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Düsseldorfer Tabelle 2010
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Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz |
Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6) |
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0 – 5 |
6 – 11 |
12 – 17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro |
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1. |
bis 1.500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/900 |
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2. |
1.501 |
- |
1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1.000 |
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3. |
1.901 |
- |
2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1.100 |
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4. |
2.301 |
- |
2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1.200 |
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5. |
2.701 |
- |
3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1.300 |
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6. |
3.101 |
- |
3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1.400 |
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7. |
3.501 |
- |
3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1.500 |
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8. |
3.901 |
- |
4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1.600 |
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9. |
4.301 |
- |
4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1.700 |
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10. |
4.701 |
- |
5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1.800 |
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ab 5.101 |
nach den Umständen des Falles |
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Anmerkungen:
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1. |
Die Tabelle hat keine
Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den
monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei
Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Anmerkungen. |
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Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des
notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des
Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann
nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1
durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen
Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. |
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2. |
Die Richtsätze der 1.
Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a
BGB.
Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe)
aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem
Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2
BGB aufgerundet. |
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3. |
Berufsbedingte
Aufwendungen,
die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei
entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und
höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die
berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt
nachzuweisen. |
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4. |
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen
abzuziehen. |
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5. |
Der notwendige
Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770
EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin
sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist. |
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Der angemessene
Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern,
beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine
Warmmiete bis 450 EUR enthalten. |
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6. |
Der
Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist
nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren
Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
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7. |
Bei volljährigen
Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. |
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Der angemessene
Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen
Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640
EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann
auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. |
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8. |
Die
Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes,
das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von
monatlich 90 EUR zu kürzen. |
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9. |
In den Bedarfsbeträgen
(Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. |
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10. |
Das auf das jeweilige
Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den
Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. |
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