Düsseldorfer Tabelle 2023 – Neue Bedarfssätze und Selbstbehalte
Die Düsseldorfer Tabelle ist das zentrale Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Zum 1. Januar 2023 wurden erneut Anpassungen vorgenommen, die sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte betreffen. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2023 und deren Auswirkungen.
Erhöhung der Bedarfssätze
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben. Diese Anpassungen basieren auf der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022. In der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 € Nettoeinkommen) ergeben sich folgende Bedarfssätze:
- Kinder bis 5 Jahre: Der Bedarfssatz steigt um 41 € auf 437 € pro Monat.
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: Hier erfolgt eine Erhöhung um 47 € auf 502 € monatlich.
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: Der Satz erhöht sich um 55 € auf 588 € pro Monat.
Diese Anpassungen berücksichtigen die gestiegenen Lebenshaltungskosten und sollen den Unterhaltsbedarf der Kinder angemessen decken.
Hier finden Sie die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2023.
Anhebung des Kindergeldes
Parallel zu den Bedarfssätzen wurde das Kindergeld zum 1. Januar 2023 auf einheitlich 250 € pro Monat für jedes Kind erhöht. Zuvor betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind 250 €. Diese Erhöhung hat direkte Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt, da das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird. Beispielsweise reduziert sich der Zahlbetrag für ein Kind der ersten Altersstufe nach Abzug des hälftigen Kindergeldes entsprechend.
Anpassung des Selbstbehalts
Die Selbstbehalte, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung verbleiben muss, wurden zum 1. Januar 2023 ebenfalls angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt der notwendige Selbstbehalt nun 1.370 € (vorher 1.160 €), für nicht erwerbstätige 1.120 € (vorher 960 €). Diese Beträge beinhalten jeweils 520 € für Unterkunft und Heizung (Warmmiete). Die Anpassung trägt den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung und soll sicherstellen, dass Unterhaltspflichtige trotz Unterhaltszahlungen ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können.
Bedarfssatz für Studierende
Für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, wurde der monatliche Bedarfssatz von bisher 860 € auf 930 € angehoben. Dieser Betrag berücksichtigt insbesondere gestiegene Miet- und Lebenshaltungskosten und umfasst eine Pauschale von 410 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung.
Fazit
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2023 führen zu spürbaren Anpassungen sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige. Es ist daher ratsam, die individuellen Unterhaltsverpflichtungen und -ansprüche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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