Unterhaltsberechnung
Die Unterhaltsberechnung vollzieht sich immer in drei Schritten:
- Zuerst wird der Unterhaltsbedarf des Unterhaltspflichtigen ermittelt.
Beim Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt orientiert der Bedarf
sich für die Unterhaltsberechnung an den während der Ehe erzielten Einkünften.
Beim Kindesunterhalt orientiert sich der Bedarf an den unterhaltsrechtlich
relevanten Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils; der eigentliche
Bedarf wird dann der Düsseldorfer Tabelle entnommen. In anderen Unterhaltsverhältnissen
(nichteheliche Kindesmutter, Elternunterhalt) richtet sich der Bedarf für
die Unterhaltsberechnung nach der Lebensstellung des jeweiligen Unterhaltsberechtigten.
- In einem nächsten Schritt wird bei der Unterhaltsberechnung die Bedürftigkeit
des Unterhaltsberechtigten geprüft. Dabei wird geschaut, inwieweit der Unterhaltsberechtigte
in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte oder Vermögen
sicherzustellen.
- Im letzten Schritt der Unterhaltsberechnung wird dann die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners geprüft. Hier kommen beispielsweise die in den Leitlinien
der Gerichte ausgewiesenen Selbstbehalte ins Spiel: Dem Unterhaltsschuldner
müssen je nach Unterhaltsberechtigtem unterschiedliche Beträge monatlich verbleiben,
damit er in jedem Fall seinen eigenen Bedarf decken kann. So müssen beispielsweise
einem Unterhaltsschuldner, der einem Minderjährigen
Kindesunterhalt schuldet, monatlich mindestens 900 € verbleiben, wenn er berufstätig ist; bezieht
er eine Rente oder ist er arbeitslos, müssen ihm nur 770 € verbleiben. Wer
nur Ehegattenunterhalt
schuldet, hat einen Selbstbehalt von 1.000 €.
Wichtig ist, dass bei jeder Unterhaltsberechnung das unterhaltsrechtlich
relevante Einkommen aller Beteiligten richtig berechnet wird. Dieses wird ermittelt,
indem man erst einmal von dem Nettoeinkommen des jeweiligen Beteiligten ausgeht. Dann werden
unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten abgezogen, andererseits können
auch fiktive Einkünfte einkommenserhöhend berücksichtigt werden - beispielsweise
ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens (siehe auch:
Tipps für Unterhaltszahler).
Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei der Unterhaltsberechnung
sollte deshalb immer sehr sorgfältig erfolgen - hier ist auch die sehr ausdifferenzierte
Rechtsprechung der Obergerichte zu berücksichtigen. Beachten Sie auch
unseren Beitrag
Einkommensermittlung bei Selbstständigen
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