Düsseldorfer Tabelle 2025
Die Düsseldorfer Tabelle ist seit Jahrzehnten das zentrale Instrument zur Berechnung von Kindesunterhalt in Deutschland. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurden erneut Anpassungen vorgenommen, die sowohl Unterhaltspflichtige als auch -berechtigte betreffen. In diesem Beitrag informieren wir Sie umfassend über die wesentlichen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2025 und deren Auswirkungen.
Anhebung der Bedarfssätze für Kinder
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden zum 1. Januar 2025 leicht erhöht. Diese Anpassungen basieren auf der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. In der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 € Nettoeinkommen) ergeben sich folgende Bedarfssätze:
- Kinder bis 5 Jahre: Der Bedarfssatz steigt um 2 € auf 482 € pro Monat.
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: Hier erfolgt eine Erhöhung um 3 € auf 554 € monatlich.
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: Der Satz erhöht sich um 4 € auf 649 € pro Monat.
Diese moderaten Anpassungen fallen im Vergleich zu den Vorjahren geringer aus. So betrug beispielsweise die Erhöhung für Kinder der ersten Altersstufe im Jahr 2024 noch 43 €.
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie die aktuelle Tabelle mit allen Einkommensgruppen und Altersstufen: Düsseldorfer Tabelle 2025
Erhöhung des Kindergeldes
Parallel zu den Bedarfssätzen wurde das Kindergeld zum 1. Januar 2025 um 5 € auf nunmehr 255 € pro Monat angehoben. Da das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, reduziert sich der tatsächlich zu zahlende Unterhalt entsprechend. Beispielsweise sinkt der Zahlbetrag für Kinder der ersten Altersstufe nach Abzug des hälftigen Kindergeldes leicht auf 354,50 € (2024: 355,00 €).
Unveränderte Selbstbehalte
Trotz gestiegener Lebenshaltungskosten bleiben die Selbstbehalte im Jahr 2025 unverändert. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt der notwendige Selbstbehalt weiterhin 1.450 €, für nicht erwerbstätige 1.200 €. Diese Beträge beinhalten jeweils 520 € für Unterkunft und Heizung (Warmmiete).
Eine Anpassung des Selbstbehalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere die Mieten, wäre eine logische Konsequenz gewesen, um die finanzielle Existenz des Unterhaltspflichtigen besser abzusichern. Aktuell scheint dies jedoch zugunsten einer Begrenzung staatlicher Ausgaben zurückgestellt worden zu sein. Ein höherer Selbstbehalt würde dazu führen, dass mehr Unterhaltsverpflichtete aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht mehr in der Lage wären, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dadurch würde der Staat vermehrt einspringen müssen, etwa durch den Unterhaltsvorschuss, was die öffentlichen Kassen zusätzlich belasten würde.
Angepasster Bedarf für Studierende
Für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wurde der monatliche Bedarfssatz von bisher 930 € auf 990 € angehoben. Dieser Betrag berücksichtigt insbesondere gestiegene Miet- und Lebenshaltungskosten und umfasst eine Pauschale von 440 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung.
Fazit
Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2025 fallen insgesamt moderat aus. Während die Bedarfssätze für Kinder leicht angehoben wurden, bleibt der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige trotz gestiegener Lebenshaltungskosten unverändert. Es ist daher ratsam, die individuellen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.
Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung
Unsere Kanzlei wurde vom Magazin „stern“ als eine der besten Kanzleien für Familienrecht ausgezeichnet. Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder zu anderen familienrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 02151/566040, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Das könnte Sie auch interessieren:
Kindesunterhalt – Tipps und Erläuterungen
Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle – Unterhalt für Kinder
Düsseldorfer Tabelle 2026
Düsseldorfer Tabelle 2024