Begrenzung und Befristung von nachehelichem Unterhalt
von Rechtsanwalt Jochem Schausten, Fachanwalt
für Familienrecht
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann zeitlich befristet oder nach Ablauf
einer gewissen Zeit der Höhe nach begrenzt werden.
Diese gesetzlichen Vorschriften haben jahrzehntelang ein eher stiefmütterliches
Dasein gefristet. In letzter Zeit finden Sie aber bei den Unterhaltsrechtlern
zunehmend mehr Aufmerksamkeit. Selbst bei langjährigen Ehen (mehr als 15 Jahre
Ehedauer) ist eine zeitliche Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs
nicht mehr auszuschließen.
Bei der Frage, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu befristen oder
zu begrenzen ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Wichtige
Kriterien für die Abwägung sind vor allem die Dauer der Ehe sowie die
Gestaltung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Dabei kann man folgendes
festhalten: Je mehr und je länger der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene
berufliche Entwicklung zu Gunsten des anderen Ehegatten und / oder der gemeinsamen
Kinder zurück gestellt hat, umso weniger kommt eine Befristung oder Begrenzung
des nachehelichen Unterhalts in Betracht.
Andersrum wird aber auch ein Schuh draus: Je weniger berufliche Nachteile
der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe erfahren hat, desto eher
kommt eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts in
Betracht. Hat die Ehefrau beispielsweise trotz der Betreuung eines gemeinsamen
Kindes nur wenige Jahre mit ihrer Berufstätigkeit ausgesetzt und ist anschließend
wieder in ihren alten Beruf eingestiegen, sind ehebedingte Nachteile
nicht ersichtlich. Trennen sich die Eheleute nach 10 oder 15 Ehejahren, stellt
sich heute schon die Frage, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau
nicht zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen wäre.
Zudem hat auch die Bundesregierung mit der zum 01.08.2008 in Kraft
getretenen
Reform des Unterhaltsrechts mehr Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung
des nachehelichen Unterhalts geschaffen. Die Gerichte sollen angehalten werden,
wieder mehr die Eigenverantwortung der Ehegatten nach einer gescheiterten Ehe
für ihren jeweiligen Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
Ganz wichtig ist folgendes, was leider oft übersehen wird: Über die
Frage, ob eine nachehelicher Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen oder zu
befristen, ist bereits in dem ersten Verfahren über den nachehelichen
Ehegattenunterhalt zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Entscheidung - z.
B. weil der Anwalt hierzu nichts vorgetragen hat -, kann dies zur Folge haben,
dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch bei späterer Abänderung nicht
mehr zeitlich befristet oder begrenzt werden kann, obwohl die Voraussetzungen
eigentlich vorliegen würden.
Mein Tipp: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Unterhaltsverpflichtung
zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen ist, sprechen Sie Ihren
Anwalt oder Ihre Anwältin konkret darauf an!
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