Der Wohnvorteil im Unterhalt
In vielen Fällen haben die Eheleute während der Ehe in einer Eigentumswohnung
oder in einem Eigenheim gelebt. Bleibt einer der Ehegatten nach der Trennung
dort wohnen, stellt sich die Frage, wie die mit dem Wohnen im Eigentum verbundenen
Vorteile und die mit der Finanzierung der Immobilie im Zusammenhang stehenden
Kosten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.
Bei der Antwort auf diese Frage unterscheidet die Rechtsprechung zwischen
dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Während der Trennungszeit
ist der Vorteil mietfreien Wohnens in der Regel nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie
er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben
Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend
kleinere Wohnung zahlen müsste.
Beispiel: Die Ehegatten bewohnten eine im gemeinsamen Eigentum stehende
Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmeter. Wohnungen in der
Nachbarschaft sind zu einem Quadratmeterpreis von 10 € (Kaltmiete) vermietet.
Der Ehemann zieht aus.
In diesem Fall braucht die Ehefrau sich während der Trennungszeit nur einen
Wohnwert in angemessener Höhe anrechnen zu lassen. Die Lebensverhältnisse waren
allerdings durch eine großzügige Wohnung geprägt, so dass sie sich vorliegend
wohl einen Wohnvorteil von ca. 600 € (60qm x 10 €) wird anrechnen lassen müssen.
Beispiel: Im obigen Beispiel zahlt der Ehemann die Zins- und Tilgungsraten
für ein Hypothekendarlehen, mit dem die Eigentumswohnung finanziert wurde, alleine. Diese belaufen sich auf monatlich 800 € für
die Zinsen und 100 € Tilgung. Sein ansonsten bereits bereinigtes Einkommen beläuft
sich auf 2.800 €.
Wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit die Zins- und Tilgungslasten
alleine trägt, kann er diese von seinem Nettoeinkommen in Abzug bringen. Die
Darlehensraten sind also einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Berechnung:
| Einkommen Ehemann (6/7 seines Einkommens) |
2.400 € |
| Einkommen der Ehefrau |
+700 € |
| abzgl. Zins und Tilgung |
-900 € |
| zzgl. Wohnvorteil |
+600 € |
| Bedarf der Ehefrau (1/2 von 2.800) |
1.400 € |
| abzgl. Wohnvorteil |
-600 € |
| abzgl. Einkommen Ehefrau (6/7 ihres Einkommens) |
-600 € |
| Unterhaltsanspruch |
200 € |
Es ergibt sich in diesem Beispiel ein Unterhaltsanspruch für die Ehefrau
in Höhe von 200 €, zzgl. ihres eigenen Einkommens von 700 € und des Wohnvorteils
verfügt sie also über insgesamt 1.500 €, dem Ehemann verbleiben 2.800 € - 900
€ - 200 € = 1.700 €.
Beispiel: Im obigen Fall werden die Eheleute rechtskräftig geschieden.
Der Ehemann hat der Ehefrau deren Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung
abgekauft und ist selbst in Wohnung eingezogen. Im übrigen hat sich am beiderseitigen
Einkommen und an den Zins- und Tilgungslasten nichts geändert.
Nun muss der Ehemann sich bei der Unterhaltsberechnung den vollen Wohnwert
(120qm x 10 € = 1.200 €) zurechnen lassen. Hinsichtlich des Tilgungsanteils
in den Darlehensraten ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich können Tilgungsleistungen
für eine Immobilie nicht einkommensmindernd beim nachehelichen Unterhalt berücksichtigt
werden, es sei denn, die finanzierte Immobilie dient der zusätzlichen Altersvorsorge.
Dann können die Tilgungsanteile in den Finanzierungslasten beim Ehegattenunterhalt
bis zu einer Höhe von 4% des Jahresbruttoeinkommens jährlich als Aufwendungen
für die zusätzliche Altersvorsorge anerkannt werden.
Im vorliegenden Beispiel kann unterstellt werden, dass der Tilgungsanteil
von 1.200 € jährlich geringer ist als 4% des Jahresbruttoeinkommens des Ehemannes.
Es ergibt sich dann folgende Berechnung:
| Einkommen Ehemann (6/7 seines Einkommens) |
2.400 € |
| Einkommen der Ehefrau |
+700 € |
| abzgl. Zins und Tilgung |
-900 € |
| zzgl. Wohnvorteil |
+1.200 € |
| Bedarf der Ehefrau (1/2 von 3.400) |
1.700 € |
| abzgl. Einkommen Ehefrau (6/7 ihres Einkommens) |
-600 € |
| Unterhaltsanspruch |
1.100 € |
Bei der Ermittlung des Wohnvorteils sind also 2 Punkte zu beachten:
- Während der Trennungszeit ist im Regelfall nur ein angemessener Wohnwert
bei dem in der Immobilie verbleibenden Ehegatten im Rahmen der Unterhaltsberechnung
zu berücksichtigen, während nach der Scheidung der tatsächliche Wohnwert -
orientiert an der erzielbaren Kaltmiete zu berücksichtigen ist.
- Tilgungsanteile in den Finanzierungslasten sind während der Trennungszeit
grundsätzlich unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, nach rechtskräftiger
Ehescheidung nur noch, wenn die Immobilie der zusätzlichen Altersvorsorge
dient und dann nur in Höhe von maximal 4% des Bruttoeinkommens.
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