Karrieresprung und Unterhalt

Wenn ein Unterhaltspflichtiger nach Trennung oder Scheidung einen
Karrieresprung macht, stellt sich immer wieder die Frage, ob die daraus
resultierende höheren Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen
sind.
Um diese Frage zu beantworten, muss zuerst geklärt werden, was die Rechtsprechung
unter einem Karrieresprung versteht. Nach Auffassung der Gerichte ist ein
Karrieresprung dann gegeben, wenn es sich bei der beruflichen
Entwicklung um eine vom Normalverlauf abweichende, aus Sicht der Trennung
bzw. der Scheidung nicht erwartbare Entwicklung handelt.
Für den Trennungsunterhalt ist bei der Bewertung auf den Zeitpunkt
der Trennung abzustellen, für den nachehelichen Unterhalt auf den
Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung (wenn nicht bereits vor rechtskräftiger
Scheidung eine unerwartete Entwicklung vorlag).
Die Entscheidungen zu der Frage, ob ein Karrieresprung vorliegt oder nicht,
sind regelmäßig Einzelfallentscheidungen und deshalb auch nur schwer vergleichbar.
In folgenden Fällen haben die Gerichte bisher einen Karrieresprung bejaht:
- Oberstudienrat zum Studiendirektor (2 Jahre nach Trennung)
- einfacher Bankangestellter zum Abteilungsleiter (während Trennungszeit)
- Berufung vom Oberarzt zum Chefarzt fünf Jahre nach der Trennung (während
Trennungszeit)
- Angestellter in gehobener Position wechselt in Geschäftsführung (während
Trennung)
- Sachbearbeiter im kfm. Bereich zum Abteilungsleiter (nach Scheidung)
- Verkaufsleiter zum Geschäftsführer (nach Scheidung)
- Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens zum Seniormanager
eines international operierenden Konzerns (nach Scheidung)
- Vertriebsingenieur zum Geschäftsführer (nach Scheidung)
- Beförderung von Besoldungsgruppe A 12 zu A 13 (nach Scheidung)
In anderen Fällen wurde ein Karrieresprung verneint:
- Rechtsdezernent zum Beigeordneten
- Intendant zum Generalintendant
- Außendienstmitarbeiter zum Bezirksleiter
- Referatsleiter zum Ministerialrat
- vom Gesellen zum Meister
- Betriebsratsvorsitzender zum Gewerkschaftssekretär
- Berufskraftfahrer Nahverkehr zum Berufskraftfahrer Fernverkehr
- Beförderung von Besoldungsgruppe A 12 zu A 13
Ein wesentliches Entscheidungskriterium für die Frage, ob ein Karrieresprung
vorliegt oder nicht, ist auch das Zeitmoment. Je mehr Zeit zwischen Trennung
oder Scheidung und der beruflichen Fortentwicklung liegt, desto weniger war
diese aus Sicht der Trennung oder Scheidung zu erwarten.
In manchen Fällen bejahen die Gerichte auch dann einen Karrieresprung,
wenn sich zwar die Aufgaben und Kompetenzen nicht wesentlich geändert haben,
aber eine erhebliche Einkommenssteigerung vorliegt, beispielsweise auf
Grund eines Arbeitgeberwechsels. Als erheblich werden Einkommensverbesserungen
von mindestens 15% bis 20% angesehen.
Wenn der Unterhaltspflichtige sich darauf beruft, dass seine höheren Einkünfte
aus einem unterhaltsrechtlich beachtlichen Karrieresprung resultieren, ist er
dafür darlegungs- und beweispflichtig. Die Anforderungen an den notwendigen
Sachvortrag sind sehr hoch, hier ist auch der Rechtsanwalt entsprechend gefordert,
die erforderlichen Informationen und Nachweise aus dem Mandanten "herauszukitzeln".
Zuletzt war in der Rechtssprechung umstritten, ob es den Karrieresprung unterhaltsrechtlich
überhaupt noch gab. Dies hat der BGH inzwischen eindeutig bestätigt, so dass
Unterhaltspflichtige mit deutlich höheren Einkünften auch zukünftig darauf hoffen
können, dass diese höheren Einkünfte nicht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt
werden.
Bejahen die Gerichte das Vorliegen eines Karrieresprungs, wird für den Unterhaltspflichtigen
ein fiktives Einkommen errechnet, dass sich unter Berücksichtigung von
Tarifsteigerungen etc. ergeben würde. Die Frage, ob die höheren Einkünfte
aus einem Karrieresprung resultieren oder nicht, ist im Übrigen ausschließlich
für den Trennungsunterhalt oder den nachehelichen Unterhalt
(also nur wenn um Ehegattenunterhalt gestritten wird) relevant - für den
Kindesunterhalt sind auch bei Vorliegen eines Karrieresprungs die höheren
Einkünfte maßgeblich.
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