Anlage U - Stichwort: Begrenztes Realsplitting
Wie Sie mit Unterhaltszahlungen Steuern sparen können
von Rechtsanwalt Jochem Schausten, Fachanwalt
für Familienrecht
Wenn Sie an Ihren geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten Unterhalt
bezahlen, können Sie diese Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen
steuerlich absetzen. Dadurch verringert sich Ihre steuerliche Belastung.
Dieses Verfahren ist bekannt unter den Stichworten "Anlage U" oder
"begrenztes Realsplitting". Doch worum geht es dabei eigentlich? Wie
funktioniert das? Und was ist zu beachten? Diese Fragen sollen im Folgenden
beantwortet werden.
Bei dem begrenzten Realsplitting setzt der unterhaltspflichtige Ehegatte
(nachfolgend: der Ehemann) den an den unterhaltsberechtigten Ehegatten (nachfolgend:
die Ehefrau) gezahlten Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,- €
jährlich von seinem zu versteuernden Einkommen ab. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Ehegatten bereits getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, was
regelmäßig in dem Jahr, in dem die Trennung erfolgt, noch nicht der Fall ist.
Außerdem muss die Ehefrau ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting
erteilen. Dies geschieht regelmäßig durch die Unterzeichnung der Anlage U,
die als Anlage der Einkommensteuererklärung des Ehemannes beigefügt wird. Die
Zustimmung zum begrenzten Realsplitting braucht die Ehefrau aber nur zu erteilen,
wenn der Ehemann ihr zugesichert hat, dass er ihr sämtliche Nachteile
aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ersetzen wird, die so genannte
Nachteilsausgleichungserklärung.
Warum diese Nachteilsausgleichungserklärung?
Wenn die Ehefrau dem begrenzten Realsplitting zustimmt, braucht der
Ehemann diese Unterhaltszahlungen nicht mehr zu versteuern. Da das Finanzamt
aber nicht ganz leer ausgehen möchte, muss dann die Ehefrau diese Unterhaltszahlungen
als sonstige Einkünfte versteuern. Die von ihr eventuell zu zahlenden Steuern
muss dann der Ehemann ihr erstatten, so genannter Nachteilsausgleich.
Wichtig ist aber folgendes: Der Ehemann muss der Ehefrau nicht nur
die steuerlichen Nachteile, sondern alle Nachteile, die ihr aus dem begrenzten
Realsplitting entstehen, ersetzen. Wenn die Ehefrau beispielsweise
während der Trennungszeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und zusätzlich
noch den Unterhalt als Einkommen versteuert, kann dies bei Überschreiten
bestimmter Einkommensgrenzen dazu führen, dass die Ehefrau auch selbst
sozialversicherungspflichtig wird, also nicht mehr bei dem Ehemann in
der Familienversicherung bleiben kann. Die daraus resultierenden Beiträge sind
ebenfalls zu erstatten.
Deshalb mein Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie die
Unterhaltsleistungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings absetzen.
Lohnt sich das begrenzte Realsplitting denn überhaupt?
Im Normalfall ja! Zahlt der Ehemann beispielsweise an seine geschiedene Ehefrau
monatlich 600,- € Unterhalt, vermindert sich sein zu versteuerndes Einkommen
um 7.200,- € im Jahr. Unterstellen wir einmal, dass der Ehemann diesen Betrag
mit durchschnittlich 25% zu versteuern hat, spart er 1.800,- € an Steuern. Sofern
die Ehefrau keine weiteren Einkünfte erzielt, braucht sie aber überhaupt keine
Steuern zu bezahlen, weil ihr so genannter Grundfreibetrag - der Betrag,
auf den überhaupt keine Steuern zu zahlen sind - höher ist, nämlich beispielsweise
im Jahr 2005 bei 7.664,- € lag.
Doch selbst wenn von der Ehefrau Steuern zu zahlen sind, ist das begrenzte
Realsplitting in den allermeisten Fällen lohnend.
Bekommt die Ehefrau die Hälfte des Steuervorteils?
Die Ehefrau hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Teilhabe an der aus dem
begrenzten Realsplitting entstehenden Steuerersparnis. Aber die Steuerersparnis
(natürlich nur nach Abzug eines eventuell zu leistenden Nachteilsausgleichs)
erhöht auf Seiten des Ehemannes das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen,
so dass die Ehefrau indirekt über einen erhöhten Unterhalt an der Steuerersparnis
teilhaben kann - wenn sie es denn geltend macht.
Wie erhalte ich die Steuerersparnis?
Zwei Möglichkeiten: Entweder Sie machen die Unterhaltszahlungen mit der
Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr geltend, dann verringert sich
die Steuerpflicht entsprechend, so dass Sie im Regelfall eine Steuererstattung
erhalten. Dann müssen Sie mit der Steuererklärung auch die Anlage U einreichen.
Oder Sie lassen sich auf der Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr
einen Freibetrag in Höhe des monatlich zu zahlenden Ehegattenunterhalts
eintragen, dann haben Sie sofort ein höheres Nettoeinkommen. Aber auch dann
müssen Sie im Folgejahr mit der Steuererklärung die Anlage U vorlegen, um in
den Genuss der Auswirkungen des begrenzten Realsplittings zu kommen.
Und wenn die Ehefrau sich weigert, die Anlage U zu unterschreiben?
Sie haben - wenn Sie die Nachteilsausgleichungserklärung abgegeben haben
- einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings
gegen Ihre Ehefrau. Dieser Anspruch kann und muss dann gegebenenfalls gerichtlich
eingeklagt werden!
Mein Tipp: Sollte Ihre Ehefrau Ihnen die Anlage U nicht unterzeichnen,
lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, wie weiter vorzugehen ist. Juristisch
haben Sie nämlich keinen Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U, sondern einen
Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Dabei
handelt es sich um einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, nicht aber
um einen Anspruch auf Unterzeichnung eines Formulars. Deshalb lassen Sie lieber
einen Rechtsanwalt ran, wenn Ihre Frau sich uneinsichtig zeigt.
Können Unterhaltszahlungen an die Kinder auch abgesetzt werden?
Nein, im Rahmen des begrenzten Realsplittings können nur Unterhaltszahlungen
an den Ehegatten steuerlich abgesetzt werden.
Ich zahle die Zins- und Tilgungsleistungen für das Haus, in dem meine Frau
mit den Kindern wohnt - kann ich diese Zahlungen auch absetzen?
Auch solche Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen, deren Erläuterung
des Rahmen dieses Textes sprengen würde, als Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise
im Rahmen des begrenzten Realsplittings steuerlich abgesetzt werden.
Können Unterhaltsleistungen auch noch anders steuerlich geltend gemacht
werden?
Ja. Unterhaltszahlungen an die Ehefrau können auch - aber nicht
neben dem begrenzten Realsplitting - als so genannte außergewöhnliche
Belastungen von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Der Höchstbetrag
ist hier begrenzt auf 7.680,- € (2006). Dieser Höchstbetrag vermindert
sich, wenn die Ehefrau eigene Einkünfte bezieht. Diese werden, soweit sie einen
Freibetrag von 624,- € übersteigen, auf den Höchstbetrag angerechnet, so dass
nur noch die verbleibende Differenz abgesetzt werden kann.
Beispiel: Die Ehefrau verdient im Jahr 3.624,- €. Dann verringert sich der
Betrag von 7680,- € um 3.000,- € (3.624,- € - 624,- €), es bleiben noch 4.680,-
€ über. Hat der Ehemann monatlich 400,- € Unterhalt gezahlt, kann er von den
insgesamt 4.800,- € immerhin 4.680,- € steuerlich geltend machen.
Welcher Weg - begrenztes Realsplitting oder außergewöhnliche Belastung
- für Sie der günstigere ist, muss ggfs. Ihr Steuerberater beurteilen.
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