Auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Rente der Eltern nicht reicht, um ihre Wohnung oder ihren Platz im Altersheim zu bezahlen. Wenn die Eltern deswegen Sozialhilfe beantragen, wird sich das Sozialamt an die Kinder wenden, um von ihnen die Unterhaltszahlungen, zumindest teilweise, zurückzuverlangen. Allerdings müssen die Kinder über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Auch wegen ihres Vermögen können sie zwar unterhaltspflichtig sein. Aber hier ist die Haftung wie beim Einkommen ebenfalls begrenzt. Den Kindern steht ein so genanntes Schonvermögen zu. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt, dass der Wert einer selbst bewohnten Immobilie auf das Schonvermögen nicht angerechnet werden darf.
Im vorliegenden Fall verlangte das Sozialamt eine Unterhaltszahlung für die 87jährige Mutter, die in einem Altersheim untergebracht ist. Der Sohn, ein Elektriker, verdiente jedoch weniger Geld, als er laut Gesetz für sich selbst behalten darf. Aber er besitzt eine Immobilie, in der er selbst wohnt und eine weitere in Italien. Außerdem hat er Lebensversicherungen und ein Sparguthaben. Das Sozialamt verlangte entsprechend eine beträchtliche Summe. Der Elektriker ging vor Gericht, weil er das Geld nicht zahlen konnte und nicht zahlen wollte. Das Amtsgericht reduzierte die Summe auf ein Drittel. Dagegen wiederum legten beide Parteien Beschwerde ein, mit dem Ergebnis, dass der Sohn nun gar keinen Elternunterhalt mehr zu zahlen brauchte.
Diesen Beschluss hob der Bundesgerichtshof auf. Grundsätzlich nämlich muss das unterhaltspflichtige Kind zwar auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Aber hier gibt es erhebliche Einschränkungen. Zum Beispiel sind Kredite, die noch abgezahlt werden, zu berücksichtigen. Zins- und Tilgungsleistungen können vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden. Auch braucht der Sohn seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden. Dazu gehört in jedem Fall auch die eigene Altersvorsorge, die er neben der gesetzlichen Rente mit weiteren 5 Prozent von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Im Laufe eines Erwerbslebens können dabei beträchtliche Summen zustande kommen. Im Falle des Elektrikers sind dies seine Lebensversicherungen. Dieses Altersvorsorgevermögen bleibt unangreifbar.
Und auch die angemessene Immobilie, die der Unterhaltspflichtige selbst nutzt, muss bei der Bemessung des Altersvermögens grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, entschieden die Richter in Karlsruhe. Das Altersvorsorgevermögen hatte das Oberlandesgericht nicht fehlerfrei berechnet, deshalb muss es die Sache erneut prüfen.
Empfehlung: Wenn das Sozialamt die Erstattung von Unterhaltszahlungen für die Eltern verlangt, sollte man dies unbedingt anwaltlich überprüfen lassen. Denn häufig sind die Forderungen zu hoch, falsch berechnet oder sogar unberechtigt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil zwar klare Vorgaben gemacht. Aber die Berechnungen sind kompliziert, deshalb ist die Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin dringend angeraten. Für Kinder, die bereits Elternunterhalt zahlen, kann es sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof auch lohnen, eine neue Berechnung des Unterhalts vom Träger der Sozialhilfe zu verlangen.