Kindesunterhalt

Kommt es zu einer Trennung der Kindeseltern, stellt sich die Frage, wer für
die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen muss. Eine Pflicht zur Zahlung von
Kindesunterhalt besteht grundsätzlich gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern,
die sich in einer Berufsausbildung befinden. Der Kindesunterhalt und seine Berechnung
sind im übrigen unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder nicht nicht-ehelich
geboren wurde. Der Beitrag stellt den Rechtsstand ab dem 01.01.2013
dar.
Aktuell: Düsseldorfer Tabelle 2013
Inhalt:
Unterhalt minderjähriger Kinder
Unterhalt volljähriger Kinder
Wie hoch ist der zu
zahlende Kindesunterhalt?
Was ist mit dem Kindergeld?
Wie viel Geld muss dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls verbleiben?
Ist mit den Tabellenbeträgen
alles abgegolten?
Was zählt zum Einkommen?
Wie
erfährt man die Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen?
Wird ein Einkommen des
Kindes angerechnet?
Wird das Vermögen des
Kindes berücksichtigt?
Werden Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt?
Was
ist, wenn sich das Kind im Wehr- bzw. Zivildienst befindet?
Ab wann muss Kindesunterhalt
gezahlt werden?
Wie lange muss Kindesunterhalt
gezahlt werden?
Wie erlange ich einen vollstreckbaren Titel über den zu zahlenden Kindesunterhalt?
Kann ein bestehender
Titel abgeändert werden?
Hotline Kindesunterhalt
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn
diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dieses ist bei minderjährigen
Kindern regelmäßig der Fall. Der Grundsatz beim Kindesunterhalt
lautet: Derjenige, bei dem das Kind lebt, leistet den so genannten Naturalunterhalt
in Form von Betreuung und Versorgung; der andere Elternteil leistet den Barunterhalt
in Form von monatlichen Geldzahlungen.
Der Unterhaltsschuldner ist gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern
erweitert unterhaltspflichtig. Diese so genannte Privilegierung von minderjährigen
Kindern kommt beim Kindesunterhalt insbesondere in zwei Punkten zum Ausdruck:
Zum einen wird dem Unterhaltsschuldner lediglich ein notwendiger Selbstbehalt
(der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss,
wenn er Unterhalt zahlen muss) zugestanden, der sich für den nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen auf 800,00 € und für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
auf 1.000,00 € beläuft – mehr dazu später. Zum anderen besteht gegenüber minderjährigen
Kindern die Pflicht, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um zumindest den Mindestunterhalt
des Kindes sicherzustellen. Bei geringen Einkünften ist der Unterhaltsschuldner
ggf. gehalten, eine weitere Aushilfstätigkeit anzunehmen, um den Mindestunterhalt
für die Kinder zu decken. Der Mindestunterhalt beläuft sich für Kinder von 0-5
Jahren auf 317,00 €, für Kinder von 6-11 Jahren auf 364,00 € und für Kinder
von 12-17 Jahren auf 426,00 €. Auf diese Beträge ist jeweils das Kindergeld
anzurechnen, dazu gleich unten mehr.
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Die Aufteilung in Naturalunterhalt und Barunterhalt beim Kindesunterhalt
entfällt, wenn das Kind volljährig wird, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Von diesem Tag an sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet.
Die Haftungsanteile der Elternteile für den Kindesunterhalt richten sich nach
dem Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens.
Bei volljährigen Kindern ist zwischen Kindern, die sich noch in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
noch zu Hause wohnen und solchen Kindern zu unterscheiden, auf denen eine dieser
eben genannten Voraussetzungen nicht zutrifft.
Die volljährigen Kindern, auf die alle drei Kriterien zutreffen, werden beim
Kindesunterhalt wie minderjährige Kinder privilegiert und unterhaltsrechtlich
auch wie solche behandelt (s.o.).
Gegenüber den anderen volljährigen Kindern gilt beim Kindesunterhalt der angemessene
Selbstbehalt, der sich bundesweit auf 1.200,00 € beläuft. Zudem sind die Anforderungen
an den Unterhaltspflichtigen, die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen,
um zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, nicht so hoch gesteckt wie
gegenüber privilegierten Kindern.
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Für die Berechnung von Kindesunterhalt orientieren sich die Gerichte an der
"Düsseldorfer Tabelle".
Link zur aktuellen
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2013)
Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je
höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher fällt der Kindesunterhalt
aus. Die Tabellen sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige
zwei Personen Unterhalt gewährt. Bei einer geringeren oder
größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist daher grundsätzlich eine Herab-
bzw. Heraufstufung vorzunehmen, wobei auch immer darauf zu achten ist, dass
der sog. Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
Vieles ergibt sich im Kindesunterhalt aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle,
so z.B. dass der Bedarf eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, bei 670,00 € liegt.
Auf den ersten Blick sieht die Handhabung der Tabellen recht einfach aus. Es
gibt jedoch auch beim Kindesunterhalt Besonderheiten zu beachten, deren Erläuterungen
hier den Rahmen sprengen würden.
Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Kindesunterhalt
berechnet werden soll.
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Das Kindergeld in Höhe von 184,00 € (ab dem 3. Kind 190,00 € und ab dem
4. Kind 215,00 €) wird demjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind
auch tatsächlich lebt. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen
Familienkasse zu stellen. Bei minderjährigen Kindern mindert das
Kindergeld zur Hälfte den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhalt.
Beispiel:
Der Vater hat ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.000,00 €,
das Kind ist 11 Jahre alt und lebt bei der Kindesmutter. Grundsätzlich wäre
der Kindesvater in die 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle
einzuordnen (1.901 - 2.300 EUR). Da er aber nur einer Person gegenüber
unterhaltspflichtig ist, ist er eine Gehaltsgruppe höher
einzustufen. Aus der Tabelle ergibt sich dann in der 4. Gehaltsgruppe ein
Betrag für den Kindesunterhalt von 419,00 €. Der Zahlbetrag beläuft sich
dann auf 327,00 € (419,00 € - 92,00 €).
Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf
den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt des Kindes
anzurechnen.
Ein Beispiel:
Verfügen die Eltern insgesamt über Einkünfte von 4.600,00 €, entspricht der
Bedarf des volljährigen Kindes entsprechend der 9. Einkommensgruppe und der
4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 742,00 €. Hiervon ist das Kindergeld
in Höhe von 184,00 € abzuziehen. Der Kindesunterhalt beläuft sich auf 558,00
€.
Achtung: Bei Unterhaltsberechnungen vor dem 01.01.2012 war noch zu
berücksichtigen, dass Kindergeld entfallen konnte, wenn Kinder Einkünfte von
mehr als 8.004 EUR erzielten. Mit dem Wegfall dieser Grenze infolge des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist die Prüfung der Einkünfte nur noch
erforderlich, wenn Kindergeld für Zeiträume vor dem 01.01.2012 beantragt
wird.
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Ihnen wird beim Durchlesen der vorgenannten Punkte bestimmt der Begriff „Selbstbehalt“
aufgefallen sein. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner
mindestens monatlich verbleiben muss, wenn er Unterhalt zu zahlen hat. Beim
Kindesunterhalt sind zwei Selbstbehalte von Bedeutung: Einmal der notwendige
Selbstbehalt, der gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten
volljährigen Kindern (privilegierten Kindern) gilt. Dieser beläuft sich nach
den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
derzeit auf monatlich 800,00 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
auf monatlich 1.000,00 €. Seit dem 01.01.2008 ist dieser Selbstbehalt auch für
die östlichen Bundesländer maßgeblich, die früher niedrigeren Selbstbehalte
sind nur noch für Unterhaltsrückstände bis zum 31.12.2007 maßgeblich.
Zum anderen existiert der angemessene Selbstbehalt, der gegenüber anderen, nicht
privilegierten, volljährigen Kindern gilt. Er beläuft sich seit dem 01.01.2013
beim Kindesunterhalt bundeseinheitlich auf 1.200,00 €.
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Nicht unbedingt! In den Tabellenbeträgen für den Kindesunterhalt ist vor
allem ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
Studiengebühren nicht enthalten.
Sofern das Kind nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert
ist, sind diese Beiträge über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus zu zahlen.
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes
ab. Entstehen etwa im Krankheitsfall oder bei Heimunterbringung regelmäßige
zusätzliche Kosten (so genannter Mehrbedarf), ist dieser über den Kindesunterhalt
hinaus zu zahlen. Gleiches gilt bei anfallenden unregelmäßigen Zusatzkosten
(so genannter Sonderbedarf), die etwa bei einer Kommunion / Konfirmation
oder einer Klassenfahrt anfallen können.
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Von wichtiger Bedeutung ist im Unterhaltsrecht die Einkommensermittlung.
Nur die genaue Erfassung der Einkünfte vermeidet Unterhaltsausfälle auf Seiten
des Unterhaltsberechtigten und unzumutbare Beschränkungen in der Lebensführung
des Unterhaltspflichtigen.
Zur Feststellung des Einkommens sind stets sämtliche Einkünfte heranzuziehen;
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit,
nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung/Verpachtung und sonstige
Einkünfte nach § 22 EStG.
Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen
anzusetzen, d.h. auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien, Überstundenvergütungen
im Rahmen des Üblichen. Darüber hinaus rechnen als Einkommen auch sonstige vermögenswerte
Vorteile (z.B. Wohnen in der eigenen Immobilie oder Nutzung eines Firmen-Pkws),
sozialstaatliche Zuwendungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), BAföG und
Versorgungsleistungen für Dritte.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des selbstständig Erwerbstätigen
drückt sich in dem erzielten Gewinn aus, der im Rahmen der Bilanz nebst Gewinn-
und Verlustrechnung oder Einnahmen-/Überschussrechnung ermittelt wird, wobei
oft unterhaltsrechtliche Korrekturen vorgenommen werden müssen. Der Gewinn entspricht
dem Bruttoverdienst des abhängig Erwerbstätigen. Das Nettoeinkommen ergibt sich
nach Abzug von Steuern in tatsächlich entstandener Höhe und Vorsorgeaufwendungen
in angemessenem Umfang (mehr Infos:
Einkommensermittlung
bei Selbstständigen und Freiberuflern).
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Damit der Unterhaltsberechtigte überhaupt die Höhe seines Unterhaltsanspruchs
berechnen kann, braucht er Informationen über das Einkommen des Pflichtigen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Auskunftsansprüche gesetzlich verankert.
Der Unterhaltspflichtige ist also verpflichtet, auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese auch zu belegen.
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Bei minderjährigen Kindern gilt: Erzielte Einkünfte der Kinder durch z.B.
Schülerarbeit oder Ferienjobs sind in aller Regel nicht auf den Kindesunterhalt
anzurechnen. Wird hingegen eine Ausbildungsvergütung erzielt, ist diese nach
Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,00 €) hälftig auf
den Kindesunterhalt anzurechnen.
Bei volljährigen Kindern gilt: Erhalten volljährige Kinder eine Ausbildungsvergütung,
ist diese grundsätzlich nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen auf
den Kindesunterhalt anzurechnen. Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus
einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich
nicht angerechnet.
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Minderjährige Kinder müssen nur im Ausnahmefall vorhandenes Vermögen zur
Minderung ihrer Bedürftigkeit beim Kindesunterhalt einsetzen. Auch in diesem
Punkt sind sie gegenüber volljährigen Kindern privilegiert, denn volljährige
Kinder müssen grundsätzlich auch ihr Vermögen einsetzen, bevor sie die Eltern
auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen. Allerdings wird ihnen ein Notgroschen
zugebilligt. Je nach Lage des Falles gewährt die Rechtsprechung volljährigen
Kindern einen Freibetrag von 2.000,00 € bis 5.000,00 €.
Keine Unterschiede zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern bestehen
aber, wenn es um Einkünfte aus dem Vermögen geht (z.B. Zinseinkünfte).
Diese müssen in jedem Fall von dem Kind eingesetzt werden, sie mindern also
den Kindesunterhalt.
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Zur Beantwortung dieser Frage ist insbesondere der Zeitpunkt und die Art
der Entstehung der Verbindlichkeit maßgebend. Grundsätzlich gilt, dass während
der Ehezeit (so genannte ehebedingte oder eheprägende) entstandene Schulden
auch beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden müssen. Allerdings gilt dies
nur eingeschränkt, wenn minderjährige Kinder im Spiel sind. Dann soll auch beim
Vorhandensein von erheblichen Schulden auf Seiten des Unterhaltspflichtigen
den minderjährigen Kindern zumindest der Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung
(entspricht der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle) verbleiben.
Eventuell kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, ein Privatinsolvenzverfahren
einzuleiten, um den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder sicherzustellen.
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Leistet ein (in der Regel) volljähriges Kind den Wehrdienst ab, hat es während
dieser Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindesunterhalt. Sein Bedarf
ist nämlich durch die staatlichen Geld- und Sachbezüge gedeckt. Etwas anderes
gilt nur, wenn ein besonderer zusätzlicher Unterhaltsbedarf besteht und der
Wehrsold hierfür nicht ausreicht.
Gleiche Grundsätze gelten beim Zivildienstleistenden. Wird dem Zivildienstleistenden
jedoch keine dienstliche Unterkunft gestellt, kann er wegen des Wohnbedarfs
unter Umständen von den Eltern Kindesunterhalt beanspruchen.
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Kindesunterhalt wird ab dem 01. des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige
zur Zahlung von Kindesunterhalt oder zur Erteilung der Auskunft über
sein Einkommen aufgefordert wurde, oder eine entsprechende Klage rechtshängig
geworden ist. Vorausgesetzt ist natürlich, dass ein Unterhaltsanspruch bereits
dem Grunde nach bestand.
Deshalb unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung
von Kindesunterhalt.
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Kinder haben solange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie eine eigene
Lebensstellung erreicht haben, also auf eigenen Füßen stehen können. Umfasst
sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dabei sind sowohl die Begabungen
und Fähigkeiten des Kindes als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern
zu berücksichtigen. Das Kind trifft allgemein die Pflicht, die Ausbildung mit
Fleiß und Zielstrebigkeit zu verfolgen, um sie innerhalb angemessener und üblicher
Dauer zu beenden. Ein so genanntes „Bummelstudium“ müssen die Eltern nicht finanzieren.
Im Normalfall besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt bis zum Ausbildungsabschluss
in einem Beruf. Was aber, wenn das Kind nach Abitur und Lehre noch ein Studium
anhängen möchte? Auch in derartigen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig,
wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichem und sachlichem
Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar
sind.
Volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden,
müssen durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen.
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Als Unterhaltsberechtigter sollten Sie immer bestrebt sein, einen vollstreckbaren
Titel in Händen zu halten. Nur so können Sie eine gewisse Sicherheit haben,
regelmäßig das Ihnen zustehende Geld zu erhalten. Aus diesem Grund haben Sie
selbst dann einen Anspruch darauf, dass über den Kindesunterhalt ein vollstreckbarer
Titel geschaffen wird, wenn der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit immer
pünktlich den Unterhalt gezahlt hat.
Ein vollstreckbarer Titel kann ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich , eine
notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde sein. Letztere, die Erstellung
einer Jugendamtsurkunde, ist eine für den Unterhaltspflichtigen kostengünstige
Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel über den Kindesunterhalt zu schaffen.
Deshalb unser Tipp: Gehen Sie zu dem Jugendamt Ihrer Stadt oder Gemeinde
und erkennen Sie dort den Kindesunterhalt an, wenn Sie sich über die Höhe bewusst
sind. Achten Sie darauf, dass der Kindesunterhalt begrenzt
wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Denn dann muss
das Kind aktiv werden, wenn es darüber hinaus Kindesunterhalt begehrt.
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Ist der Kindesunterhalt tituliert und ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten, kann eine sog. Abänderungsklage erhoben werden. Der zu zahlende
Kindesunterhalt kann so bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse
angepasst werden. Hierzu bedarf es einiger Voraussetzungen, deren Erläuterungen
hier den Rahmen sprengen würden. Neben der Abänderungsklage gibt es noch weitere
Möglichkeiten zur Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt.
Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn sich die
Verhältnisse nachträglich ändern und Sie der Auffassung sind, dass Sie zuviel
Kindesunterhalt zahlen bzw. zu wenig Kindesunterhalt bekommen.
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Wenn Sie sich informieren möchten, wie wir Ihre
Unterhaltsverpflichtung
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abklären.

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