Begrenzung und Befristung von nachehelichem Unterhalt
von Rechtsanwalt Jochem Schausten, Fachanwalt für Familienrecht
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann zeitlich befristet oder nach Ablauf einer gewissen Zeit der Höhe nach begrenzt werden.
Diese gesetzlichen Vorschriften haben jahrzehntelang ein eher stiefmütterliches Dasein gefristet. In letzter Zeit finden Sie aber bei den Unterhaltsrechtlern zunehmend mehr Aufmerksamkeit. Selbst bei langjährigen Ehen (mehr als 15 Jahre Ehedauer) ist eine zeitliche Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht mehr auszuschließen.
Bei der Frage, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu befristen oder zu begrenzen ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Wichtige Kriterien für die Abwägung sind vor allem die Dauer der Ehe sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Dabei kann man folgendes festhalten: Je mehr und je länger der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene berufliche Entwicklung zu Gunsten des anderen Ehegatten und / oder der gemeinsamen Kinder zurück gestellt hat, umso weniger kommt eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in Betracht.
Andersrum wird aber auch ein Schuh draus: Je weniger berufliche Nachteile der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe erfahren hat, desto eher kommt eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts in Betracht. Hat die Ehefrau beispielsweise trotz der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nur wenige Jahre mit ihrer Berufstätigkeit ausgesetzt und ist anschließend wieder in ihren alten Beruf eingestiegen, sind ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich. Trennen sich die Eheleute nach 10 oder 15 Ehejahren, stellt sich heute schon die Frage, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen wäre.
Zudem hat auch die Bundesregierung mit der zum 01.08.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts mehr Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts geschaffen. Die Gerichte sollen angehalten werden, wieder mehr die Eigenverantwortung der Ehegatten nach einer gescheiterten Ehe für ihren jeweiligen Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
Ganz wichtig ist folgendes, was leider oft übersehen wird: Über die Frage, ob eine nachehelicher Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen oder zu befristen, ist bereits in dem ersten Verfahren über den nachehelichen Ehegattenunterhalt zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Entscheidung – z. B. weil der Anwalt hierzu nichts vorgetragen hat -, kann dies zur Folge haben, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch bei späterer Abänderung nicht mehr zeitlich befristet oder begrenzt werden kann, obwohl die Voraussetzungen eigentlich vorliegen würden.
Mein Tipp: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Unterhaltsverpflichtung zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen ist, sprechen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin konkret darauf an!