Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung von
während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten
nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer
betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. So erhält auch derjenige Ehegatte, der
beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat,
durch den Versorgungsausgleich eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
Das seit dem 01.09.2009 geltende Recht zum Versorgungsausgleich sieht vor, dass jede Versorgung, die ein Ehepartner in
der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden
Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“ im
Versorgungsausgleich. Der
jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält durch den Versorgungsausgleich
einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des
jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen
Versorgungssystem kann im neuen Versorgungsausgleich auf eine fehleranfällige Umrechnung
verzichtet werden.
Wertverzerrungen und Prognosefehler, die im Versorgungsausgleich früher durch die
Umrechnung der Anrechte mit der Barwert-Verordnung entstanden, werden
jetzt vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und
privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Im Einzelnen gilt beim Versorgungsausgleich folgendes:
1. Grundsatz der internen Teilung bei Durchführung des
Versorgungsausgleichs
Grundsätzlich wird im Versorgungsausgleich künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern
geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen
Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen,
ausgleichspflichtigen Ehegatten. So garantiert der Versorgungsausgleich eine
gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen
künftiger Wertentwicklung. Der Grundsatz der internen Teilung beim
Versorgungsausgleich gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten.
Auch betriebliche und private Anrechte können schon bei der Scheidung
vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die
Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über den
Versorgungsausgleich auseinandersetzen.
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine
Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- €
erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht im
Versorgungsausgleich für
sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine
Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird
entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen
im Versorgungsausgleich häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze
ausgeglichen werden.
2. Ausnahmsweise externe Teilung im Versorgungsausgleich
Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem
anderen Versorgungsträger – findet im Versorgungsausgleich dann statt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies
vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des
Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine
externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des
ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Im
Versorgungsausgleich liegt die Obergrenze
für dieses einseitige Abfindungsrecht bei ca. 50,- € monatliche Rente
bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus
Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der
betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den
Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert.
Beispiel: Wie zuvor ist im Versorgungsausgleich eine Anwartschaft auf
eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- € auszugleichen.
Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den
ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit
einverstanden, ordnet das Gericht bei der Durchführung des
Versorgungsausgleichs beispielsweise an, dass der Betrag von
15.000,- € zweckgebunden in einen bestehenden
Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die
Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen.
Das frühere Recht für den Versorgungsausgleich kannte solche Wahlrechte nicht.
3. Verzicht auf Bagatellausgleiche im Versorgungsausgleich
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering
oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der
Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht
der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit
dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem
Aufwand beim Versorgungsausgleich. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- € monatlicher
Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der
Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so
ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den
Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet
auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe
Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit
gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die
Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach dem bislang
geltenden Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden,
auch bei Bagatellbeträgen.
4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich
grundsätzlich nicht statt - es sei denn, dass einer der Ehegatten beantragt,
dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
5. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Die Ehegatten haben nach dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich mehr
Möglichkeiten, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu schließen. Eine
solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bedarf der notariellen
Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung.
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