Der Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter und Väter
Durch die zum 1.1.2008 in Kraft getretene
Unterhaltsreform sind auch die
Unterhaltsansprüche nichtehelicher Mütter und Väter, die im § 1615l BGB
geregelt sind, geändert worden. Diese Änderung führt zu einer deutlichen
Ausweitung der Unterhaltsansprüche nichtehelicher Mütter und Väter.
Nach dem bis zum 31.12.2007 gültigen Recht war es so, dass die Kindesmutter,
die nicht mit dem Kindesvater verheiratet war, für bis zu drei Jahre nach
der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch hatte. Nur wenn es
insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig
gewesen wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen,
konnte es zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs kommen.
Auch nach dem ab dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht hat die Kindesmutter
für mindestens drei Jahren nach der Geburt einen Unterhaltsanspruch gegen
den Kindesvater. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und
soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei dieser Billigkeitsprüfung sind
insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
Kindesbetreuung zu berücksichtigen. Vergleich altes und neues Recht
Vergleicht man diese Voraussetzungen für den Unterhalt der nicht mit dem
Kindesvater verheirateten Kindesmutter mit dem Unterhaltsanspruch eines
verheirateten Elternteils wegen der Betreuung eines Kindes, so stellt man
schnell fest, dass diese Unterhaltsansprüche seit der Unterhaltsreform
identisch sind. Auf Seiten des verheirateten Elternteils wurde die
Erwerbsobliegenheit - also die Pflicht, trotz Betreuung eines Kindes
arbeiten zu gehen - deutlich ausgeweitet. Bisher galt für verheirateten
Elternteile, die ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind betreuten, ein so
genanntes Altersphasenmodell: Danach wurde von solchen Eltern eine
Erwerbstätigkeit vor der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes
regelmäßig nicht erwartet, danach begann eine Teilzeiterwerbsobliegenheit
(regelmäßig in Form einer Geringverdienertätigkeit), die sich mit Vollendung
des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes zu einer Vollerwerbsobliegenheit
ausweitete. Nunmehr richtet sich die Erwerbsobliegenheit auch bei
verheirateten Elternteilen, die ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind
betreuen, ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nach den
Belangen des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung.
Auf Seiten der nicht mit dem Kindesvater verheirateten Kindesmutter, die das
aus der Beziehung hervorgegangene Kind betreut, sind die Voraussetzungen für
einen Unterhaltsanspruch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus
deutlich abgesenkt worden. Genau wie bei verheirateten Elternteilen kommt es
nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes für eine fortbestehende
Unterhaltsverpflichtung auf die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung an. Beispielsfälle
Beispielsfall: Frau Meier hat aus der Beziehung mit Herrn Müller, mit dem
sie nicht verheiratet war, ein zweijähriges Kind. Auf Grund der Betreuung
des Kindes ist sie an einer Berufstätigkeit vollumfänglich gehindert. Vor
der Geburt hat Frau Meier als kaufmännische Angestellte in einer kleineren
Firma gearbeitet und dort ein Nettoeinkommen in Höhe von 1500,00 € erzielt.
Herr Müller hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen und erzielt ein
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 3500,00 €.
Hier hat Frau Meier gegen Herrn Müller einen Unterhaltsanspruch gem. §
1615l Abs. 2 BGB. Der Höhe nach richtet sich der Unterhaltsanspruch von Frau
Meier nach deren letztem Einkommen, welches sie vor der Geburt des Kindes
erzielt hat. Herr Müller muss also an Frau Meier monatlich 1500,00 €
bezahlen.
Außerdem schuldet Herr Müller dem aus der Beziehung hervorgegangene Kind
Kindesunterhalt in Höhe von 420,00 €. Dies entspricht einem Unterhalt nach
der 7. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Herr Müller ist zwar mit
seinem Einkommen eigentlich in die 6. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle
einzustufen. Die Düsseldorfer Tabelle geht aber davon aus, dass ein
Unterhaltspflichtiger drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Ist
er weniger Personen gegenüber unterhaltspflichtig, wird er bei der
Ermittlung des Kindesunterhalts mindestens eine Stufe höher eingestuft. Von
dem sich aus der Tabelle ergebenden Betrag für den Kindesunterhalt in Höhe
von 497,00 € wird das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, also ein Betrag
in Höhe von 77,00 €, so dass er für das Kind 420,00 € bezahlen muss.
Die gesamte Unterhaltsverpflichtung von Herrn Müller beläuft sich also auf
1920,00 €.
Beispielsfall: Das aus der Beziehung zwischen Frau Meier und Herrn Müller
hervorgegangene Kind besucht nach der Vollendung seines 3. Lebensjahres
nunmehr einen Halbtagskindergarten, in dem es von morgens 8:00 Uhr bis
mittags um 14:00 Uhr betreut wird. Obwohl Frau Meier intensiv gesucht hat,
hat sie keinen anderen Kindergarten gefunden, in dem das Kind länger hätte
betreut werden können. Da das Kind also nur halbtags betreut werden kann,
kann Frau Meier auch nur halbtags arbeiten gehen. Eine darüber hinausgehende
Erwerbsobliegenheit besteht auf Grund der Neufassung des § 1615l BGB nicht.
Frau Meier erzielt aus dieser Halbtagstätigkeit Einkünfte in Höhe von 750,00
€.
Nach dem bis zum 31.12.2007 gültigen Unterhaltsrecht wäre der
Unterhaltsanspruch von Frau Meier gegen Herrn Müller mit Vollendung des 3.
Lebensjahres des Kindes erloschen. Nach dem nunmehr geltenden
Unterhaltsrecht entsteht eine Erwerbsobliegenheit nur insoweit, wie die
Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung
eine Berufstätigkeit auch zulassen. Dementsprechend hat Frau Meier weiterhin
einen Unterhaltsanspruch gegen Herrn Müller. Da Frau Meier nunmehr aber
eigene Einkünfte hat, werden diese auf ihren Unterhaltsbedarf in Höhe von
1500,00 € angerechnet. Nach Abzug der eigenen Einkünfte in Höhe von 750,00 €
verbleibt ihr aber immer noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 750,00 €
gegen Herrn Müller.
Beispielsfall: Herr Schneider und Frau Fischer haben seit 12 Jahren in
einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus dieser
Beziehung sind die Kinder Lara, die jetzt 11 Jahre alt ist, und Max, der
jetzt 7 Jahre alt ist, hervorgegangen. Nach der Geburt der Kinder hat Frau
Fischer im Einverständnis mit Herrn Schneider aufgehört zu arbeiten, um sich
der Pflege und Erziehung der Kinder zu widmen. Beide Kinder sind in
verschiedenen Sportvereinen und besuchen die städtische Musikschule. Schon
während des Zusammenlebens verbrachte Frau Fischer an den Nachmittagen die
meiste Zeit damit, die Kinder zu ihren verschiedenen Freizeitaktivitäten zu
bringen und wieder abzuholen. Nach der Trennung von Herrn Schneider und Frau
Fischer leben die Kinder weiter bei Frau Fischer.
Nach dem bis zum 31.12.2007 gültigen Unterhaltsrecht hätte Frau Fischer
gegen Herrn Schneider nach deren Trennung keinen Unterhaltsanspruch mehr
gehabt. Nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform ist dies
nicht mehr so eindeutig. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre zu prüfen,
inwieweit Frau Fischer durch die Betreuung der Kinder an einer
Vollzeittätigkeit gehindert ist und inwieweit die Belange der Kinder einer
Vollzeittätigkeit von Frau Fischer entgegenstehen. Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass nicht nur sogenannte kindbezogene Gründe, sondern auch
sogenannte elternbezogenen Gründe zu einer Verlängerung des
Unterhaltsanspruchs von Frau Fischer gegen Herrn Schneider führen können. So
ist es beispielsweise denkbar, dass die Kindesmutter gegen den Kindesvater
einen Unterhaltsanspruch hat, obwohl die Kinder keiner direkten Betreuung
mehr bedürfen. Bei der Prüfung eines solchen Unterhaltsanspruchs aus
elternbezogenen Gründen ist beispielsweise zu beachten, ob die Eltern in
einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch
gelebt und sich hierauf eingestellt haben. Außerdem kann es von Bedeutung
sein, wenn ein Elternteil zum Zweck der Kindesbetreuung einvernehmlich eine
Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, oder wenn ein Elternteil mehrere
gemeinsame Kinder betreut. Auch die Dauer der Lebensgemeinschaft kann ein
Gradmesser für gegenseitige Vertrauen und Füreinander-Einstehen-Wollen sein.
Geltung auch für "Altfälle"
Da das neue Unterhaltsrecht ab dem 1.1.2008 für sämtliche
Unterhaltsverhältnisse gilt, kann dies auch dazu führen, dass ein bereits
beendeter Unterhaltsanspruch wiederauflebt.
Beispielsfall: Frau Richter hat aus der Beziehung mit Herrn Weber ein am
20.01.2003 geborenes Kind, welches derzeit einen Halbtagskindergarten
besucht. Frau Richter, die vor der Geburt des Kindes als Verkäuferin
gearbeitet hatte und dort ein Nettoeinkommen in Höhe von 1300,00 € erzielte,
kann auf Grund der Betreuung des Kindes derzeit nur eine
Teilzeitbeschäftigung ausüben, bei der sie 700,00 € verdient. Herr Weber,
der ansonsten keine Unterhaltspflichten hat, hat ein unterhaltsrechtlich
relevantes Einkommen von 2500,00 €. In den ersten drei Jahren nach der
Geburt hatte Frau Richter von Herrn Weber Unterhalt bekommen, diese
Unterhaltsverpflichtung war aber damals auf den dritten Geburtstag des
Kindes begrenzt worden.
Wenn man einmal unterstellt, dass keine weiteren Betreuungsmöglichkeiten
für das Kind von Frau Richter und Herrn Weber vorhanden sind, kann davon
ausgegangen werden, dass Frau Richter nunmehr wieder einen
Unterhaltsanspruch gegen Herrn Weber hat. Dieser beläuft sich der Höhe nach
auf die Differenz zwischen dem Einkommen, welches Frau Richter vor der
Geburt des Kindes erzielt hat, und dem Einkommen, welches sie heute erzielt,
also auf einen Betrag in Höhe von 600,00 €. Daneben muss Herr Weber
natürlich auch noch den Kindesunterhalt bezahlen. Änderung in der
Rangfolge
Bisher waren die Unterhaltsansprüche nicht-ehelicher Mütter und Väter in
der Rangfolge hinter den Unterhaltsansprüchen von Ehegatten. Dies wurde
durch die Unterhaltsreform 2008 geändert. Seit dem 1.1.2008 sind alle
Elternteil, die ein Kind betreuen, in der 2. Rangstufe. Diese teilen sich
kinderbetreuende Elternteile mit Ehegatten, die nach einer Ehe von langer
Dauer einen Unterhaltsanspruch haben. Alle anderen Ehegatten sind mit ihrem
Unterhaltsansprüchen aber erst in die 3. Rangstufe eingestuft.
Aus dieser Veränderung in der Rangfolge können seit dem 1.1.2008 auch
Unterhaltsansprüche resultieren, die vorher mangels Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners abgewiesen wurden. Können wir Ihnen weiterhelfen?
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