Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen dem Trennungsunterhalt
und dem nachehelichen Unterhalt (oder Geschiedenenunterhalt)
unterschieden. Die Unterhaltsberechnung
vollzieht sich in beiden Fällen allerdings sehr ähnlich, wobei beim
nachehelichen Unterhalt die Eigenverantwortung beider Ehegatten stärker zu
berücksichtigen ist.
Der Trennungsunterhalt wird in der
Zeit zwischen Trennung der Ehegatten und dem Zeitpunkt der rechtskräftigen
Scheidung geschuldet - natürlich nur soweit die Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind.
Der nacheheliche Unterhalt oder Geschiedenenunterhalt wird ab
Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Seit der Unterhaltsreform von
2008 soll der nacheheliche Ehegattenunterhalt vor allem dem Ausgleich
ehebedingter Nachteile dienen. Voraussetzung für einen Anspruch auf
nachehelichen Ehegattenunterhalt ist, dass bestimmte Unterhaltstatbestände
erfüllt sind:
- Betreuungsunterhalt, wenn ein Ehegatte noch Kinder betreut,
- Krankheitsunterhalt, wenn ein Ehegatte wegen Krankheit gar
nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann,
- Altersunterhalt, wenn ein Ehegatte auf Grund seines Alters
nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist,
- Ausbildungsunterhalt, wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine
Ausbildung nicht aufgenommen oder abgeschlossen hat,
- Erwerbslosigkeitsunterhalt, wenn ein Ehegatte auf Grund der
Gestaltung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung während der Ehe keine
Stelle finden kann,
- Aufstockungsunterhalt, wenn eine Ehegatte weniger Einkünfte hat
als der andere Ehegatte.
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt kann der Höhe nach begrenzt
oder zeitlich befristet werden (siehe auch:
Die Befristung des nachehelichen
Unterhalts). Außerdem kann der Ehegattenunterhalt unter bestimmten
Voraussetzungen verwirkt werden (siehe dazu:
Verwirkung von Unterhalt).
Von dem Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt für einen nichtehelichen
Elternteil zu unterscheiden, der von anderen Voraussetzungen abhängig
ist (siehe auch: Der Unterhaltsanspruch
nichtehelicher Mütter und Väter).
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