eltern zum Umgang mit den Kindern.
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Das Umgangsrecht und das Sorgerecht sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Das Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu und bedeutet, dass
die Eltern auch nach der Trennung wichtige Angelegenheiten des Kindes gemeinsam
entscheiden müssen. Selbst wenn das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine
übertragen wurde, hat der andere Elternteil weiterhin ein Umgangsrecht.
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Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Das Umgangsrecht kann
nicht schematisch ausgestaltet werden. Es muss jeweils im Einzelfall eine dem
Kind gerecht werdende individuelle Regelung angestrebt werden. Hier spielen
insbesondere folgende Kriterien eine Rolle:
- Alter und Gesundheitszustand des Kindes
- bisherige Intensität der Beziehung
- Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern
- Kindeswille
Die allgemein bekannte Grundregel, die besagt, dass der Umgang
alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag und die hälftige
Ferienzeit stattfinden soll, ist daher nur dann anwendbar, wenn die vorstehenden
Punkte dieses auch zulassen.
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Je mehr Streit unter den Eltern herrscht, desto erforderlicher ist es, eine
Umgangsregelung inhaltlich konkret auszugestalten. Nur so kann vermieden werden,
dass es zu zukünftigen Unstimmigkeiten und Missverständnissen kommt. Können
sich die Eltern über das Umgangsrecht gut verständigen, ist es sinnvoll, das
"Grundgerüst" des Umgangs zu vereinbaren und dieses nach jeweiliger Absprache
orientiert an den Interessen des Kindes auszugestalten. Bei älteren Kindern
sind starre Umgangsregelungen zumeist unangemessen.
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Nicht selten wird von dem betreuenden Elternteil der Umgang mit dem Argument
verwehrt, das Kind wünsche keinen Kontakt zu dem Umgangsberechtigten. Hier ist
zu differenzieren. Eine ablehnende Haltung jüngerer Kinder beruht oft darauf,
dass auf das Kind negativ eingewirkt wird (bewusst oder unbewusst). Bei Kindern
unter 10 Jahren ist Grund zu der Annahme geboten, dass es bei Einsatz der erforderlichen
erzieherischen Fähigkeiten gelingt, auf das Kind positiv hinsichtlich der Umgangskontakte
hinzuwirken. Umso wichtiger ist es, dem betreuenden Elternteil dann schnellstmöglich
vor Augen zu halten, warum dieser erzieherischen Pflicht auch nachkommen werden
muss. Je älter die Kinder sind, desto beachtlicher ist jedoch auch in dieser
Hinsicht der Kindeswille.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Umgangsrecht derart eingeschränkt
werden, dass ein Umgang zum Schutze des Kindes nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten
Dritten stattfinden darf (auch begleiteter Umgang genannt). Dies kann
vor allem dann der Fall sein, wenn Kleinkinder
z.B. den Vater längere Zeit nicht gesehen haben und eine Beziehung deswegen
erst langsam und kontrolliert wieder aufgebaut werden muss.
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Umgangsbedingte Kosten sind grundsätzlich von dem Umgangsberechtigten
zu tragen. Dieser hat sich in aller Regel darum zu kümmern, dass das Kind abgeholt
bzw. zurückgebracht wird und damit auch die Fahrtkosten zu tragen. Gleiches
gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc..
Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte so weit
von den Kindern entfernt wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher
Verhältnisse die alleinige Kostenlast für ihn unzumutbar wäre. Hier kann der
Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise
indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.
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Grundsätzlich nein. Der Unterhaltspflichtige kann im Regelfall weder dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten noch dem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber
die Kosten zur Ausübung seines Umgangsrechts entgegenhalten. Ausnahmsweise können
diese Kosten einkommensmindernd Berücksichtigung finden, wenn durch den weit
entfernt liegenden Wohnort des Kindes die Kostenbelastung nicht durch das Kindergeld
aufgefangen werden kann und dadurch das Umgangsrecht nur beschränkt wahrgenommen
werden kann.
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Der völlige Ausschluss des Umgangsrechts ist ein schwerwiegender Eingriff
und daher nur unter engen Voraussetzungen durchsetzbar. Es muss eine
konkrete Gefährdung des Kindeswohl vorliegen. Zuvor muss geprüft werden, ob
nicht ein milderes Mittel, etwa ein beschützter Umgang, in Betracht kommt.
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Können sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht verständigen, sollte das
Jugendamt Ihr erster Ansprechpartner sein. Die Jugendämter haben den gesetzlichen
Auftrag, in Umgangstreitigkeiten zu vermitteln. Dementsprechend weisen viele
Gerichte beispielsweise Prozesskostenhilfeanträge für ein Umgangsverfahren ab,
wenn der Antragsteller noch nicht mit dem Jugendamt versucht hat, den Umgang
zu erhalten.
Scheitert die Vermittlung durch das Jugendamt, sollten Sie einen auf das
Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und nicht davor zurückschrecken,
das Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen. Sie tun nicht nur
sich, sondern vor allem den Kindern damit einen Gefallen.
Manchmal, in besonders eilbedürftigen Fällen, macht es jedoch Sinn, direkt
den Anwalt aufzusuchen und ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten. Dieses
gilt insbesondere bei jüngeren Kindern: Hier ist die Gefahr, dass diese den
anderen Elternteil relativ schnell vergessen, besonders hoch.
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