Befristung des nachehelichen Unterhalts
Quasi im Vorgriff auf die am 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform 2008 haben der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte bereits ihre Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt geändert. Und diese geänderte Rechtsprechung ist für die Unterhaltspflichtigen positiv. Nachdem nunmehr auch der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform diese neue Rechtsprechung bestätigt hat, kann es sich lohnen, auch ältere Unterhaltstitel überprüfen zu lassen.
Was ist der wesentliche Inhalt der neuen Urteile zum Unterhalt?
Die Rechtsprechung sah den nachehelichen Unterhalt bisher als Lebensstandardgarantie. Es galt das alte Motto: „Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin!“ Wenn also die Krankenschwester sich den Chefarzt geangelt hatte (oder umgekehrt) und für ein paar Jahre mit ihm verheiratet war, hatte sie quasi lebenslang Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt, der die Differenz zwischen ihren Einkünften und den Einkünften des Ex-Mannes ausgleichen sollte.
Von dieser Maxime der Lebensstandardgarantie haben Rechtsprechung und Gesetzgeber sich inzwischen weitestgehend abgewandt. Der BGH hat zuletzt geurteilt:
„Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie“
Und weiter führt der BGH aus:
„Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde“
Daraus folgt: Der nacheheliche Unterhalt dient (insbesondere im Bereich des sogenannten Aufstockungsunterhalts) grundsätzlich nur dem Ausgleich der ehebedingten Nachteile, die der Unterhaltspflichtige auf Grund der Ehe erlitten hat. Dazu der BGH:
„Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.“
Nur in Ausnahmefällen soll weiterhin das Prinzip der Lebensstandardgarantie Anwendung finden:
„Die (…) Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte.“
Und was bedeutet dies nun für die Krankenschwester aus dem Beispiel oben?
Folgendes Beispiel soll das verdeutlichen: Die Krankenschwester ist 12 Jahre mit dem Chefarzt verheiratet gewesen, bei der Scheidung war sie 41. Nach der Scheidung ist sie wieder in ihren alten Beruf eingestiegen und arbeitet dort nun Vollzeit, Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
In diesem Fall würde die neuere Rechtsprechung aller Voraussicht nach zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts gelangen, weil die Krankenschwester keine ehebedingten Nachteile mehr hat. Nach einer Übergangszeit von vielleicht 4-5 Jahren würde der Unterhaltsanspruch wohl entfallen.
Nehmen wir ein anderes Beispiel: Die bei Scheidung 50-jährige Ehefrau hat während der 25 Jahre dauernden Ehe circa 12 Jahre in ihrem Beruf ausgesetzt, um gemeinsame Kinder großzuziehen und den Haushalt zu führen. In den restlichen Ehejahren ist sie regelmäßig nur einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen. Ihr Aufstockungsunterhaltsanspruch nach der Scheidung beläuft sich auf circa 200,00 €.
Auch hier kommen die Gerichte in einem neuen Urteil zum Ehegattenunterhalt zu einer Befristung des Aufstockungsunterhalts auf gerade einmal 5 Jahre nach Rechtskraft, weil ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich seien:
„Bei Rechtskraft der Scheidung war die Antragsgegnerin knapp 50 Jahre alt. Ihr ist es durchaus zuzumuten, sich nach einer angemessen langen Übergangszeit dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich ihren eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, zumal ihr Wohnbedarf gedeckt ist. Im Hinblick darauf, dass die Parteien fast über die hälftige Ehezeit allein vom Einkommen des Antragstellers lebten und auch für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommen mussten, ist ihr Lebensstandard in der Ehe nicht von einem erheblich über ihren eigenen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegenden Einkommen geprägt worden.
Auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Parteien fordert nicht die Gewährung eines lebenslangen Differenzunterhalts. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Arbeitsteilung der Ehegatten – ebenso wie die Ehedauer – bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu „berücksichtigen”; sie lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen.“
Kann Ihnen die neue Rechtsprechung auch helfen, wenn es bereits einen unbefristeten Unterhaltstitel gibt?
Ja! Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch bestehende Titel abgeändert werden können.
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