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Trennung und Trennungsunterhalt

von RA Jochem Schausten und RA Tobias Böing

Am Anfang jeder Scheidung steht die Trennung - und meistens auch die Frage nach dem Trennungsunterhalt. Nachfolgend finden Sie umfangreiche Informationen zu diesen Punkten.

Was ist Trennungsunterhalt?

Der sog. Trennungsunterhalt wird ab dem Beginn des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet. Nicht zu verwechseln ist der Trennungsunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt, der danach, also ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.

(Klicken Sie hier für Informationen zum Kindesunterhalt)

Wichtig ist zunächst, dass die Eheleute vollständig getrennt voneinander leben müssen.

Getrenntleben - was heißt das eigentlich?

Der Gesetzgeber hat es sich nicht nehmen lassen, den Begriff des Getrenntlebens in § 1567 BGB selbst zu definieren: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt."

Und was heißt das nun in der Praxis?

Es müssen zwei Aspekte zusammenkommen: Zum einen die Trennung der häuslichen Gemeinschaft, zum anderen die Absicht mindestens eines Ehegatten, nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben zu wollen.
Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft erfolgt entweder durch Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung oder durch Getrenntleben der Ehegatten in der Ehewohnung. Zu letzterem unten mehr.
Aber: Eheleute leben eben nicht schon deshalb voneinander getrennt, nur weil die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Beispielsweise ein verheirateter Strafgefangener: Er lebt nicht schon dann von seiner Frau getrennt, wenn er in den Knast einwandert, sondern erst dann, wenn seine Frau ihm mitteilt, dass sie nun nicht mehr mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft leben will. Erst in diesem Moment beginnt die Trennung der Eheleute.
Damit sich im Zweifelsfall beweisen lässt, seit wann die Eheleute getrennt voneinander leben, sollte der Scheidungswillige seine Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber dokumentieren. Dies sollte sicherheitshalber durch eingeschriebenen Brief geschehen, in dem die beabsichtigte Scheidung angekündigt wird.

Und was ist, wenn keiner auszieht?

Wenn die Ehegatten finanziell nicht in der Lage sind, zwei Wohnungen zu bezahlen, lässt sich das Getrenntleben auch in der Ehewohnung realisieren (§ 1567 I 2 BGB). Dies muss sein, da ansonsten der scheidungswillige Ehepartner niemals seine Scheidungsabsichten verwirklichen könnte.

Und wie funktioniert die Trennung in der Ehewohnung?

Erforderlich ist, dass die gesamte Versorgung des anderen Ehegatten (wie beispielsweise Waschen, Putzen, Einkaufen) eingestellt wird und eine volle räumliche Trennung vollzogen wird (mit Ausnahme der Räume wie Bad und Küche, die in der Regel nur einmal vorhanden sind). Zudem müssen die Finanzen getrennt werden, was bedeutet, dass jeder Ehegatte sein eigenes Konto führt und die Einkäufe getrennt erledigt werden.

Und was passiert, wenn der andere sich nicht daran hält?

Dann besteht zum einen die Möglichkeit, gerichtlich dem scheidungswilligen Ehegatten einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Zum anderen kann in "krassen" Fällen auch der Ehegatte, der die Trennung innerhalb der Ehewohnung torpediert, aus der Ehewohnung gewiesen werden, wenn anders eine unbillige Härte für den scheidungswilligen Ehegatten nicht zu vermeiden ist (§ 1361 b BGB). Dies ist aber eine Ausnahmeregelung, die regelmäßig nur eingreift, wenn der scheidungswillige Ehegatte schweren Tätlichkeiten oder ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt ist. Dann ist aber in der Regel auch eine so genannte Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Und wenn man es noch mal probieren möchte?

Und was ist, wenn man / frau es doch noch mal miteinander versuchen möchte? Dann sagt der Jurist dazu: Versöhnungsversuch!
Scheitert der Versöhnungsversuch, wird dadurch der Lauf der Trennungszeit nicht gehemmt oder unterbrochen. Dies gilt aber grundsätzlich nur, solange ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
Hat ein Ehepartner bereits vor dem Versöhnungsversuch einen Trennungsunterhaltstitel erwirkt, bleibt dieser auch weiterhin wirksam. Während des Versöhnungsversuchs kann sich der Unterhaltsverpflichtete aber auf den Arglisteinwand berufen, sofern der Berechtigte (wahrscheinlich nachträglich) Zahlungen aufgrund des Titels verlangt.

Wie viel Trennungsunterhalt muss gezahlt werden?

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt. Zuerst wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe.

I. Bedarfsprüfung

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden bestimmt durch das den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stehende, die ehelichen Lebensverhältnisse prägende, monatliche Einkommen.

1. Einkommensermittlung

Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit (incl. Sonderzahlungen wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital etc. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet.

Von diesem durchschnittlichen monatlichen Einkommen sind insbesondere folgende Posten abzuziehen:

  • berufsbedingte Aufwendungen
    Abhängig von dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht können berufsbedingte Aufwendungen nur auf Nachweis oder auch pauschal in Abzug gebracht werden. Wenn sie pauschal in Abzug gebracht werden können, können 5% des Erwerbseinkommens, maximal aber 150,00 € in Abzug gebracht werden.
     
  • Fahrtkosten
    Eigentlich gehören die Fahrtkosten zu den berufsbedingten Aufwendungen, sollen aber wegen der Häufigkeit gesondert erwähnt werden. Als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können grundsätzlich 0,30 € je gefahrenen Kilometer von dem Einkommen in Abzug gebracht werden. Wohnt der Ehegatte beispielsweise 15 Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt, kann er folgende Beträge abziehen:

    15km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 220 Arbeitstage x 0,30 € / 12 Monate

    Bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können sich die Sätze verringern.
     
  • zusätzliche Altersvorsorge
    Für die zusätzliche Altersvorsorge können bei Nicht-Selbstständigen 5% des jährlichen Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden, Selbstständige können bis zu 25% ihres Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge verwenden. Berücksichtigt werden diese Beträge aber nur, wenn sie auch tatsächlich für die Altersvorsorge aufgewandt werden.
     
  • Kosten der Krankenversicherung
    Bei Beamten und Selbstständigen können auch die Kosten der notwendigen Krankenvorsorge - ggfs. auch die für die Kinder und den anderen Ehegatten - bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen werden.
     
  • Unterhaltsansprüche der Kinder
    Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens für den Trennungsunterhalt sind auch die Unterhaltsbeträge für die Kinder abzusetzen. Dabei werden bis zum 31.12.2007 die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Bedarfssätze (also nicht die bereits um das anteilige Kindergeld verminderten Zahlbeträge) abgezogen, ab dem 01.01.2008 (wenn die Unterhaltsreform 2008 in Kraft getreten ist) dann aber nur noch die Zahlbeträge.

Die vorstehenden Positionen sind nicht abschließend, je nach Einzelfall können noch andere Positionen zu berücksichtigen sein. Nach Abzug aller Positionen hat man das sogenannte "bereinigte Nettoeinkommen" oder das "unterhaltsrechtlich relevante Einkommen" ermittelt. (bei vorhandenem Immobilieneigentum siehe ggfs. auch unseren Beitrag: Wohnvorteil und Unterhalt)

Unser Tipp: Nur die genaue Erfassung der Einkünfte vermeidet Unterhaltsausfälle auf Seiten des Unterhaltsberechtigten und unzumutbare Beschränkungen in der Lebensführung des Unterhaltspflichtigen. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, wenn die Einkommensverhältnisse nicht klar sind.

2. Berechnungsmethoden

Ferner wird bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt, ob beide Eheleute Einkommen erzielt haben oder nur einer der Ehegatten. Im ersten Fall berechnet sich der Bedarf nach der so genannten Differenzmethode, im zweiten Fall nach der so genannten Anrechnungsmethode.
a) Differenzmethode
Haben beide Ehegatten während der Ehe Einkommen erzielt, wird die Einkommen der Ehegatten um berufsbedingte Aufwendungen vermindert (und sofern es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, um ein so genanntes Anreizsiebtel gemindert) und addiert. Die Hälfte dieser Summe entspricht dann dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
b) Anrechnungsmethode
Hat nur einer der Ehegatten während des Zusammenlebens Einnahmen erzielt, entspricht der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen 3/7 (in manchen OLG-Bereichen auch 2/5) des bereinigten Einkommens.

II. Bedürftigkeit des Berechtigten

In einem weiteren Schritt wird die Bedürftigkeit des Berechtigten ermittelt.
Haben beide Ehegatten Einnahmen erzielt, ist mithin der Bedarf gemäß der Differenzmethode ermittelt worden, wird nunmehr das bereinigte Einkommen des Bedürftigen (auch hier wieder abzüglich des Anreizsiebtels) von dem ermittelten Bedarf in Abzug gebracht.

Fiktives Einkommen des Berechtigten

Hier ist auch zu prüfen, ob der Berechtigte sich fiktives Einkommen zurechnen lassen muss. Zwei Fallgruppen seien besonders erwähnt:
a) Erwerbsobliegenheit
Es ist nicht auszuschließen, dass den Berechtigten auch schon während der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit trifft. Hierbei handelt es sich aber um eine Ausnahme! Grundsätzlich ist die Pflicht zur Arbeitsaufnahme während der Trennung weniger streng als nach der Ehescheidung. Im Regelfall entsteht eine solche Erwerbsobliegenheit erst bei länger andauernder Trennung der Ehegatten und nicht vor Ablauf eines Jahres, in keinem Fall, solange noch Kinder unter 8 Jahren zu betreuen sind.
Trifft den berechtigten Ehegatten dennoch eine Erwerbsobliegenheit und er kommt dieser nicht nach, kann ihm hypothetisch erzielbares Einkommens auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet werden.
b) Zusammenleben mit neuem Partner
Lebt der Berechtigte mit einem neuen Partner zusammen, ohne dass es sich hierbei um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft handeln würde (eine solche wird von den Gerichten regelmäßig frühestens nach zwei- bis dreijähriger Dauer angenommen und kann zum Wegfall der Bedürftigkeit insgesamt führen), und verrichtet er für den neuen Partner den Haushalt, ist hier grundsätzlich ebenfalls fiktives Einkommen beim Bedürftigen auf den ermittelten Bedarf anzurechnen. Die Höhe richtet sich wesentlich nach den Lebensverhältnissen des neuen Partners.

III. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

In einem letzten Schritt wird geprüft, ob der Verpflichtete auch sämtliche Unterhaltsansprüche befriedigen kann, ohne dass sein Selbstbehalt gefährdet wäre. Gegenüber dem Ehegatten beläuft sich der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt auf 1.000,00 €.

Beispiel: Der Ehemann verdient 1.400 €, die Ehefrau erzielt keine Einkünfte. Damit hätte die Ehefrau einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 600 € (3/7 von 1.400 €). Da dem Ehemann aber mindestens 1.000 € als Selbstbehalt verbleiben müssen, vermindert sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf 400 €.

Kann der Trennungsunterhalt verwirken?

Unter gewissen Voraussetzungen ja! Erfüllt ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten einen Verwirkungstatbestand, hat dieses zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder gar ganz versagt wird. Eine Verwirkung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten oder einem nahen Angehörigen schuldig gemacht hat oder der Berechtigte einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist. Daneben gibt es weitere Verwirkungsgründe, die wir in unserem Beitrag Verwirkung von Unterhalt umfassend erläutern. Im Gesetz lässt sich die wesentliche Vorschrift zur Verwirkung in § 1579 BGB finden. Auch wenn diese Vorschrift in den Bereich „Geschiedenenunterhalt“ fällt, ist sie in wesentlichen Teilen (genau genommen § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB) über § 1361 Abs. 3 BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts entsprechend anwendbar.

Es liegt an dem Unterhaltsverpflichteten, den Verwirkungstatbestand darzulegen und zu beweisen.

Können Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden?

Vorab eine Warnung: Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Berechtigte auf seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht rechtswirksam verzichten!
Dies gilt auch für einen Teilverzicht!
Die unangenehme Folge kann sein, dass die gesamte Unterhaltsvereinbarung nichtig ist. Wer also beabsichtigt, vertragliche Regelungen hinsichtlich der Höhe des Trennungsunterhalts zu treffen, sollte sich gut beraten lassen.
Unbenommen ist es in jedem Fall, Vereinbarungen hinsichtlich einer Modifikation des Unterhaltsanspruchs zu treffen. Da dieser grundsätzlich in Geld zu leisten ist, kann es sich beispielsweise anbieten, zu vereinbaren, dass der Verpflichtete unter Anrechnung auf den Unterhaltsbetrag den Mietzins für die von dem Berechtigten weiter genutzte Wohnung bezahlt oder die Unterhaltungskosten für das von dem Berechtigten benutzte Kfz weiter trägt.

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