Unterhaltsreform 2008 - Informationen zur Reform des Unterhaltsrechts
Die Unterhaltsreform ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Die wesentlichen
praktischen Auswirkungen der geänderten Gesetzeslage auf die einzelnen Unterhaltsansprüche
lassen sich wie folgt skizzieren:
Auswirkungen auf den Kindesunterhalt
- Der Kindesunterhalt hat zukünftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
Der 1. Rang der unterhaltsrechtlichen Rangfolge wird alleine von minderjährigen,
unverheirateten und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern
besetzt. Besondere Bedeutung kommt dieser Rangfolge immer dann zu, wenn der
Unterhaltsschuldner auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist, die
Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten vollständig zu befriedigen.
- Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird gesetzlich
definiert. Die bisherige Regelbetragsverordnung entfällt. Mit dem einheitlichen
Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen
für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Durch eine besondere
Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge
(West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder beträgt für die Zeit bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres 279 €, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres 322 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an
365 €.
Link: Neue Düsseldorfer Tabelle
ab 01.01.2008
- Durch eine Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird das Kindergeld
zukünftig von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträgen
in Abzug gebracht. Bezieht der betreuende Elternteil das Kindergeld,
was der Normalfall sein dürfte, verringert sich der Tabellenbetrag um das
hälftige Kindergeld. Eine nur teilweise Verrechnung des Kindergeldes, wie
sie bisher in den unteren Gehaltsgruppen üblich war, erfolgt auf Grund der
neuen Systematik nicht mehr, es ist immer der hälftige Kindergeldanteil zu
verrechnen. Bei volljährigen Kindern wird der komplette Kindergeldbetrag von
dem Barbedarf abgezogen.
Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt
- Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich
im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende
Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich
bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher. Der
kinderbetreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen
Basisunterhalt
und zwar über eine Dauer von zunächst drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
Der Unterhaltsanspruch ist anschließend zu verlängern, soweit und solange
dies der Billigkeit entspricht, wobei es hier in erster Linie auf kindbezogene
Belange ankommt (z.B. bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern). In dem
Maße, in dem eine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird von dem betreuenden
Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden können. Dabei wird jedoch
voraussichtlich kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit
erwartet werden können.
- Das neue Unterhaltsrecht schafft mehr Möglichkeiten, den nachehelichen
Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Maßstab hierfür ist in erster Linie die Frage, ob und in welchem Umfang durch
die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den
eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige ehebedingte
Nachteile können sich z.B. ergeben aus der Dauer der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder,
Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, Dauer
der Ehe etc.
Mehr zum Thema: Befristung nachehelicher
Unterhalt
-
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende,
sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine
Erwerbstätigkeit
- und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
-
Die Neuregelung der
Rangfolge
kann (insbesondere wenn mehrere Kinder vorhanden sind) dazu führen, dass die
Ehegatten weniger Unterhalt bekommen als zuvor, da zuerst die vorrangigen
Kindesunterhaltsansprüche zu befriedigen sind.
-
Ein
vertraglicher
Verzicht auf Unterhaltsansprüche
ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die
im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen
vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein
gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen
Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch unverheirateter Elternteile
- Die Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher
Kinder richtet sich künftig nach denselben Grundsätzen. Damit ist der Betreuungsunterhalt,
der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer,
egal ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren oder nicht.
Mehr zum Thema: Der Unterhaltsanspruch
nichtehelicher Mütter und Väter
Können bestehende Unterhaltstitel nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften
abgeändert werden?
Ist der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten
Vorschriften tituliert (z.B. durch gerichtliches Urteil oder Vergleich) oder
ist eine anderweitige Unterhaltsvereinbarung geschaffen worden, sind die Neuregelungen
zu berücksichtigen, wenn
- eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und
- die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens
in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist.
Treffen diese Voraussetzungen zu, kann über eine so genannte Abänderungsklage
eine Abänderung bestehender Titel bzw. Vereinbarungen erreicht werden.
Unser Tipp: Aufgrund der mitunter weitreichenden Folgen des neuen
Unterhaltsrechts sollten Sie Ihre bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem auf
das Familienrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen!
Achtung: Wir bieten Vorträge zu den Konsequenzen des neuen Unterhaltsrechts
an - der Besuch ist kostenlos.
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