Befristung des nachehelichen Unterhalts
Quasi im Vorgriff auf die
am 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform
2008 haben der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere
Oberlandesgerichte bereits ihre Rechtsprechung zum nachehelichen
Unterhalt geändert. Und diese geänderte Rechtsprechung ist für die
Unterhaltspflichtigen positiv. Nachdem nunmehr auch der Gesetzgeber mit der
Unterhaltsreform diese neue Rechtsprechung bestätigt hat, kann es sich
lohnen, auch ältere Unterhaltstitel überprüfen zu lassen. Was ist
der wesentliche Inhalt der neuen Urteile zum Unterhalt?
Die Rechtsprechung sah den nachehelichen Unterhalt bisher als
Lebensstandardgarantie. Es galt das alte Motto: "Einmal Chefarztgattin,
immer Chefarztgattin!" Wenn also die Krankenschwester sich den Chefarzt
geangelt hatte (oder umgekehrt) und für ein paar Jahre mit ihm verheiratet
war, hatte sie quasi lebenslang Anspruch auf den sogenannten
Aufstockungsunterhalt, der die Differenz zwischen ihren Einkünften und
den Einkünften des Ex-Mannes ausgleichen sollte. Von dieser Maxime der
Lebensstandardgarantie haben Rechtsprechung und Gesetzgeber sich inzwischen
weitestgehend abgewandt. Der BGH hat zuletzt geurteilt:
"Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten
keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende
Lebensstandardgarantie"
Und weiter führt der BGH aus:
"Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen
Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser
stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde"
Daraus folgt: Der nacheheliche Unterhalt dient (insbesondere im Bereich des sogenannten
Aufstockungsunterhalts) grundsätzlich nur dem Ausgleich der ehebedingten
Nachteile, die der Unterhaltspflichtige auf Grund der Ehe erlitten hat.
Dazu der BGH:
"Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden
Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die
Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt,
der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des
bedürftigen Ehegatten rechtfertigt."
Nur in Ausnahmefällen soll weiterhin das Prinzip der
Lebensstandardgarantie Anwendung finden:
"Die (...) Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt
zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung
des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe
lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die
der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche
Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe
(z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte
Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht
vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe
verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen
Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe
gehabt hatte."
Und was bedeutet dies nun für die Krankenschwester
aus dem Beispiel oben?
Folgendes Beispiel soll das verdeutlichen: Die
Krankenschwester ist 12 Jahre mit dem Chefarzt verheiratet gewesen, bei der
Scheidung war sie 41. Nach der Scheidung ist sie wieder in ihren alten Beruf
eingestiegen und arbeitet dort nun Vollzeit, Kinder sind aus der Ehe nicht
hervorgegangen. In diesem Fall würde die neuere
Rechtsprechung aller Voraussicht nach zu einer Befristung des nachehelichen
Unterhalts gelangen, weil die Krankenschwester keine ehebedingten Nachteile
mehr hat. Nach einer Übergangszeit von vielleicht 4-5 Jahren würde der
Unterhaltsanspruch wohl entfallen. Nehmen wir
ein anderes Beispiel: Die bei Scheidung 50-jährige Ehefrau hat
während der 25 Jahre dauernden Ehe circa 12 Jahre in ihrem Beruf ausgesetzt,
um gemeinsame Kinder großzuziehen und den Haushalt zu führen. In den
restlichen Ehejahren ist sie regelmäßig nur einer Halbtagsbeschäftigung
nachgegangen. Ihr Aufstockungsunterhaltsanspruch nach der Scheidung beläuft
sich auf circa 200,00 €.
Auch hier kommen die Gerichte in einem neuen Urteil
zum Ehegattenunterhalt zu einer Befristung des Aufstockungsunterhalts
auf gerade einmal 5 Jahre nach Rechtskraft, weil ehebedingte Nachteile nicht
ersichtlich seien:
"Bei Rechtskraft der Scheidung war die
Antragsgegnerin knapp 50 Jahre alt. Ihr ist es durchaus zuzumuten, sich
nach einer angemessen langen Übergangszeit dauerhaft auf einen niedrigeren
Lebensstandard einzurichten, der lediglich ihren eigenen beruflichen
Möglichkeiten entspricht, zumal ihr Wohnbedarf gedeckt ist. Im Hinblick
darauf, dass die Parteien fast über die hälftige Ehezeit allein vom
Einkommen des Antragstellers lebten und auch für den
Unterhalt der beiden Kinder aufkommen mussten, ist ihr
Lebensstandard in der Ehe nicht von einem erheblich über ihren eigenen
Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegenden Einkommen
geprägt worden.
Auch die Gestaltung der Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit der Parteien fordert nicht die Gewährung eines
lebenslangen Differenzunterhalts. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die
Arbeitsteilung der Ehegatten – ebenso wie die Ehedauer – bei der
Billigkeitsabwägung lediglich zu „berücksichtigen”; sie lässt sich also
nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins
Feld führen."
Kann Ihnen die neue Rechtsprechung auch helfen, wenn
es bereits einen unbefristeten Unterhaltstitel gibt?
Ja! Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch
bestehende Titel abgeändert werden können. Wenn
Sie sich informieren möchten, ob in Ihrem speziellen Fall eine Möglichkeit
besteht, den Unterhaltsanspruch zu befristen, bieten wir eine kostengünstige
und schnelle Möglichkeit: Rufen Sie unsere Hotline an:
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