In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eine spannende Entscheidung getroffen. Diese könnte für viele im Scheidungsprozess befindliche Paare von Bedeutung sein. Der Fall dreht sich um Sabotagehandlungen eines Ehegatten, die den Verkauf eines gemeinsamen Hauses erschwerten. Schließlich hatten diese Handlungen Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich. Dieser Vorfall kann als Beispiel für Sabotage beim Hausverkauf angesehen werden.
Der Fall im Überblick
Ein Ehepaar hatte während der Ehe ein gemeinsames Haus erworben, das nach der Trennung verkauft werden sollte. Der Ehemann wollte das Haus veräußern, um die laufenden Kreditkosten zu decken, stieß jedoch auf Widerstand seiner Ehefrau. Diese verweigerte den Auszug, erschwerte Besichtigungstermine und signalisierte potenziellen Käufern, dass sie nicht bereit sei, das Haus zu verlassen. Das Resultat: Das Haus konnte nur unterhalb des Marktpreises verkauft werden.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens verlangte die Ehefrau dennoch einen höheren Zugewinnausgleich. Sie wollte den Marktwert des Hauses in die Berechnung einfließen lassen und nicht den tatsächlich erzielten Verkaufspreis.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Zweibrücken stellte klar, dass einem Ehegatten, der den Verkauf des gemeinsamen Hauses aktiv sabotiert, der Verweis auf den objektiven Marktwert des Hauses im Rahmen des Zugewinnausgleichs verwehrt bleibt. Das Gericht berief sich hier auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Wichtig ist: Trotz der Sabotagehandlungen wurde der Zugewinnausgleich nicht vollständig verweigert. Die Einrede der groben Unbilligkeit (§ 1381 BGB) kam nicht zur Anwendung. Das Verhalten der Ehefrau könne im Zuge anderer rechtlicher Mechanismen, wie etwa möglichen Schadensersatzansprüchen, berücksichtigt werden.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Entscheidung zeigt, dass das Verhalten eines Ehegatten während der Trennung unmittelbare Auswirkungen auf finanzielle Ansprüche nach der Scheidung haben kann. Sabotagehandlungen oder Blockaden können nicht nur das Verhältnis belasten, sondern auch zu finanziellen Nachteilen führen. Und das, obwohl der Zugewinnausgleich prinzipiell gesetzlich geregelt ist.
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