OLG Hamm: Keine Informationspflicht der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den Tod der rentenversicherten Ex-Ehefrau hinzuweisen, der vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 1.9.2009 eingetreten ist. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines heute 72jährigen Klägers.
Der Mann bekam nach der Scheidung nicht mehr die volle Pension. Durch den Versorgungsausgleich war sie wesentlich gekürzt worden, um etwa 500 Euro. Als er 2010 vom Tod seiner Ex-Frau erfuhr, beantragte er, die Kürzung zu streichen. Wenn der ehemalige Ehepartner in den ersten drei Rentenjahren oder noch vor dem Rentenbezug stirbt, kann der noch lebende Partner beantragen, dass die ursprünglich durch Versorgungsausgleich vorgenommene Kürzung der Rente oder Pension wieder aufgehoben wird (§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz).
Das wollte also auch der 72jährige Kläger erreichen. Da seine Frau aber schon 2007 gestorben war, wollte er auch für die drei Jahre vom Todeszeitpunkt bis zur Antragstellung einen Ausgleich haben. Die Rentenversicherung hätte ihn über den Tod seiner Ex-Frau informieren müssen, argumentierte er, nur dann hätte er den Antrag rechtzeitig stellen können. Deshalb verlangte er Schadensersatz in Höhe von rund 21.000 Euro.
Vor Gericht kam er jedoch mit dieser Auffassung nicht durch. Eine Mitteilungspflicht gegenüber Personen, die nicht selbst Mitglied in der Rentenversicherung sind, bestehe nicht, entschied schon das Landgericht Hagen in erster Instanz. Der Mann stützte seine Klage unter anderem auf die rechtliche Arbeitsanweisung R7, die sich mit rechtswidrigen Verwaltungsakten befasst. Auch damit hatte er keinen Erfolg. Die Arbeitsanweisung galt zum Todeszeitpunkt im Juli 2007 noch nicht. Das Versorgungsausgleichgesetz, an dem sich die Anweisung orientiert, ist erst am 1.9.2009 in Kraft getreten. Eine Informationspflicht gegenüber dem Kläger habe im übrigen schon deswegen nicht bestanden, weil er als Beamter kein Mitglied der Rentenversicherung sei. Damit wies auch die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, die Klage ab.
Durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs ist allerdings die Möglichkeit weggefallen, die Kürzung der Rentenbezüge bzw. der Beamtenversorgung bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich – wie hier durch den Tod der Ex-Frau – rückwirkend zu beseitigen. Das heißt, seit dem 1.9.2009 bestand auch für den Kläger diese Möglichkeit nicht mehr. Da er seinen Antrag erst im August 2010 gestellt hat, kann er auch erst ab diesem Zeitpunkt seine volle Pension beziehen.
Eine unbefriedigende Situation aus Sicht des Klägers, das meint auch das Gericht. Denn hätte der Pensionär früher vom Tod seiner ehemaligen Ehefrau erfahren, wäre es möglich gewesen, die Kürzung seiner Pension auch rückwirkend zu beseitigen. An der misslichen Lage ist nichts mehr zu ändern, da es keine Pflichtverletzung der Rentenversicherung gab. Der Kläger hätte sich jederzeit selbst bei der Rentenversicherung informieren können.
Es empfiehlt sich also, entweder den Kontakt zum Ex-Ehegatten nicht ganz zu verlieren, oder sich zumindest gelegentlich nach seinem Wohlergehen zu erkundigen. Zumindest dann, wenn eine Gesetzesänderung ansteht, wie hier im Versorgungsausgleich. Denn hätte der Mann noch vor dem 1.9.2009 den Antrag gestellt, immerhin zwei Jahre nach dem Tod der ehemaligen Ehefrau, wäre auch eine rückwirkende Anwendung möglich gewesen und er hätte nicht den Verlust einer erklecklichen Summe hinnehmen müssen.