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Unterhaltsberechnung

Die Unterhaltsberechnung vollzieht sich immer in drei Schritten:

  • Zuerst wird der Unterhaltsbedarf des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Beim Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt orientiert der Bedarf sich für die Unterhaltsberechnung an den während der Ehe erzielten Einkünften. Beim Kindesunterhalt orientiert sich der Bedarf an den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils; der eigentliche Bedarf wird dann der Düsseldorfer Tabelle entnommen. In anderen Unterhaltsverhältnissen (nichteheliche Kindesmutter, Elternunterhalt) richtet sich der Bedarf für die Unterhaltsberechnung nach der Lebensstellung des jeweiligen Unterhaltsberechtigten.
  • In einem nächsten Schritt wird bei der Unterhaltsberechnung die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft. Dabei wird geschaut, inwieweit der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte oder Vermögen sicherzustellen.
  • Im letzten Schritt der Unterhaltsberechnung wird dann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft. Hier kommen beispielsweise die in den Leitlinien der Gerichte ausgewiesenen Selbstbehalte ins Spiel: Dem Unterhaltsschuldner müssen je nach Unterhaltsberechtigtem unterschiedliche Beträge monatlich verbleiben, damit er in jedem Fall seinen eigenen Bedarf decken kann. So müssen beispielsweise einem Unterhaltsschuldner, der einem Minderjährigen Kindesunterhalt schuldet, monatlich mindestens 900 € verbleiben, wenn er berufstätig ist; bezieht er eine Rente oder ist er arbeitslos, müssen ihm nur 770 € verbleiben. Wer nur Ehegattenunterhalt schuldet, hat einen Selbstbehalt von 1.000 €.

Wichtig ist, dass bei jeder Unterhaltsberechnung das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen aller Beteiligten richtig berechnet  wird. Dieses wird ermittelt, indem man erst einmal von dem Nettoeinkommen des jeweiligen Beteiligten ausgeht. Dann werden unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten abgezogen, andererseits können auch fiktive Einkünfte einkommenserhöhend berücksichtigt werden - beispielsweise ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens (siehe auch: Tipps für Unterhaltszahler).

Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei der Unterhaltsberechnung sollte deshalb immer sehr sorgfältig erfolgen - hier ist auch die sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung der Obergerichte zu berücksichtigen. Beachten Sie auch unseren Beitrag Einkommensermittlung bei Selbstständigen

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