Ausgleichswerte gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
In § 18 VersAusglG ist geregelt, dass das Familiengericht im
Versorgungsausgleich beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen
soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder wenn es sich
um einzelnes Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert handelt.
Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist der Wertunterschied bzw. der
Ausgleichswert als gering anzusehen, wenn er am Ende der Ehezeit bei
einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in
allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.
Nachfolgend sind die entsprechende Werte für die einzelnen Jahre dargstellt:
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Rentenbetrag |
Kapitalwert |
| 2009 |
25,20 € |
3.024 € |
| 2010 |
25,55 € |
3.066 € |
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Hier muss der Anwalt aufpassen: Denn es sind Fälle denkbar, in denen die
gesetzliche Regelung unangemessen ist. Dann muss seitens des Anwalts
vorgetragen werden, warum ausnahmsweise der Versorgungsausgleich doch
erfolgen soll. Benötigt bspw. der ausgleichsberechtigte Ehegatte die
Übertragung der Anrechte zwecks Erfüllung einer Wartezeit, kann dies ein
Grund dafür sein, den Versorgungsausgleich auch hinsichtlich derartiger
geringwertiger Ausgleichswerte durchzuführen. In anderen Fällen können auf
Seiten des einen Ehegatten viele geringwertiger Anrechte vom Ausgleich
auszuschließen sein, die aber insgesamt dem Wert eines größeren Anrechts des
anderen Ehegatten entsprechen. Auch hier ist darauf hinzuwirken, dass der
Versorgungsausgleich entweder insgesamt ausgeschlossen oder insgesamt
durchgeführt wird.
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