Kindesschutzrechtliche Maßnahmen dienen ausschließlich dem Wohl des Kindes und dürfen nicht zur Bestrafung eines Elternteils oder zur Durchsetzung allgemeiner Gerechtigkeitserwägungen herangezogen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass im vorliegenden Fall kein Anlass für kindesschutzrechtliche Maßnahmen besteht.
Worum ging es?
Die Eltern von drei Kindern im Alter von 12, 10 und 7 Jahren streiten seit ihrer Trennung im Sommer 2022 um die elterliche Sorge. Die Kinder leben seitdem im Haushalt der Mutter. Aufgrund eskalierender Konflikte konnte ein regelmäßiger Umgang mit dem Vater nicht etabliert werden, woraufhin dieser die Mutter beschuldigte, die Kinder gegen ihn zu manipulieren. Infolgedessen beantragte er die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten brachte sogar eine vorübergehende Fremdunterbringung der Kinder ins Gespräch. Nachdem die Mutter dies ablehnte, forderte der Vater zusätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das Familiengericht entzog daraufhin beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es dem Jugendamt. Die Kinder wurden in einer Wochengruppe untergebracht und verbrachten ihre Wochenenden abwechselnd bei den Eltern. Gegen diese Entscheidung legten beide Eltern Beschwerde ein.
Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass der Entzug der elterlichen Sorge unverhältnismäßig war. Die Kinder sind in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt, und die gemeinsame elterliche Sorge wurde wiederhergestellt. Der Senat stellte klar, dass die Fremdunterbringung keine zwingende und verhältnismäßige Maßnahme zur Verbesserung der Situation war. Besonders betont wurde, dass eine solche Herausnahme aus dem familiären Umfeld gravierende Entwicklungsrisiken birgt.
Zudem verwies das Gericht auf den mangelnden wissenschaftlichen Beleg für die Wirksamkeit einer Kindesherausnahme bei einem vermeintlich manipulierenden Elternteil. Das Sachverständigengutachten entsprach nicht den Mindestanforderungen im Kindschaftsrecht und vernachlässigte diese Erkenntnisse.
Was bedeutet das für Eltern und Betroffene?
Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass das Kindeswohl oberste Priorität hat und nicht durch Sorgerechtsmaßnahmen bestraft oder sanktioniert werden darf. Besonders wichtig ist, dass Gerichte nicht unkritisch überkommene Konzepte wie das sogenannte „Parental Alienation Syndrome“ (PAS) heranziehen, dessen wissenschaftliche Grundlage umstritten ist.
Für betroffene Eltern bedeutet dies, dass eine Entziehung der elterlichen Sorge oder eine Fremdunterbringung nur unter strengsten Voraussetzungen erfolgen darf – insbesondere dann, wenn das Kind dadurch stärker belastet würde als durch die bestehende familiäre Konfliktsituation.
Was können wir für Sie tun?
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