Der Ehegatte, der bei der Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie bleibt, muss nur dann an den anderen ein Nutzungsentgelt zahlen, wenn eindeutig eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangt wird, die ihn vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ stellt (§ 745 Abs. 2 BGB).
Es geht um den Fall von rechtskräftig geschiedenen Eheleuten. Bei ihrer Trennung 2003 zog die Frau aus und der Mann blieb in der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung zurück. Die Frau forderte ihn erst zwei Jahre später, 2005, schriftlich auf, ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Das blieb jedoch folgenlos, der Mann zahlte nicht. 2011, also wieder Jahre später, stellte sie einen Antrag vor Gericht und verlangte für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009 monatlich 200 Euro Nutzungsentgelt. Hilfsweise begehrte sie, den Mann zum Abschluss eines Mietvertrages mit ihr zu verpflichten, und zwar ab Januar 2008 auf der Grundlage des § 1568 a BGB, der regelt, was mit der Ehewohnung bei einer Scheidung geschieht.
Vor dem Amtsgericht bekam die Frau Recht. Doch der Mann legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein und hatte damit Erfolg. „Der Antragstellerin steht weder das vom Amtsgericht zuerkannte Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009 noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ab dem 1.1.2008 gegen den Antragsgegner zu“, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt hätte sie den Ex-Mann zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung auffordern müssen. Diese Aufforderung hätte sie so deutlich formulieren müssen, dass für den Miteigentümer nur die Alternative „Zahlung oder Auszug“ in Frage kam. Sie aber hatte lediglich ein Nutzungsentgelt gefordert.
Die Frau machte geltend, dass es rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre, den Auszug zu verlangen. Das sei jedoch falsch, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts. Vielmehr gehe es darum, dass dem nutzenden Teilhaber mit hinreichender Eindeutigkeit klargemacht werden soll, dass der andere Teilhaber einen Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich eine Weiternutzung durch ihn ohne zugrundeliegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr länger hinzunehmen bereit ist.
Weiter verwies die Frau darauf, dass sie sich inzwischen sehr wohl mit ihrem Ex-Mann über einen Auszug verständigt habe, nämlich durch gerichtlichen Vergleich vom 8. August 2012. Das jedoch bezweifelten die Richter, außerdem sei das für den vorliegenden Streit unerheblich, weil es hier um eine Nutzungsvergütung für den Zeitraum 2008/2009 gehe.
Auch das Argument der Frau, ihr Ex-Mann habe wirtschaftlichen Vorteil aus der Wohnungsnutzung gezogen, ließen die Richter nicht gelten. Der Mann sei jedenfalls dadurch nicht ungerechtfertigt bereichert worden.
Damit ist die Sache erledigt, denn der Beschluss ist unanfechtbar.
Fazit: In nachehelichen Auseinandersetzungen sind klare Worte angebracht.