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Weniger Unterhalt zahlen

von Rechtsanwalt Jochem Schausten, Fachanwalt für Familienrecht

Stichworte: Unterhalt, Kindesunterhalt, PKW-Kosten, Vermögensbildung, Einkommen, Verbindlichkeiten, Schulden, Kreditraten

Mancher Unterhaltszahler gibt sich unendlich viel Mühe, weniger Unterhalt zu zahlen, indem er Einkommen verschleiert o.ä. In manchen Fällen wären all diese Anstrengungen gar nicht erforderlich, wenn nur die vorhandenen Möglichkeiten konsequent ausgenutzt worden wären.

Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb die wichtigsten Tipps und Tricks dar, wie man auf ganz legale Art und Weise geringere Unterhaltsverpflichtungen erreichen kann:

Unterhalt und PKW-Kosten

Schon bisher war es möglich, PKW-Kosten auf die Unterhaltsberechtigten abzuwälzen. Voraussetzung hierfür war und ist, dass es dem Unterhaltsverpflichteten auf Grund der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder der schlechten Verkehrsverbindungen unzumutbar war, öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn zu benutzen. Bei der Berücksichtigung der PKW-Kosten verfahren die Gerichte erfahrungsgemäß großzügig, insbesondere wenn der Unterhaltsverpflichtete auch schon während der Ehe mit dem PKW zur Arbeit gefahren ist.

Nach bisheriger Rechtsprechung wurden die pro Arbeitstag gefahrenen Kilometer (nicht die Entfernungskilometer wie beim Finanzamt) multipliziert mit Beträgen zwischen 0,40 DM und 0,45 DM vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht. Dadurch kann oftmals schon eine niedrigere Einstufung beim Kindesunterhalt in die einschlägigen Tabellen erreicht werden. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann die Anrechnung noch stärkere Auswirkungen haben.

Nunmehr gibt es erste Oberlandesgerichte, die in den ab Juli 2001 gültigen Leitlinien Kosten von 0,27 EUR (Bayrische Leitlinien) bis zu 0,30 EUR (OLG Oldenburg) als berücksichtigungsfähig ansehen.

Von den Gerichten werden normalerweise 220 Arbeitstage pro Jahr anerkannt. Bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle von 15 km kann z. B. ein in Bayern wohnhafter Unterhaltsschuldner sein monatliches Nettoeinkommen um 148,50 EUR pro Monat (220 Arbeitstage x 15 km x 2 x 0,27 EUR / 12 Monate) mindern. Dementsprechend mindert sich der Unterhalt. Unterstellt, er hätte ein monatliches Einkommen von 1.500,- EUR netto, läge er bei Geltendmachung der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen bei 75,- EUR pro Monat. Unterstellt man weiter, dass er zwei Kindern und einer nicht-berufstätigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist, kann man davon ausgehen, dass er durch die Geltendmachung der PKW-Kosten monatlich 73,50 EUR mehr zur Verfügung hat, weil er entsprechend weniger Unterhalt zahlen muss.

Unterhalt und Verbindlichkeiten

Berücksichtigungswürdige Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Dadurch verringert sich der zu zahlende Unterhalt. Grundsätzlich sind Schulden berücksichtigungswürdig, wenn sie während oder vor des ehelichen Zusammenlebens von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen wurden, solange die Abzahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgt. Der Verwendungszweck des Kredites ist dabei grundsätzlich unbeachtlich.

Dieser Vorweg-Abzug gilt nicht nur bei dem Unterhalt des Ehegatten, sondern auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger oder diesen gleichgestellter Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Kreditraten auch bei Fortbestehen der Familie für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Unterhalt und Aufwendungen zur Vermögensbildung

Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge können beim Ehegattenunterhalt in Höhe von bis zu 4% des Bruttoeinkommens einkommensmindernd geltend gemacht werden (BGH - 11.05.2005 - XII ZR 211/02). Dies gilt wohl auch beim Kindesunterhalt, wenn jedenfalls der Mindestunterhalt gewährleistet ist. Beim Elternunterhalt können sogar 5% für die zusätzliche Altersvorsorge aufgewandt werden (BGH - 14.01.2004 - Az: XII ZR 149/01). Die Art und Weise, wie die zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird, ist freigestellt (z.B. Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie, Riesterrente, Direktversicherung, Sparplan, Fondssparen, Kapitallebensversicherung, etc.).

Darüber hinausgehende Aufwendungen für die Vermögensbildung sind nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Unterhalt und Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung

Die Kosten einer Risikolebensversicherung können bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug gebracht werden. Abschluss und Fortbestand solcher Versicherungen sichern den Unterhalt für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete stirbt. (OLG München - 14.01.2002 - Az: 26 UF 1456/01; s.a. OLG Hamm - 24.01.2008 - Az: 2 UF 166/07).

Kindesunterhalt und gedeckter Wohnbedarf

Leben die unterhaltsberechtigten Kinder in einem Eigenheim, für das der Unterhaltspflichtige sämtliche Kosten trägt, kann der sich nach Düsseldorfer (Berliner) Tabelle ergebene Unterhalt der Kinder angemessen herabgesetzt werden, da der Wohnbedarf der Kinder insoweit abgedeckt ist (BGH - 06.02.2002 - AZ: XII ZR 20/00).

Ausgeurteilt wurde dies zwar für ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung, dies dürfte aber auch Geltung haben, wenn der Pflichtige die Miete für die Wohnung oder das Haus bezahlt, in dem die Unterhaltsberechtigten leben (so auch: OLG Schleswig-Holstein - 04.06.1999 - 8 WF 15/99).

 

Mehr Informationen, wie Sie Ihren Unterhalt verringern können, veröffentlichen wir in unregelmäßigen Abständen.

Stichworte: Unterhalt, Kindesunterhalt, PKW-Kosten, Vermögensbildung, Einkommen, Verbindlichkeiten, Schulden, Kreditraten

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