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Zugewinnausgleich
Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag
geschlossen, in dem Regelungen zum Güterstand enthalten wären. All diese
Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - und die
meisten in dem verbreiteten Irrtum, dass mit der Hochzeit das gesamte
Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Dies stimmt aber nur dann, wenn
die Eheleute dies ausdrücklich bestimmen - beispielsweise wenn sie gemeinsam
ein Hausgrundstück erwerben und beide im Grundbuch eingetragen werden. Aber
schon bei einem Sparbuch, das nur auf den Namen eines der Ehegatten lautet,
gehört das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen ausschließlich demjenigen,
der als Inhaber eingetragen ist. Oder bei einer Lebensversicherung, bei der
nur einer der Ehegatten Versicherungsnehmer ist, steht der Wert der
Versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten.
Wie diese Vermögen aufzuteilen sind, wenn die Ehe
scheitert, regeln die Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Nur
zum Zwecke der Vollständigkeit sei erwähnt: Grundsätzlich gelten diese
Regelungen für alle Formen der Beendigung des Güterstandes der
Zugewinngemeinschaft, also nicht nur, wenn die Ehe scheitert, sondern auch
wenn einer der Ehegatten verstirbt oder der Güterstand während der Ehe durch
einen notariellen Vertrag aufgehoben und durch einen anderen, beispielsweise
die Gütertrennung, ersetzt wird.
Zum 01.09.2009 ist das Zugewinnausgleichsrecht
reformiert worden. Dabei ist das Grundkonzept des Zugewinnausgleichs
aufrechterhalten geblieben. Dennoch haben sich einige wichtige Änderungen
ergeben, auf die wir im Nachfolgenden an geeigneter Stelle eingehen.
Nachfolgend erläutern wir nur die wichtigsten Begriffe und die Grundzüge des
Zugewinnausgleichs. Diese Erläuterungen können eine Beratung durch einen
Rechtsanwalt nicht ersetzen. Gerade im Bereich des Zugewinnausgleichs kann
sich eine - vorbeugende - Beratung lohnen, da das Zugewinnausgleichsrecht
manche Tricks verbirgt, die ein Laie nicht erkennt.
Nur noch einmal zur Selbstüberprüfung: Die nachfolgenden Erläuterungen
betreffen Sie nur, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft leben!
Inhalt:
Was ist der Zugewinn?
Was bedeutet Anfangsvermögen?
Was ist mit Erbschaften,
Schenkungen etc.?
Was bedeutet Endvermögen?
Vermögensauseinandersetzung
und Ermittlung des Endvermögens
Was ist, wenn mein Partner
Geld verjubelt?
Wie
erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
Wie errechnet sich der Zugewinnausgleich?
Zugewinnausgleich
vor der Scheidung - geht das?
Können wir selber
was zum Zugewinn vereinbaren?
Können wir Ihnen weiterhelfen?
Diese Antwort ist relativ einfach: Zugewinn ist der Betrag,
um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Ist
also einer der Ehegatten mit nix in die Ehe gegangen und hat am Ende 50.000,-
€ auf dem Sparbuch, dann beträgt sein Zugewinn eben diese 50.000,- €.
Es gilt also:
Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen
Der Zugewinn kann auch nach der Reform nicht
negativ sein!
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Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der
Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand - also normalerweise am Tage der
standesamtlichen Eheschließung - besaß. Geregelt ist dies in § 1374 BGB.
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens werden genau wie nachher auch
beim Endvermögen die Passiva, also die Verbindlichkeiten, von den Aktiva
abgezogen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung ein Haus mit
einem Verkehrswert von 350.000,- € und war dieses mit Darlehen in Höhe von
200.000,- € belastet, so belief sich sein Anfangsvermögen auf 150.000,- €.
Das Anfangsvermögen kann seit Inkrafttreten der Reform des Güterrechts
zum 01.09.2009 geringer als 0,- € und damit negativ sein. Nach der
Rechtslage bis zum 31.08.2009 blieben Schulden, die bei der Eheschließung
vorhanden waren und das Anfangsvermögen unter 0,- € drückten,
unberücksichtigt. Dieses führte oft zu ungerechten Ergebnissen.
Hierzu ein Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung 100.000 €
Schulden. Im Verlauf der Ehe tilgt er diese Schulden und erzielt ein
Endvermögen von 50.000 €. Seine Frau hatte bei Eheschließung keine Schulden
und baut während der Ehe ein Vermögen von 100.000 € auf. Nach dem bis zum
31.08.2009 geltenden Recht hätte die Ehefrau ihrem Mann einen
Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 € zahlen müssen. Da seine Schulden bei
der Eheschließung unberücksichtigt blieben und das Anfangsvermögen
dementsprechend mit 0,- € angesetzt wurde, erzielte der Ehemann in dieser
Variante nämlich nur einen Zugewinn von 50.000 €. Nach aktueller Rechtslage
hingegen ist das negative Anfangsvermögen des Ehemanns zu berücksichtigen,
sodass sein Zugewinn 150.000 € beträgt. Damit dreht sich das Blatt, da
nunmehr der Ehemann seiner Frau einen Zugewinnausgleich von 25.000 € zu
zahlen hat.
Achtung: Nach den geltenden Überleitungsvorschriften gilt bezüglich
der Berechnung des Anfangsvermögens noch das alte Recht, wenn das Verfahren
über den Zugewinnausgleich vor dem 01.09.2009 bei Gericht eingeleitet wurde.
Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen kommt es bei der
Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns des
Güterstandes an. Besaß einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand
ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des
Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen,
auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist.
Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im übrigen, was mit den
Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und auch
Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im
Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit
dem Wertgegenstand ggfs. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns
prinzipiell völlig irrelevant.
Das Anfangsvermögen muss nach der Ermittlung noch indexiert werden. Mit der
Indexierung wird der über die Jahre entstandene Kaufkraftschwund
ausgeglichen. Wer beispielsweise im Jahr 198o ein Haus gekauft hat, musste
dafür in aller Regel weitaus weniger bezahlen, als für ein vergleichbares
Objekt im Jahr 2007. Die Indexierung ist nach einer genau definierten
Umrechnungsformel vorzunehmen.
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Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die einer der
Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§
1374 Abs. 2 BGB). Solche Vermögenszuwächse werden als privilegierter
Erwerb bezeichnet. Erbt einer der Ehegatten während der Ehe 20.000,- €,
erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um 20.000,- €. Dies gilt auch, wenn
er beispielsweise von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder
als Ausgleich für einen Erbverzicht von einem seiner Geschwister einen
Betrag erhält.
Auch Schenkungen an einen der Ehegatten erhöhen dessen
Anfangsvermögen. Solche Schenkungen - gerade von den Eltern - werden in
Prozessen gerne zur Erhöhung des Anfangsvermögens vorgetragen. Manch ein
Ehegatte wundert sich dann, was der andere Ehegatte während der Ehe so alles
geschenkt erhalten hat. Solche Zuwendungen unterfallen dann nicht dem
privilegierten Erwerb, wenn es sich um Einkünfte im Sinne des letzten Teils
des § 1374 Abs. 2 BGB handelt. Erfolgen also derartige Zuwendungen nicht zur
Vermögensbildung, sondern zu Verbrauchszwecken, werden sie nicht dem
Anfangsvermögen zugeschlagen. Für die Bewertung kommt es auf die Höhe des
Betrages, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des
Zuwenders, die Art der Verwendung etc. an. Geldspritzen für Urlaubsreisen
oder Anschaffungen von Hausrat und ähnlichem sind demnach regelmäßig keine
Zuwendungen, die dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es
aus, wenn beispielsweise die Eltern ein Darlehen eines der Ehegatten tilgen.
Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im übrigen
abschließend. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld,
Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem
Anfangsvermögen hinzu gerechnet und unterfallen deshalb vollständig dem
Zugewinnausgleich.
Nach neuem Recht gilt die Berücksichtigung eines negativen Vermögens
auch für den privilegierten Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB. Dazu ein
Beispiel:
Der Ehemann verfügt bei Eheschließung über ein Vermögen von 60.000 €.
Während der Ehe nimmt er das Erbe seines Vaters an und verschuldet sich
dadurch um 50.000 €. Nach alter Rechtslage beträgt das Anfangsvermögen des
Ehemanns 60.000 €, da der privilegierte Erwerb nicht negativ sein konnte und
mit 0,- € angesetzt wird. Nach neuem Recht hingegen beläuft sich das
Anfangsvermögen lediglich auf 10.000 €, da der negative privilegierte Erwerb
nun Berücksichtigung findet.
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Endvermögen ist das Vermögen, dass jedem der Ehegatten bei Beendigung des
Güterstandes gehört (§ 1375 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
kann durch vier Ereignisse beendet werden: den Tod eines der Ehegatten, den
Abschluss eines notariellen Ehevertrages, welcher die Zugewinngemeinschaft
beendet, durch Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder
eben durch Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe.
Im letzten Fall ist der Güterstand grundsätzlich erst bei Rechtskraft des
Scheidungsurteils beendet. Aus Gründen der Praktikabilität wird aber der
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens vorverlegt, nämlich auf
den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht.
Rechtshängig ist der Scheidungsantrag, wenn der entsprechende
Antragsschriftsatz des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten durch das
Gericht zugestellt wird.
Auch bei der Ermittlung des Endvermögens werden die Verbindlichkeiten
nach neuem Recht in voller Höhe abgezogen. Auch das Endvermögen kann
damit jetzt ins Negative rutschen.
Allerdings gibt es nach wie vor keinen negativen Zugewinn. Hat also
ein Ehepartner bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 10.000 € und
während der Ehe hohe Schulden gemacht, sodass sein Endvermögen mit – 20.000
€ anzusetzen ist, so beläuft sich sein Zugewinn immer noch auf 0,- €.
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Wichtig ist, dass vor der Egrmittlung des Endvermögens der
Ehegatten erst genau geschaut wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte
gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind.
Im Normalfall haben Ehegatten nämlich während der Ehe ihr
Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten
hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder haben
gemeinsam ein Darlehen aufgenommen.
Bevor nun das Endvermögen ermittelt wird, muss geschaut werden,
welchem Ehegatten die Werte und Verbindlichkeiten genau zuzurechnen sind. Diesen
Vorgang nennt man Vermögensauseinadersetzung.
Sind beispielsweise beide Ehegatten jeweils hälftige Eigentümer
des Grundstücks, auf dem das Wohnhaus steht, ist jedem der Ehegatten der hälftige
Grundstückswert in sein Endvermögen einzustellen. Sind beide Ehegatten als Kontoinhaber
eingetragen, ist jedem der Ehegatten grundsätzlich das hälftige Guthaben zuzuschreiben.
Ist das Wohnhaus über eine Darlehen finanziert, für dass beide Ehegatten als
Darlehensnehmer unterzeichnet haben, ist jeweils der hälftige Darlehensbetrag
bei jedem der Ehegatten in Ansatz zu bringen.
Oftmals ist aber auch nur ein Ehegatte Kontoinhaber, der
andere besitzt nur eine Vollmacht für das Konto. In einem solchen Fall sind
das Kontoguthaben oder -minus nur bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, um dessen
Konto es sich handelt.
Gleiches gilt im übrigen bei Lebensversicherungen. Regelmäßig
ist nur einer der Ehegatten Vertragspartner, sprich Versicherungsnehmer. Der
andere Ehegatte ist nur Begünstigter. In einem solchen Fall ist der Wert der
Lebensversicherung nur bei dem Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist, im Endvermögen
zu berücksichtigen.
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Wenn sich Eheleute trennen, steht oftmals die Gefahr im
Raume, dass einer der Ehegatten Handlungen vornimmt mit dem Ziel, sein
Endvermögen zu verringern.
Soweit ein Ehegatte auf die Idee kommt, sein Geld zu
verschenken, zu verschwenden oder in sonstiger unsittlicher Weise dem
Zugewinnausgleich zu entziehen, spricht man ggf. von illoyalen
Vermögensverminderungen. Hat der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen durch
derartige Manipulationen verringert, ist der Wert dieser Verminderung seinem
Endvermögen hinzuzurechnen. Ein absichtliches „arm machen“ bringt daher
nichts.
Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang mit der Reform
des Güterrechts mehrere Schutzmechanismen im Gesetz verankert. So galt
beispielsweise nach altem Recht, dass es
-
für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags ankam,
-
während die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzt wurde
durch den Wert, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorhanden
war.
Zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und
der Rechtskraft der Scheidung hatte der Ausgleichsverpflichtete daher
ausreichend Gelegenheit, sein Vermögen manipulativ zu vermindern. Um dieses
zu verhindern, sieht die Neuregelung des § 1384 BGB vor, dass es
sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Berechnung der Höhe
der Ausgleichsforderung nur noch auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages ankommt.
Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der
Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu vermeiden,
wurden zudem die Auskunftsansprüche erweitert um einen Anspruch auf Auskunft
zum Zeitpunkt der Trennung. Mehr dazu in der nächsten Antwort.
Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich sind zum Schutz eines
Ehegatten vor Vermögensminderungen mit der Reform geändert worden.
Unter Umständen kann es geboten sein, eine zukünftige
Zugewinnausgleichsforderung durch die Einleitung eines Eilverfahrens bei
Gericht zu sichern.
Unser Tipp: Schalten Sie sofort einen Anwalt ein, wenn Sie Ihren
Ausgleichsanspruch durch Manipulationen Ihres Ehepartners in Gefahr sehen.
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Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres
Vermögens verpflichtet (§ 1379 BGB). Die Auskunftsverpflichtung
wurde im Rahmen der Reform erheblich erweitert.
Das bisherige Recht gestattete nur einen Anspruch auf Auskunft über den
Bestand des Endvermögens, wobei die Vorlage von Belegen grds. nicht
eingefordert werden konnte. Nach neuem Recht ist die Auskunftsverpflichtung
auch auf das Anfangsvermögen erstreckt worden. Um Vermögensverschiebungen
zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens aufdecken zu können, besteht daneben ein Anspruch auf
Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Stellt
sich dabei heraus, dass das Vermögen bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geringer ist als zum Zeitpunkt der Trennung, muss der
Ehegatte diese Vermögensminderung nachvollziehbar erklären. Gelingt dies
nicht, werden die Differenzbeträge dem Endvermögen zugerechnet, sodass der
Zugewinn sich erhöht.
Die Auskunftsverpflichtung entsteht nach Beendigung des Güterstandes oder
wenn ein Ehegatte die Scheidung oder den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei
Gericht beantragt hat (§ 1379 Abs. 1 BGB). Neu ist ab dem 01.09.2009, dass
eine Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung
bereits unmittelbar nach der Trennung eingefordert werden kann. Erweitert
worden sind auch die Auskunftspflichten im Falle der vorzeitigen Beendigung
des Güterstands. Was das genau ist, erklären wir später.
Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte des Ehegatten umfassen. Der die
Auskunft erteilende Ehegatte ist nicht verpflichtet, den Wert der
Vermögensgegenstände zu benennen, er ist aber verpflichtet, die sogenannten
wertbildenden Faktoren mitzuteilen. Gehört beispielsweise ein PKW zum
Endvermögen, muss er Baujahr, KM-Leistung etc. mitteilen; gehört ein
Grundstück zum Endvermögen muss er dieses nach Lage, Nutzung und Größe
bezeichnen.
Darüber hinaus muss die Auskunft auch die Verbindlichkeiten und deren Wert
umfassen. Teilweise wird sogar von Gerichten die Auffassung vertreten, dass
der Zweck der Verbindlichkeit benannt werden muss.
Erst wenn vollständige Auskünfte beider Ehegatten vorliegen, kann der
Zugewinnausgleich exakt berechnet werden.
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Der Ausgleich errechnet sich, indem der niedrigere Zugewinn
von dem höheren Zugewinn subtrahiert und dieses Ergebnis halbiert wird. Hat
also beispielsweise der eine Ehegatte 10.000,- € Zugewinn erzielt und der andere
Ehegatte 2.000,- €, beträgt die Hälfte der Differenz 4.000,- €. Diesen Betrag
schuldet der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehegatten.
Anhand der nachfolgenden Tabelle erkläre ich meinen Mandanten
immer das Prinzip des Zugewinnausgleichs. Zuerst ermittelt man die jeweiligen
End- und Anfangsvermögen, subtrahiert dann das jeweilige Anfangs- vom Endvermögen
und ermittelt so den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten. Diese überträgt man
dann in die darunter stehende Formel und hat den Zugewinnausgleichsbetrag.
| |
Ehemann |
Ehefrau |
| Endvermögen |
50000 |
5000 |
| Anfangsvermögen |
40000 |
3000 |
| Zugewinn |
10000 |
2000 |
(Höherer Zugewinn - Niedrigerer Zugewinn) / 2 = Zugewinnausgleich
In dem vorstehenden Beispiel muss der Ehemann also an die
Ehefrau 4.000,- € Zugewinnausgleich zahlen.
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Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen
Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor der Scheidung geltend zu machen bzw.
die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das setzt
voraus, dass entweder
-
die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben.
-
illoyale Vermögensminderungen (s.o.) zu befürchten sind
und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung
zu besorgen ist,
-
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch seine
wirtschaftlichen Verpflichtungen resultierend aus dem ehelichen Verhältnis
schuldhaft nicht erfüllt hat oder
-
der andere Ehegatte sich grundlos beharrlich weigert,
über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Wird ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn eingeleitet,
wird der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns vorgezogen. Maßgeblich
ist dann nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sondern die
Erhebung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich sollte insbesondere in Betracht gezogen
werden, wenn die Befürchtung besteht, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte
das Trennungsjahr nutzen könnte, um sein Vermögen „um die Ecke zu bringen“.
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Sie sind jederzeit vor, während und nach der Ehe frei, individuelle
Vereinbarungen zum Zugewinn und dessen Ausgleich zu treffen. Sie können den
Zugewinnausgleich ganz ausschließen oder teilweise modifizieren. Beachten Sie
dabei nur eins: Vor und während der Ehe bedürfen Vereinbarungen, die güterrechtliche
Regelungen beinhalten, der notariellen Beurkundung! Das heißt, dass beispielsweise
der gegenseitige Verzicht auf den Zugewinnausgleich nur dann wirksam ist, wenn
er vor einem Notar geschlossen wurde. Nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe
können Sie private Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung treffen.
Ausnahmsweise kann die gerichtliche Protokollierung beispielsweise
im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die notarielle Beurkundung einer güterrechtlichen
Vereinbarung ersetzen.
In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich vor Abschluss einer güterrechtlichen
Vereinbarung beraten!
Wenn Sie sich informieren möchten, wie wir Ihre Verpflichtung
zur Zahlung von Zugewinnausgleich oder Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich einschätzen,
bieten wir eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit. Rufen Sie unsere
Hotline an:
09005-909 130 034
Die Kosten belaufen sich auf 1,99 € aus dem Festnetz der
deutschen Telekom, Anrufe aus dem Mobilfunknetz können deutlich teurer sein.
Sie erreichen unmittelbar einen unserer Rechtsanwälte, andernfalls
hinterlassen Sie Ihre Rufnummer, wir werden Sie dann zurückrufen. In der
Regel können wir in wenigen Minuten Ihre Fragen zur Berechnung des
Zugewinnausgleichs
abklären.
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