Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich entschieden, dass die Annahme einer „ehelichen Pflicht“ zum Geschlechtsverkehr gegen die Menschenrechte verstößt. Ein französisches Gericht hatte zuvor einer Frau die Schuld an der Scheidung gegeben, weil sie den Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann verweigert hatte. Der EGMR betonte, dass Einvernehmlichkeit die Grundlage für sexuelle Beziehungen sein muss und dass die Existenz einer solchen „ehelichen Pflicht“ im Widerspruch zur sexuellen Freiheit und zum Recht auf körperliche Autonomie steht.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland sind Ehepartner gemäß § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Dies umfasst Aspekte wie das Zusammenleben, gegenseitige Verantwortung und die Haushaltsführung.
Der Geschlechtsverkehr wird dabei als Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen. Allerdings besteht kein einklagbarer Anspruch auf ehelichen Beischlaf, da ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar wäre. Zudem ist das Erzwingen von Geschlechtsverkehr, auch innerhalb der Ehe, seit 1997 als Vergewaltigung strafbar.
In Deutschland gilt für Scheidungen das sogenannte Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB). Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Ein wesentlicher Indikator für das Scheitern der Ehe ist das Trennungsjahr: Leben die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehepartner zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Voraussetzungen für eine Scheidung in Deutschland
Um eine Scheidung in Deutschland einzureichen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Scheitern der Ehe: Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
- Trennungsjahr: In der Regel müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Dieses Trennungsjahr dient dazu, sicherzustellen, dass die Entscheidung zur Scheidung wohlüberlegt ist.
- Scheidungsantrag: Die Scheidung muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. In Deutschland herrscht Anwaltszwang, das heißt, der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
In besonderen Härtefällen kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, beispielsweise wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Solche Fälle sind jedoch die Ausnahme und bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.
Fazit
Die Entscheidung des EGMR unterstreicht die Bedeutung der sexuellen Selbstbestimmung innerhalb der Ehe. In Deutschland wird dieser Grundsatz bereits durch die geltende Rechtslage geschützt. Für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe maßgeblich, wobei das Trennungsjahr eine zentrale Rolle spielt. Unsere Kanzlei für Familienrecht steht Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite, um Sie in allen Fragen rund um das Thema Scheidung kompetent zu beraten und zu vertreten.
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