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Weniger Unterhalt zahlen
von Rechtsanwalt Jochem
Schausten, Fachanwalt für Familienrecht
Stichworte: Unterhalt, Kindesunterhalt, PKW-Kosten, Vermögensbildung,
Einkommen, Verbindlichkeiten, Schulden, Kreditraten
Mancher Unterhaltszahler gibt sich unendlich viel Mühe, weniger
Unterhalt zu zahlen, indem er Einkommen verschleiert o.ä. In manchen
Fällen wären all diese Anstrengungen gar nicht erforderlich, wenn nur die vorhandenen
Möglichkeiten konsequent ausgenutzt worden wären.
Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb die wichtigsten Tipps
und Tricks dar, wie man auf ganz legale Art und Weise geringere Unterhaltsverpflichtungen
erreichen kann:
Unterhalt und PKW-Kosten
Schon bisher war es möglich, PKW-Kosten auf die Unterhaltsberechtigten
abzuwälzen. Voraussetzung hierfür war und ist, dass es dem Unterhaltsverpflichteten
auf Grund der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder der schlechten
Verkehrsverbindungen unzumutbar war, öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und
Bahn zu benutzen. Bei der Berücksichtigung der PKW-Kosten verfahren die Gerichte
erfahrungsgemäß großzügig, insbesondere wenn der Unterhaltsverpflichtete auch
schon während der Ehe mit dem PKW zur Arbeit gefahren ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung wurden die pro Arbeitstag gefahrenen
Kilometer (nicht die Entfernungskilometer wie beim Finanzamt) multipliziert
mit Beträgen zwischen 0,40 DM und 0,45 DM vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
in Abzug gebracht. Dadurch kann oftmals schon eine niedrigere Einstufung beim
Kindesunterhalt in die einschlägigen Tabellen erreicht werden. Bei beschränkter
Leistungsfähigkeit kann die Anrechnung noch stärkere Auswirkungen haben.
Nunmehr gibt es erste Oberlandesgerichte, die in den ab Juli
2001 gültigen Leitlinien Kosten von 0,27 EUR (Bayrische Leitlinien) bis zu 0,30
EUR (OLG Oldenburg) als berücksichtigungsfähig ansehen.
Von den Gerichten werden normalerweise 220 Arbeitstage pro Jahr
anerkannt. Bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle
von 15 km kann z. B. ein in Bayern wohnhafter Unterhaltsschuldner sein monatliches
Nettoeinkommen um 148,50 EUR pro Monat (220 Arbeitstage x 15 km x 2 x 0,27 EUR
/ 12 Monate) mindern. Dementsprechend mindert sich der Unterhalt. Unterstellt,
er hätte ein monatliches Einkommen von 1.500,- EUR netto, läge er bei Geltendmachung
der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen bei 75,- EUR pro Monat. Unterstellt
man weiter, dass er zwei Kindern und einer nicht-berufstätigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet
ist, kann man davon ausgehen, dass er durch die Geltendmachung der PKW-Kosten
monatlich 73,50 EUR mehr zur Verfügung hat, weil er entsprechend weniger Unterhalt
zahlen muss.
Unterhalt und Verbindlichkeiten
Berücksichtigungswürdige Schulden sind vom Nettoeinkommen
abzuziehen. Dadurch verringert sich der zu zahlende Unterhalt. Grundsätzlich
sind Schulden berücksichtigungswürdig, wenn sie während oder vor des ehelichen
Zusammenlebens von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam
aufgenommen wurden, solange die Abzahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes
in angemessenen Raten erfolgt. Der Verwendungszweck des Kredites ist dabei grundsätzlich
unbeachtlich.
Dieser Vorweg-Abzug gilt nicht nur bei dem Unterhalt des Ehegatten,
sondern auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger oder diesen
gleichgestellter Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Kreditraten auch
bei Fortbestehen der Familie für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung gestanden
hätten.
Unterhalt und Aufwendungen zur Vermögensbildung
Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge können beim
Ehegattenunterhalt in Höhe von bis zu 4% des Bruttoeinkommens
einkommensmindernd geltend gemacht werden (BGH - 11.05.2005 - XII ZR
211/02). Dies gilt wohl auch beim Kindesunterhalt, wenn jedenfalls der
Mindestunterhalt gewährleistet ist. Beim Elternunterhalt können sogar 5% für
die zusätzliche Altersvorsorge aufgewandt werden (BGH - 14.01.2004 - Az: XII
ZR 149/01). Die Art und Weise, wie die zusätzliche Altersvorsorge betrieben
wird, ist freigestellt (z.B. Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie,
Riesterrente, Direktversicherung, Sparplan, Fondssparen,
Kapitallebensversicherung, etc.).
Darüber hinausgehende Aufwendungen für die Vermögensbildung
sind nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr
einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Unterhalt und Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung
Die Kosten einer Risikolebensversicherung können bei
der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug gebracht werden.
Abschluss und Fortbestand solcher Versicherungen sichern den Unterhalt für den
Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete stirbt. (OLG München - 14.01.2002 - Az:
26 UF 1456/01; s.a. OLG Hamm - 24.01.2008 - Az: 2 UF 166/07).
Kindesunterhalt und gedeckter Wohnbedarf
Leben die unterhaltsberechtigten Kinder in einem Eigenheim,
für das der Unterhaltspflichtige sämtliche Kosten trägt, kann der sich nach
Düsseldorfer (Berliner) Tabelle ergebene Unterhalt der Kinder angemessen herabgesetzt
werden, da der Wohnbedarf der Kinder insoweit abgedeckt ist (BGH - 06.02.2002
- AZ: XII ZR 20/00).
Ausgeurteilt wurde dies zwar für ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung,
dies dürfte aber auch Geltung haben, wenn der Pflichtige die Miete für die Wohnung
oder das Haus bezahlt, in dem die Unterhaltsberechtigten leben (so auch: OLG
Schleswig-Holstein - 04.06.1999 - 8 WF 15/99).
Mehr Informationen, wie Sie Ihren Unterhalt verringern
können, veröffentlichen wir in unregelmäßigen Abständen.
Stichworte: Unterhalt, Kindesunterhalt, PKW-Kosten, Vermögensbildung,
Einkommen, Verbindlichkeiten, Schulden, Kreditraten
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