Düsseldorfer Tabelle 2022
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu der ab dem 01.01.2022 geltenden Düsseldorfer Tabelle 2022, damit Sie auch in 2022 den richtigen Kindesunterhalt erhalten / bezahlen. Wir zeigen Ihnen, was sich geändert hat und worauf bei der Berechnung des Kindesunterhalts in 2022 besonders zu achten ist.
Zuerst einmal der Blick auf die neuen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle 2022.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR. Die Anhebung der Bedarfssätze fällt dieses Jahr eher gering aus.
Neue Bedarfssätze für minderjährige Kinder
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:
– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um 3 EUR),
– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR (Anhebung um 4 EUR),
– für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um 5 EUR).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle 2022. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Bedarfssätze volljähriger Kinder in der Düsseldorfer Tabelle 2022
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Bedarf von Studenten
Der Bedarfssatz eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 und 2021 mit 860 EUR unverändert. Leben die Studierenden noch im Haushalt der Eltern, gilt der Bedarf volljähriger Kinder.
Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2022:
- für ein erstes und zweites Kind 219 EUR,
- für ein drittes Kind: 225 EUR,
- ab dem vierten Kind: 250 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.
Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2022
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.
Die Steigerung des Regelsatzes von 446 EUR auf 449 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Einkommensgruppen
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle 2022 (Einkommen bis zu 5.500 EUR) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19), ist die Düsseldorfer Tabelle 2022 um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 EUR fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR (200% des Mindestbedarfs).
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