Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Gemäß § 1579 BGB kann der Unterhalt eines Ehegatten aus verschiedenen Gründen
verwirkt werden - dies gilt sowohl für den Trennungsunterhalt wie auch für den
nachehelichen Unterhalt. Dieser Beitrag informiert über die Voraussetzungen
und Folgen der Unterhaltsverwirkung.
Die wichtigsten Verwirkungsgründe
Der Unterhalt kann verwirkt sein,
- wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft
mit einem neuen Partner lebt
Diese Vorschrift betrifft den wohl häufigsten Fall, bei dem eine
Verwirkung des Unterhalts in Betracht kommt: Die Unterhaltsberechtigte
wendet sich einem anderen Partner zu und lebt mit ihm in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft. Wenn diese eine bestimmte Zeit andauert und/oder andere
Indizien vorliegen, die die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft
rechtfertigen, kann dies die Verwirkung begründen. Einige Beispiele aus der
Rechtsprechung:
- Führt die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau eine Beziehung mit einem
neuen Partner, die zwar überwiegend nicht durch ein Zusammenwohnen und auch
nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, treten sie und ihr neuer
Lebensgefährte jedoch seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen
Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auf, werden auch Feiertage und
Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbracht, dann ist aufgrund
der Dauer und der Art der Lebensgestaltung ein Grad an Festigkeit erreicht,
der auf eine auch von außen stehenden Dritten so wahrgenommene verfestigte Beziehung
schließen lässt. Ein Unterhaltsanspruch ist dann zeitlich zu beschränken (OLG Karlsruhe)
-
- Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nach einem Zusammenleben
von etwa zweieinhalb Jahren von einer für die Unterhaltsbemessung relevanten
Verfestigung ausgegangen werden (AG Düsseldorf)
- Geht der Unterhaltsgläubiger nach der Trennung eine nichteheliche Beziehung
ein, ist es dem Unterhaltsschuldner nach einer Verfestigung dieser Lebensgemeinschaft
nicht mehr zumutbar, sich bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs (hier:
des Aufstockungsunterhalts) an den ehelichen Lebensverhältnissen festhalten
zu lassen. Der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsgläubigers orientiert sich von
diesem Zeitpunkt an dessen beruflicher Qualifikation.
Ganz forsch das Amtsgericht Essen - wobei wir das nicht als herrschende
Meinung darstellen wollen:
- Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform
entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon
nach einem Jahr anzunehmen. (AG Essen)
Öfter als man denkt, kaufen die Unterhaltsberechtigte und ihr Neuer
gemeinsam eine Immobilie. Dies ist ein gewichtiges Indiz für eine
Unterhaltsverwirkung - wie folgende Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen:
- Hat die geschiedene Ehefrau durch den gemeinsamen Immobilienerwerb mir ihrem
Lebensgefährten in besonderem Maße nach außen zum Ausdruck gebracht, dass sie
mit ihrem Lebensgefährten eine auf Dauer angelegte feste soziale Beziehung eingegangen
ist, so ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch bei einer Beziehungsdauer
von unter zwei bis drei Jahren verwirkt (OLG Schleswig)
-
- Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim,
an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und lebt er dort
eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies auch schon nach 18 Monaten
zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen. (OLG
Schleswig)
Auch wenn die Unterhaltsberechtigte und ihr neuer Partner nicht
zusammenleben, kann trotzdem eine Verwirkung des Unterhalts wegen einer
verfestigten Lebensgemeinschaft in Betracht kommen. Davon zeugen die
nachfolgenden Urteile:
- Nach
§ 1579 Nr. 2 BGB ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der geschiedenen
Ehefrau trotz der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ganz zu versagen,
wenn die Berechtigte und ihr neuer Lebensgefährte seit mehr als fünf Jahren
eine Beziehung führen, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht
durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch aufgrund der Dauer und
der Art der Gestaltung durch die Überlassung von Wohnungsschlüsseln, der Erteilung
einer Bankvollmacht sowie der Erbringung von Versorgungsleistungen für die Mutter
der Berechtigten einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von
außenstehenden Dritten verfestigte Beziehung schließen lässt. (OLG Karlsruhe)
-
- Auch bei Bestehen getrennter Wohnungen kann der Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt verwirkt sein, wenn sich die Beziehung zwischen Unterhaltsgläubiger
und neuem Partner in einer mit einer Wochenendehe vergleichbaren Weise darstellt
und zudem deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Wahl der unterschiedlichen
Wohnungen nur erfolgte, um einen Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden. (OLG
Oldenburg)
Und noch ein Schmankerl aus dem lebensfrohen Köln:
- Bei wechselnden Partnerschaften (hier: der geschiedenen Ehefrau), die jeweils
für sich genommen nicht die zu fordernde Mindestdauer von 2 bis 3 Jahren erreichen,
ist der Verwirkungsgrund (für nachehelichen Unterhalt) einer auf längere Dauer
angelegten eheähnlichen Gemeinschaft schon rein begrifflich ausgeschlossen. Jedoch kann eine Partnerschaft, in der ein gemeinsames Kind erwartet wird,
schon nach kürzerer Zeit den Verwirkungseinwand rechtfertigen. (OLG Köln)
Ob die Unterhaltsberechtigte ihre verfestigte Lebensgemeinschaft mit
einem Mann oder mit einer Frau lebt, ist der Rechtsprechung übrigens egal -
in beiden Fällen kann die Lebensgemeinschaft eine Verwirkung nach sich
ziehen:
- Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den
Unterhaltsberechtigten Verwirkungsgrund darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine
gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt (BGH)
Wichtig: Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von
Indizien entwickelt, die für eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft
sprechen. Wir führen diese hier aber aus taktischen Gründen nicht auf - für
unsere Mandanten haben wir eine Liste von Fragen, die das Vorliegen der
Verwirkungsgründe detailliert abfragen.
- wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten
schuldig gemacht hat
Hier sind zuerst die Fälle zu nennen, in denen die Unterhaltsberechtigte
eigene Einkünfte verschweigt und sich so eines - versuchten -
Prozessbetruges strafbar macht:
- Haben Ehegatten einen Prozessvergleich über Unterhalt geschlossen und verschweigt
der unterhaltsberechtigte Ehegatte später erzielte eigene Einkünfte, kann er
dadurch den titulierten Unterhaltsanspruch vollständig verwirken.
-
- Einen Anspruch auf Elementarunterhalt kann der Unterhaltsberechtigte wegen
versuchten Prozessbetruges, also einer Täuschung über die eigene Bedürftigkeit,
und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten verwirken.
Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder
Vermögen stellen einen Prozessbetrug dar (OLG Brandenburg)
-
- Wenn die an sich unterhaltberechtigte geschiedene Ehefrau im laufenden Unterhaltsprozess
eine zwischenzeitlich eingetretene Erbschaft und ferner verschweigt, dass sie
ihre Erwerbstätigkeit von einer Halbtagsstelle auf eine 2/3-Stelle ausgeweitet
hat, liegt darin ein (versuchter) Prozessbetrug, der zu einer Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs nach
§ 1579 Nr. 2 BGB führt. (OLG Frankfurt a.M.)
-
- Haben Ehegatten einen Prozessvergleich über Unterhalt geschlossen und verschweigt
der unterhaltsberechtigte Ehegatte später erzielte eigene Einkünfte, kann er
dadurch den titulierten Unterhaltsanspruch vollständig verwirken (OLG Schleswig)
- wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat
Diese Fälle sind selten, aber es gibt sie eben auch - oftmals im
Zusammenhang mit Alkoholabhängigkeit, wie die Beispielsurteile zeigen:
- Wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach Rechtskraft der Ehescheidung
Geldbeträge aus einer Erbschaft oder einer Zwangsversteigerung erwirbt, ist
er verpflichtet, Zinsbeträge hieraus, notfalls auch den Vermögensstamm, zur
Deckung seines Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Verschenkt er die Geldbeträge
an seine Kinder, liegt ein unterhaltsrechtlich mutwilliges Verhalten vor, das
zum Verlust des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führt (OLG Karlsruhe)
-
- Der Antragsteller hat in Kenntnis seiner Alkoholkrankheit über längere Zeit
hinweg eine zumutbare und erfolgversprechende Suchtbehandlung unterlassen, weshalb
ihm auch unterhaltsrechtlich der Vorwurf einer ebenso unvernünftigen wie leichtfertigen
und damit mutwilligen Herbeiführung seiner eigenen Bedürftigkeit zu machen ist
(OLG Sachsen-Anhalt)
-
- Den Unterhaltsberechtigten trifft die Pflicht, seine Krankheit behandeln
zu lassen. Er hat sich Therapien zu unterziehen, wenn die sichere Aussicht
auf Heilung oder wesentliche Besserung besteht.
Das Unterlassen der gebotenen Heilbehandlung kann § 1579 Nr. 3 BGB verwirklichen
(OLG Hamm)
- wenn der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat
Es heißt zwar, Rache sei süß - für Unterhaltsberechtigte kann dies aber
zum Verlust ihrer Unterhaltsansprüche führen, wie die folgenden Beispiele
zeigen:
- Verstößt eine Unterhaltsgläubigerin durch ihr Verhalten (Anzeige ihres
geschiedenen Ehemannes bei dessen Arbeitgeber wegen dort angeblich
verübter Diebstähle) in erheblicher Weise gegen ihre unterhaltsrechtliche
Pflicht zur nachehelichen Solidarität, so kann es gemäß BGB § 1579 Nr 4
angezeigt sein, sie mit den ihr verbleibenden Unterhaltsansprüchen von der
nachehelichen Entwicklung der prägenden, wirtschaftlichen Verhältnisse auf
seiten des Unterhaltsschuldners auszuschließen mit der Folge, daß ihr -
unter Einschluß eigener geringer Nebeneinkünfte - insgesamt nurmehr ein
monatlicher Aufstockungsunterhalt bis zur Deckung ihres notwendigen
Selbstbehaltes als Nichterwerbstätige (mit derzeit 1.300 DM monatlich) zu
gewähren ist (OLG Karlsruhe).
-
- Ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach BGB § 1573
Abs 2 kann gemäß BGB § 1579 Nr 4 wegen mutwilliger Mißachtung
schwerwiegender Vermögensinteressen des Verpflichteten versagt werden,
wenn der Berechtigte aus Rachsucht den Verpflichteten bei dessen
Arbeitgeber angeschwärzt und außerdem gegen den Verpflichteten eine zur
Verhängung einer Freiheitsstrafe führende Strafanzeige erhebt (OLG
Zweibrücken).
-
- Die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau verwirkt ihren Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt, wenn sie ihren früheren Ehemann während der
Trennungszeit so hartnäckig bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt hat, daß
dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führte, und wenn die Ehefrau dabei
bewußt den völligen Verlust ihrer Unterhaltsansprüche in Kauf genommen hat
(OLG Hamm).
Und noch ein etwas anders gelagertes Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Hat die Ehefrau einen dem Ehemann zustehenden Zugewinnausgleich in Höhe von
circa 50.000 Euro zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage
und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet,
so dass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit abzuweisen war, dann kann dies den gänzlichen Ausschluss
ihres Unterhaltsanspruchs und darüber hinaus die Kürzung des Versorgungsausgleichs
rechtfertigen.
- wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei
ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt
Der hier wohl häufigste Fall ist der sogenannte "Ausbruch aus der
intakten Ehe". Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Die einseitige Abwendung von der Ehe und die Zuwendung zu einem
anderen Partner stellt nur dann ein schwerwiegendes, eindeutig beim
Berechtigten liegendes Fehlverhalten dar, wenn das Fehlverhalten
wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe ist, diese also nicht schon
vorher gescheitert war. Eine voll intakte und spannungsfreie Ehe ist
allerdings nicht erforderlich, so dass allein aus dem Umstand, dass es
Auseinandersetzungen gab, ein Scheitern der Ehe nicht entnommen werden
kann. War eine Ehe weder gescheitert noch getrennt, stellt sich die
Zuwendung zu einem neuen Partner als einseitige Abkehr dar (OLG
Brandenburg).
Andere Fälle, die hier angesiedelt werden, betreffen häufig die
Umgangsvereitelung:
- Jedenfalls dann, wenn sich das Verhalten der Kindesmutter aus dem
Blickwinkel eines objektiven und besonnenen Betrachters unter verständiger
Würdigung der Interessen des betroffenen Kindes so darstellt, als sei es
der Kindesmutter neben der Wahrheitsfindung auch um eine Verbesserung
ihrer Rechtsposition in einem familienrechtlichen Verfahren gegangen, kann
in einer gegen den Unterhaltspflichtigen gerichteten Strafanzeige wegen
Missbrauchs des gemeinsamen Kindes ein schwerwiegendes und
unterhaltsrechtliche Folgen rechtfertigendes Fehlverhalten der
Kindesmutter zu sehen sein (OLG Celle)
-
- Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann verwirkt sein, wenn der
Unterhaltsberechtigte den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem
Unterhaltspflichtigen massiv vereitelt; dabei muss es sich jedoch um ein
schwerwiegendes, hartnäckiges und eindeutig beim Berechtigten liegendes
Fehlverhalten handeln (OLG München)
- wenn ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die zuvor
aufgeführten Gründe
Diese Vorschrift stellt einen sogenannten Auffangtatbestand dar. Auch
hier zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht mit dem anderen Ehepartner in
einen gemeinsamen Urlaub und organisiert die Auflösung des gemeinsamen Hausrats
in Abwesenheit während dieser Zeit, so dass der andere keinerlei Eingriffsmöglichkeiten
hat, kann dies einen eklatanten Vertrauensmissbrauch darstellen und zur teilweisen
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen. (OLG Schleswig)
Die Rechtsfolgen der Verwirkung
Verwirkung bedeutet nicht immer, dass der Unterhaltsanspruch gleich
vollständig wegfällt - er kann auch nur der Höhe nach oder zeitlich
beschränkt werden. Gerade in Fällen, in denen die Unterhaltsberechtigte noch
kleine Kinder aus der Ehe betreut, kommt im Regelfall nur eine Herabsetzung
des Unterhaltsbedarfs in Betracht - wobei die Berechtigte sich dann
tatsächlich erzielte oder erzielbare Einkünfte auf diesen Bedarf anrechnen
lassen muss. Das kann im Ergebnis allerdings auch einen vollständigen
Wegfall des Unterhaltsanspruchs bedeuten.
Achtung: Verwirkungseinwand kann verwirkt werden
Freundlichkeit und Geduld sind zwar Tugenden, zahlen sich aber nicht
immer aus - wie folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt:
- Das OLG Bremen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Herabsetzung
nachehelichen Unterhalts geboten ist, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein schwerwiegendes
Fehlverhalten vorzuwerfen ist (hier: Mitwirkung der unterhaltsberechtigten geschiedenen
Ehefrau an einer Veröffentlichung in der Bild-Zeitung, in der der unterhaltsverpflichtete
geschiedene Ehemann u.a. unter Abbildung eines Fotos als "Herzlos-Vater"
bezeichnet wird). Das Gericht hat im konkreten Fall zwar die
Voraussetzungen der Verwirkung als gegeben angesehen, hat den Verwirkungseinwand aber als ausgeschlossen
angesehen, weil der Unterhaltsberechtigte in Kenntnis des Verwirkungsgrundes
über 1 3/4 Jahr den vereinbarten nachehelichen Unterhalt vorbehaltslos gezahlt
hat.
Daraus folgt: Sie müssen handeln, wenn Sie von Verwirkungsgründen
Kenntnis erlangen!
Stichwort: Detektivkosten
Manhcmal - und zwar wenn es um den Nachweis einer bestrittenen
verfestigten Lebensgemeinschaft oder den Nachweis verschwiegener Einkünfte
geht - kann der Einsatz von Detektiven sinnvoll und notwendig sein. Stellt
sich die Frage, was mit den Kosten ist. Dazu die folgenden Beispiele aus der
Rechtssprechung:
- Detektivkosten sind als prozessbezogen erstattungsfähig, wenn ein Ehemann
sich gegen den Unterhaltsanspruch seiner Frau verteidigt, die Beauftragung des
Detektivs aus seiner Sicht für die Erforschung des Sachverhalts (hier: Verdacht
des Zusammenlebens mit einem neuen Lebensgefährten) geboten ist und die Kosten
nicht unverhältnismäßig hoch sind. (OLG Koblenz)
Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches
kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig im Sinn des
§ 91 I ZPO sein. Observationskosten in Höhe von über 60.000 € können erstattungsfähig
sein. (OLG Schleswig)
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Die Kosten belaufen sich auf 1,99 € aus dem Festnetz
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