Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Freiberuflern
Die Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Freiberuflern zur
Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens gestaltet sich anders
als bei abhängig-beschäftigten Schuldnern. Auf Seiten des bearbeitenden Rechtsanwalts
setzt die Einkommensermittlung nicht nur fundiertes familienrechtliches
Wissen, sondern zusätzlich auch steuerliche und bilanz- bzw. handelsrechtliche
Kenntnisse voraus, um das Einkommen, welches der Ermittlung des Unterhalts zu
Grunde gelegt werden soll, zutreffend zu ermitteln.
Dieser Beitrag kann nur grundlegende Informationen geben. Ist einer
der beteiligten Ehegatten selbstständig, sollten Einzelheiten zur Einkommensermittlung
in jedem Fall in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Die nachstehenden Ausführungen betreffen das gesamte Unterhaltsrecht,
also den Trennungsunterhalt, den Ehegattenunterhalt nach Scheidung
(nachehelicher Unterhalt) und den Kindesunterhalt - aber auch den
Elternunterhalt.
Als Selbstständige werden im Unterhaltsrecht nicht nur die "echten" Selbstständigen
(Freiberufler, Kaufleute, etc) angesehen, sondern beispielsweise auch die eigentlich
angestellten GmbH-Geschäftsführer, wenn diese zugleich auch Allein- oder Mitgesellschafter
der GmbH sind.
Grundsätzlich wird bei allen Selbstständigen das Einkommen als Durchschnittswert
aus den letzten drei Geschäftsjahren gebildet. Bei besonderen Fallgestaltungen
(beispielsweise einem in der Aufbauphase befindlichen Unternehmen oder bei stark
schwankenden Gewinnen) können auch mehr oder weniger abgeschlossene Geschäftsjahre
zur Grundlage der Einkommensberechnung gemacht werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres
(BWA) bei der Einkommensermittlung herangezogen werden.
Auch der Selbstständige ist verpflichtet, dem anderen Auskunft über seine
Einkünfte zu erteilen und diese zu belegen. Hier entstehen regelmäßig für
den Selbstständigen schon die ersten Probleme: Es reicht in der Regel
nicht aus, nur das zu versteuernde Einkommen aus den letzten Geschäftsjahren
mitzuteilen. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass das unterhaltsrechtlich
relevante Einkommen nicht grundsätzlich mit dem zu versteuernden Einkommen übereinstimmt.
Insbesondere privilegiere das Steuerrecht einzelne Einkommensarten und Aufwendungen,
ohne dass dem tatsächliche Aufwendungen entgegenstünden. Deshalb müsse der Selbstständige
seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im so darstellen, dass die allein
steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich
von Bedeutung sind, abgegrenzt werden.
Zwecks Einkommensermittlung bei Selbstständigen und Freiberuflern müssen
diese auch eine Vielzahl von Unterlagen vorlegen, die geprüft und bewertet werden
müssen. Dazu zählen:
- Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten 3 Wirtschaftsjahre
oder
Einnahmen-/Überschussrechnung für die letzten 3 Wirtschaftjahre
- Einkommenssteuererklärungen nebst allen Anlagen für die letzten
3 Wirtschaftsjahre
- Einkommenssteuerbescheide (soweit vorhanden - wobei die Gerichte
davon ausgehen, dass der Steuerbescheid spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres
vorliegen muss)
- ggfs. auch Vorlage von Sachkontenbelegen
Anhand dieser Unterlagen ist das Einkommen des Selbstständigen oder Freiberuflers
zu analysieren. Schwerpunkte liegen dabei in der Bewertung der
vorgenommenen Abschreibungen, der Überprüfung bestimmter Kostenarten,
beispielsweise der Personalkosten (Ist die neue Lebensgefährtin des Selbstständigen
im Betrieb beschäftigt?), der Erfassung der in den Betriebsausgaben eventuell
versteckter privater Lebenshaltungskosten, der Vergleich mit bekannten
Richtsätzen oder der Betriebsvergleich.
Vorsorgeaufwendungen des Selbstständigen sind bei der Einkommensermittlung
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hier sind insbesondere die Aufwendungen
für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge
zu nennen. Bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge ist anerkannt, dass der
Selbstständige bis zu 20% seines Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge
verwenden darf - allerdings werden diese Aufwendungen nur berücksichtigt, wenn
sie auch tatsächlich getätigt werden. Noch nicht geklärt ist, ob Selbstständige
über diese primäre Altersvorsorge hinaus weitere 4% oder 5% für die zusätzliche
Altersvorsorge aufwenden dürfen, wie dies nicht-selbstständig Beschäftigten
zugestanden wird.
Private Steuern sind grundsätzlich in der in den letzten 3 Kalenderjahren
angefallenen Höhe zu berücksichtigen. Werden allerdings bei der Einkommensermittlung
nur steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen des Selbstständigen nicht
anerkannt, also gewinnerhöhend berücksichtigt, ist zu prüfen, ob dann nicht
auch die Steuerlast fiktiv aus dem höheren Einkommen zu ermitteln ist.
Insgesamt ist die Einkommensermittlung bei Freiberuflern und Selbstständigen
durch viele Besonderheiten geprägt, die hier auch nicht ansatzweise
dargestellt werden können. Sowohl der Selbstständige selbst als auch der andere
Ehegatte sind gut beraten, sich versierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Gerade
beim Unterhalt als einer Dauerschuld, die Monat für Monat neu anfällt, können
bereits kleine Fehler auf Dauer große Auswirkungen haben. Wir haben auf
Grund unserer Spezialisierung regelmäßig mit der Einkommensermittlung bei
Freiberuflern und Selbstständigen zu tun - außerdem bilden wir uns gerade in
diesem Bereich regelmäßig fort. Deshalb garantieren wir Ihnen Kompetenz
und Erfahrung auch bei der Einkommensermittlung bei Selbstständigen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns an: Ein erstes Kontaktgespräch
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