Düsseldorfer Tabelle 2024
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein zentrales Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Zum 1. Januar 2024 wurden Anpassungen vorgenommen, die sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte betreffen. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2024 und deren Auswirkungen.
Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden zum 1. Januar 2024 angehoben. In der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 € Nettoeinkommen) ergeben sich folgende Bedarfssätze:
- Kinder bis 5 Jahre: Der Bedarfssatz steigt auf 480 € pro Monat.
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: Hier erfolgt eine Erhöhung auf 551 € monatlich.
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: Der Satz erhöht sich auf 645 € pro Monat. Diese Änderungen sind Teil der neuen Düsseldorfer Tabelle 2024.
Diese Anpassungen berücksichtigen die gestiegenen Lebenshaltungskosten und sollen den Unterhaltsbedarf der Kinder angemessen decken.
Die vollständige Tabelle mit allen Einkommensgruppen und Altersstufen finden Sie hier: DT 2024
Anhebung des Kindergeldes
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2024 nicht erhöht und bleibt bei 250 € pro Monat für jedes Kind. Da das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, reduziert sich der tatsächlich zu zahlende Unterhalt entsprechend. Beispielsweise beträgt der Zahlbetrag für ein Kind der ersten Altersstufe nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 355 €. Diese Werte finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle 2024.
Anpassung des Selbstbehalts
Die Selbstbehalte, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung verbleiben muss, wurden zum 1. Januar 2024 ebenfalls angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt der notwendige Selbstbehalt nun 1.450 € (vorher 1.370 €), für nicht erwerbstätige 1.200 € (vorher 1.120 €). Diese Beträge beinhalten jeweils 520 € für Unterkunft und Heizung (Warmmiete). Die Anpassung trägt den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung und soll sicherstellen, dass Unterhaltspflichtige trotz Unterhaltszahlungen ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können.
Bedarfssatz für Studierende
Für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, bleibt der monatliche Bedarfssatz unverändert bei 930 €. Dieser Betrag berücksichtigt insbesondere gestiegene Miet- und Lebenshaltungskosten und umfasst eine Pauschale von 410 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung. Auch dies ist in der Düsseldorfer Tabelle 2024 geregelt.
Fazit
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024 führen zu spürbaren Anpassungen sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltspflichtige. Es ist daher ratsam, die individuellen Unterhaltsverpflichtungen und -ansprüche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nutzen Sie dafür die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle 2024.
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Unsere Kanzlei wurde vom Magazin „stern“ als eine der besten Kanzleien für Familienrecht ausgezeichnet. Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder zu anderen familienrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 02151/566040, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
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