Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. September 2023 (Az.: XII ZB 400/22) befasst sich mit der Frage, ob variable Vergütungsbestandteile aus Long-Term-Incentive-Programmen (LTI) beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden müssen. Dieses Urteil ist besonders relevant für Paare, bei denen einer der Ehepartner in einem regulierten Vergütungssystem, wie etwa im Bankensektor, tätig ist.
Worum ging es?
Ein geschiedener Ehemann, der bei einer Bank tätig war, erhielt neben seinem festen Gehalt auch variable Vergütungen. Diese bestanden aus kurzfristigen Boni (Short-Term-Incentives, STI) und langfristigen Anreizen (Long-Term-Incentives, LTI), die erst nach mehreren Jahren ausgezahlt wurden. Der Streit drehte sich darum, ob diese zukünftigen LTI-Zahlungen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einfließen sollten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zunächst entschieden, dass diese LTI-Zahlungen als „hinreichend verfestigte Anwartschaften“ zu betrachten seien. Sie sollten mit einem geschätzten Wert in das Endvermögen des Ehemannes einfließen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob diese Entscheidung auf. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Berücksichtigung der variablen Vergütungsbestandteile nicht gerechtfertigt, da es sich dabei nicht um bereits entstandene Vermögenswerte handele. Der entscheidende Punkt: Zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden keine gesicherten Ansprüche auf die LTI-Zahlungen. Dies lag daran, dass deren Auszahlung von verschiedenen Faktoren abhängig war, wie der Unternehmensentwicklung und der individuellen Leistung des Ehemannes während der sogenannten Deferral Period (Zurückbehaltungszeitraum).
Der BGH argumentierte, dass es nach dem strengen Stichtagsprinzip im Zugewinnausgleich darauf ankomme, ob der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich vorhanden sei. Da dies bei den LTI-Zahlungen nicht der Fall war, durften sie nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.
Was bedeutet das für Sie?
Für Betroffene in ähnlichen Situationen bedeutet dieses Urteil, dass variable Vergütungen aus langfristigen Anreizprogrammen nur dann in den Zugewinnausgleich einfließen, wenn sie zum Stichtag der Scheidung bereits rechtlich gesichert sind. Dies schafft Klarheit für viele Arbeitnehmer in Banken und anderen regulierten Branchen.
Lassen Sie sich beraten!
Sie stehen vor einer Scheidung und sind unsicher, welche Vermögenswerte berücksichtigt werden müssen? Unsere Kanzlei, die vom Magazin stern seit Jahren als eine der besten Kanzleien für Familienrecht ausgezeichnet wird, steht Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite. Rufen Sie uns an unter 02151/566040 und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und Klarheit in Ihre finanzielle Situation zu bringen.